Netzführung Musterklauseln

Netzführung. 8.3 Arbeiten in der Übergabestation
Netzführung. Für die Dimensionierung der Netzbetriebsmittel (z. B. Leitungen, Schutzeinrichtungen und Schutzein- stellungen) wird die vereinbarte Anschlussscheinleistung SAV zu Grunde gelegt. Keine Ergänzungen
Netzführung. Die Gesamtverantwortung für die Netzführung des Netzanschlusses aller Kundenanlagen obliegt dem VNB. Bei 20-kV-Netzanschlüssen mit separatem Schaltfeld (singulär genutztes Schaltfeld) in einer VNB-eigenen 20 kV-Station sind zwischen dem Kunden und dem VNB Details zum technischen Betrieb der Kundenanlage in dem Netzanschlussvertrag zu verein- baren. Die Ausführung von Schalthandlungen hat mit Nennung der Schaltzeit an die netzführende Stelle des VNB zu erfolgen. Telefonate zu Schaltgesprächen werden aufgezeichnet. Der Kun- de informiert seine Mitarbeiter über diese Regelung. Schalthandlungen müssen vor der Durchführung zwischen den beteiligten netzführenden Stellen abgestimmt und nach der Schalthandlung mitgeteilt und dokumentiert werden. Für die Durchführung der Schalthand- lungen und die Überwachung der Betriebsmittel ist grundsätzlich die jeweilige netzführende Stelle in ihrem Bereich verantwortlich. Schalthandlungen, die mittel- oder unmittelbar der Versorgung des anderen Partners die- nen, sollen möglichst an Werktagen während der normalen Arbeitszeit erfolgen. Die Ausfüh- rungen in diesem und im folgenden Kapitel „Arbeiten in der Station“ gelten auch bei Schalt- handlungen von kundeneigenen Betriebsmitteln, die sich im Verfügungsbereich des Kunden befinden und die unmittelbar mit dem Netz des VNB verbunden sind. Die netzführenden Stellen des Kunden und des VNB müssen jederzeit (24 Stunden) telefonisch erreichbar sein. Vor Aufnahme von geplanten oder ungeplanten Arbeiten, die Meldungen zum Partner zur Folge haben könnten, ist die netzführende Stelle des Partners zu verständigen. Für Arbeiten an oder in der Nähe von VNB-eigenen Betriebsmitteln ist bei der netzführenden Stelle des VNB • eine „Verfügungserlaubnis“ (VE) bzw. • eine „Freigabe zur weiteren Verwendung“ (FWV) bzw. • eine „Prüferlaubnis“ (PE) bzw. • eine „Freischaltgenehmigung“ (FG) einzuholen. Die entsprechende Verfügung wird durch die netzführende Stelle erteilt. Vor Ort ist für Arbeiten an oder in unzulässiger Nähe von Netzteilen eine „Durchführungserlaubnis“ (DE) erforderlich. Der Anlagenverantwortliche des Eigentümers erteilt dem Arbeitsverant- wortlichen des Partners nach Durchführung aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die DE für das entsprechende Netzteil.
Netzführung. Werden Änderungen, Erneuerungen oder Wartungen etc. an der kundeneigenen Trafostation bzw. Anlage durchgeführt, ernennt der Anschlussnehmer der MIT.N einen Anlagenverantwortlichen. Der Anlagenverantwortliche ist für die MIT.N im gesamten Zeitraum der Arbeiten erreichbar. Der Anschlussnehmer muss als Anlagenverantwortlichen eine Elektrofachkraft benennen. Sollte die MIT.N personen- oder anlagengefährdende Mängel bei den oben genannten Arbeiten feststellen, wird die MIT.N die kundeneigene Mittelspannungsanlage vom Netz trennen. Bei jeglichen Arbeiten an der kundeneigenen Mittelspannungsanlage ist die Verbundleitstelle der MIT.N zu informieren.
Netzführung. Netzführung ist das operative Überwachen und Steuern eines Netzes durch eine Schaltleitung oder Netzleitstelle.
