Neue Rechtsvorschriften Musterklauseln

Neue Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien nehmen die Absicht Neuseelands zur Kenntnis, neue Rechtsvorschriften über Medizin­ produkte zu erlassen, und vereinbaren, dass dieser Sektorale Anhang auf diese Rechtsvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Neuseeland Anwendung findet. Die Vertragsparteien erklären gemeinsam, dass sie beabsichtigen, den Anwendungsbereich dieses Sektoralen Anhangs auf In-Vitro-Diagnostika auszudehnen, sobald die neuen Rechtsvorschriften Neuseelands über Medi­ zinprodukte erlassen sind.
Neue Rechtsvorschriften. (1) Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beach- tung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Ab- kommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern. (2) Bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften holt die betreffende Vertragspar- tei auf informellem Weg den Rat von Sachverständigen der anderen Vertragspartei ein. In der Zeit vor der förmlichen Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie mög- lich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein erster Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen. (3) Hat eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet, informiert sie die andere Vertragspartei spätestens acht Tage nach der entsprechen- den Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz. Auf Verlangen einer Ver- tragspartei erfolgt im Gemischten Ausschuss binnen sechs Wochen nach einem solchen Verlangen ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens. (4) Der Gemischte Ausschuss – beschliesst eine Änderung des Anhangs oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – falls er- forderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der be- treffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder – beschliesst, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar anzu- sehen sind, oder – beschliesst eine andere Massnahme, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.
Neue Rechtsvorschriften. Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertrags- partei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grund- satzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 18 Absatz 4 im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang I aufge- führten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern. Die assoziier- ten Parteien erlassen keine derartigen Rechtsvorschriften, sofern diese nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Neue Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam zur Kenntnis, dass Australien neue Rechtsvorschriften über In- Vitro-Diagnostika (IVD) zu erlassen plant und dass jede neue Regelung mit den Grundsätzen dieses Abkom­ mens in Einklang stehen muss. Die Vertragsparteien erklären einvernehmlich, dass sie beabsichtigen, den Anwendungsbereich dieses Abkom­ mens auf In-Vitro-Diagnostika auszudehnen, sobald die australischen Rechtsvorschriften über IVD erlassen sind.
Neue Rechtsvorschriften. Novelle zum Arbeitsruhegesetz Novelle zum Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und zum Bäckereiarbeiter/innen- gesetz 1996 Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV Grenzwerteverordnung 2003 - XXX 0000 Xxxxxxx zur Grenzwerteverordnung 2003 Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT Bühnen-FK-V Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003 Novelle zur Bauarbeiterschutzverordnung Novelle zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Sprengarbeitenverordnung - SprengV Novellen zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung Novelle zur Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate Novelle zur Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung sowie zum Mutterschutzgesetz 1979
Neue Rechtsvorschriften. Novelle zum Arbeitsruhegesetz Novelle zum Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen 1987 und zum Bäckereiarbeiter/innen- gesetz 1996 Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003 Novelle zur Grenzwerteverordnung 2003 Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT
Neue Rechtsvorschriften. (1) Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Partei unberührt, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 4 dieses Abkommens im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang I dieses Abkommens genannten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern. (2) Wenn eine Partei den Erlass neuer Rechtsvorschriften innerhalb des Anwendungs- bereichs dieses Abkommens oder eine Änderung ihrer bestehenden Rechtsvorschriften in Erwägung zieht, unterrichtet sie die andere Partei. Auf Antrag einer Partei führt der Gemeinsame Ausschuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch. (3) Der Gemeinsame Ausschuss a) fasst einen Beschluss zur Änderung von Anhang I dieses Abkommens, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen, b) fasst einen Beschluss, dass die betreffenden neuen Rechtsvorschriften oder Änderungen als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder c) empfiehlt andere Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens, die innerhalb einer annehmbaren Frist zu verabschieden sind.

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  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Anschrift Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am.8 Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

  • Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.