Neuer Softwarestand. Soweit MEHRWERK dem Kunden nach Leistungserbringung einen neuen Softwarestand (z.B. Update) zur Beseitigung von Sach- oder Rechtsmängel übergibt, hat der Kunde diesen neuen Softwarestand zu übernehmen, um die Gewährleistungsrechte zu erhalten, soweit die Übernahme nicht unzumutbar ist.
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