Netzführung. Verfügungsbereich / Bedienung In der Übergabestation sind folgende Abgrenzungen zwischen den N.MD und dem Kunden zu unterscheiden: die Eigentumsgrenze, der Übergabepunkt und der Verfügungsbereich. Die Eigentumsgrenze liegt in jedem Fall in der Mittelspannungsebene der Anlage und ist zwischen dem einspeisenden MS-Kabel (einschließlich der Endverschlüsse) und der Schaltanlage definiert. Die Kabel und die Endverschlüsse sind Eigentum der N.MD, die Anschlussbolzen und die nachfolgende Schaltanlage sind Eigentum des Kunden. Der Übergabepunkt ist die Stelle, an der die Energie ausgetauscht wird und an der die Parameter der Stromqualität gegenseitig einzuhalten sind. Der Übergabepunkt liegt von der Netzseite her direkt nach den Leitungsschaltfeldern bzw. vor dem Übergabeschaltfeld (ggf. dem Schalter der diese Funktion inne hat). Erläuterung: Im Regelfall ist dies zwischen Zelle 2 und 3. Im Verfügungsbereich der N.MD sind üblicherweise die Leitungszellen, der Übergabe- schalter und die Messzelle. Im Falle einer niederspannungsseitigen Messung dehnt sich der Verfügungsbereich bis einschließlich der Meßeinrichtung aus. Diese Teile der Anlage dürfen von N.MD verschlossen und plombiert werden. Innerhalb des Verfügungsbereiches liegt der Schaltbefehlbereich (SBB). Dieser umfaßt alle Leitungsschaltfelder und das Übergabeschaltfeld (ggf. dem Schalter der diese Funktion inne hat) und, sofern vorhanden, alle Kupplungen zwischen Einspeisungen. Die Eigentumsgrenze, Übergabepunkt und der Verfügungsbereich sind im Übersichtsplan eindeutig zu kennzeichnen. Der Verfügungsbereich ist zusätzlich auf der Schaltanlage zu kennzeichnen. Schaltberechtigt sind innerhalb des Verfügungsbereiches zunächst ausschließlich die N.MD oder von ihr beauftragte Partner. Der Übergabeschalter wird durch die N.MD soweit wie möglich in Absprache mit dem Kunden betätigt. Weiterhin kann der Übergabeschalter durch den Kunden in Absprache mit der Netzleitstelle betätigt werden. In berechtigten Fällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, können durch den Kunden auch Schaltgeräte im Schalt- befehlsbereich der N.MD (Übergabekupplung, Einspeisezellen) eigenverantwortlich aus- geschaltet werden. Sicherheitsmaßnahmen (Beschilderung, Erdung, etc.) dürfen durch die Schalthandlungen keinesfalls aufgehoben werden. Der Kunde muss nach Durchführung einer eigenverantwortlichen Schalthandlung unverzüglich die N.MD informieren (Netzleitstelle, Tel. 0000-000-0000). Unbeschadet von diesen Abgrenzungen ist es möglich, für ein...
Netzführung. Zuständig und ausschließlich weisungsberechtigt der 110kV-seitigen Netzführung ist die Netzleitstelle der WEMAG Netz. Die WEMAG Netz darf für die Netzführung Dritte beauftragen. § 5 des Netzanschlussvertrags i.V.m. Anlage 3 des Netzanschlussvertrags zwischen der WEMAG Netz und der ……………….. vom ……………….. ist im Rahmen dieser Vereinbarung mit vereinbart und anzuwenden.
Netzführung. Die zuständige Netzbetriebsführungsstelle für den Betrieb der Kundenanlage mit Anschluss an das Hochspannungs- netz der wesernetz ist die Netzleitstelle der wesernetz. Der Sollzustand am Netzanschlusspunkt wird durch die Netzleit- stelle der wesernetz festgelegt und dem Anlagenbetreiber mitgeteilt. Jede Änderung bzw. Abweichung davon ist der Netzleitstelle der wesernetz unverzüglich mitzuteilen. Für Arbeiten an der Kundenanlage, die im Verfügungsbereich der wesernetz liegen, benennt der Anschlussnehmer einen Anlagenverantwortlichen im Rahmen des Abschlusses des Netzanschlussvertrags (Anlage 2, Netzführungsvereinba- rung). Weitere Informationen zum Verfügungsbereich bei Schalthandlungen, Verantwortlichkeiten bei Freischaltungen und Umgang im Störungsfall sind ebenfalls Bestandteil der Netzführungsvereinbarung und vor Inbetriebnahme der Kun- denanlage zwischen dem Anschlussnehmer und wesernetz abzustimmen und abzuschließen. Arbeiten in der Kundenanlage, die Auswirkungen auf das Hochspannungsnetz der wesernetz haben können, sind der Netzleitstelle der wesernetz entsprechend dem Netz- anschlussvertrag (Anlage 2, Netzführungsvereinbarung) mitzuteilen.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.