Netzbetrieb Musterklauseln

Netzbetrieb. Jedes von omono an das VU vermietete POS-Terminal darf ausschließlich über den von omono bereitgestellten Netzbetrieb betrieben werden.
Netzbetrieb. Leistungsumfang und Vertragsbedingungen PAYONE erbringt im Rahmen des Vertrages für alle Zahlungsver- fahren die folgenden Leistungen: – Betrieb des Betreiber-Rechners – Zwischenspeicherung, Bereitstellung und Übermittlung von Datensätzen an Banken – Reklamationsbearbeitung. Zahlungsverfahren electronic cash XXXXXX erhält die zur Autorisierung einer Transaktion notwendi- gen Informationen vom PAYONE zugelassenen Terminal des VP und gibt sie an die Autorisierungsstelle weiter. Sodann empfängt XXXXXX das Autorisierungsergebnis und überträgt dieses Ergeb- nis an das Terminal zurück. XXXXXX übermittelt sodann die vom VP nochmals zu übermitteln- den Transaktionen an die vom VP gewählte Bank („Händlerbank“). PAYONE erstellt aus den nicht stornierten und mit einem täglichen Kassenschnitt abgeschlossenen Umsatztransaktionen Lastschrift- dateien gemäß den Richtlinien des automatisierten Zahlungsver- kehrs durch beleglosen Datenträgeraustausch. PAYONE übermit- telt die Dateien im Namen des VP an die Händlerbank mit dem Auftrag zum Einzug der Umsätze auf das bei der Händlerbank geführte Konto des VP. Die Art der Übermittlung und der Zeitpunkt der Übermittlung werden von PAYONE in Abstimmung mit der Händlerbank festgelegt. Der VP hat hierüber mit seiner Händler- bank eine Vereinbarung über die Abwicklung von Zahlungen aus elektronischen Zahlungssystemen unter Einschaltung von Netzbetreibern zu treffen. Das Terminal benötigt kryptografische Schlüssel für die Kommuni- kation zwischen Karte und Terminal. Der Schlüssel wird über den Netzbetreiber bei einem vom VP ausgewählten Kreditinstitut („Ter- minalbank“) beantragt (kann mit der Händlerbank identisch sein). Der VP wird mit der Terminalbank eine Vereinbarung über ein derartiges Verfahren abschließen und PAYONE eine entspre- manuell
Netzbetrieb. Der ungehinderte Zugang zum Leitungsnetz ist Grundvoraussetzung für den Vertrieb von Erdgas – und damit für mehr Wettbewerb. Deshalb hat das Energiewirtschaftsgesetz für Energieversorger mit mehr als 100.000 Kunden zwingend die gesellschaftsrechtliche Trennung von Netz und Vertrieb vorgesehen, das so genannte „Legal Unbundling“. Am 01.01.2006 nahm deshalb die NBB ihre Tätigkeit auf. Eineinhalb Jahre vor dem gesetzlich verordneten Zeitpunkt übernahm sie unter anderem den Betrieb des Erdgasleitungsnetzes im westlichen Brandenburg, das sie zu diesem Zweck langfristig von der EMB gepachtet hat.
Netzbetrieb. Der Auftragnehmer schuldet als Hauptleistungspflicht die Gewährleistung des störungsfreien Betriebs des ausgeschriebenen Glasfasernetzes gegenüber den Gewerbekunden sowie den Unterhalt, die Wartung und die Instandhaltung der aktiven Netztechnik, inklusive der Ersatzteilversorgung und der Stromversorgung. Dies beinhaltet auch den Betrieb des Inhouse-Netzes des Gewerbekunden, soweit es vom Auftragnehmer bereitgestellt wird. Leitungsumlegungen, die Instandhaltung und die Entstörung des passiven Glasfasernetzes liegen dagegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Des Weiteren besteht seitens des Auftragnehmers die Verpflichtung, zur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit des ausgeschriebenen Glasfasernetzes gegenüber dem Gewerbekunden, eine deutschsprachige Kundenhotline (365 Tage/Jahr, 24 Stunden täglich) sowie einen Entstör-Service (365 Tage/Jahr, 24 täglich) auf seine Kosten einzurichten und zu betreiben (vgl. Ziffer 6 des Netzbetriebsvertrages, Anlage 1). Die Funktionshoheit im Rahmen des Betriebes des Glasfasernetzes, gemäß TKG, liegt beim Auftragnehmer.
Netzbetrieb arbeiten oder an den jeweils zuständigen Abrechnungsdienstleister
Netzbetrieb. (a) Der Partner bietet seinen Vertragsunternehmen die Teilnahme an kartenbasierten Zahlungssystemen am Point of Sale (POS) an. (b) SPS wird als technischer Netzbetreiber die jeweils vom Partner durch Einzelauftrag gemeldeten Vertragsunternehmen mit den entsprechenden Terminals und Terminal-IDs an seinem von der deutschen Kreditwirtschaft zugelassenen Netzbetrieb unverzüglich nach Erteilung des jeweiligen Ein- zelauftrags nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen anschlie- ßen. (c) Der Einzelauftrag wird vom Partner durch Eingabe der Stammdaten des Vertragsunternehmens in das Stammdatensystem des Netzbetreibers (iEx) erteilt.

Related to Netzbetrieb

  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.