Nicht durchführbare Reparatur Musterklauseln

Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Xxxxxxx am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Xxxxxxx am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Die Haftungstatbestände des Abschnitts XI.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.
Nicht durchführbare Reparatur. Der zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine Reparatur erforderliche Aufwand sowie der weitere für die Vorbereitung und Vornahme von Reparaturversu- chen entstandene und von uns zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wer- den kann, insbesondere weil - der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, - Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, - der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft ver- säumt hat, oder - der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. In diesen Fällen einer nicht durchführbaren Reparatur versetzen wir den Reparaturgegenstand nur auf aus- drücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurück. Dies gilt nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht er- forderlich waren und dies für uns erkennbar war.
Nicht durchführbare Reparatur. 2.7.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von Pumpen-Service Bentz nicht zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere, weil - der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist - Ersatzteile nicht zu beschaffen sind - der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat - der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist - der Kunde Pumpen-Service Bentz GmbH nicht mit der Durchführung der Reparatur beauftragt oder - die Durchführung einer Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als nicht sinnvoll erachtet wird. 2.7.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 00000 Xxxxxxx T +00 (0)00 000 000 0 xxx.xxxxxxxxxxx.xx Ein Unternehmen der KSB-Gruppe Xxxx-Xxxxx-Xxxxxx 0 - 6 F +00 (0)00 000 000 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 2.7.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet Pumpen-Service Bentz nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Pumpen-Service Bentz auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leis- tungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rech- nung gestellt, wenn die Reparatur aus von Schuler nicht zu vertre- tenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der geplanten Leistungsdurchfüh- rung nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet Schuler, vorbehalt- lich der Regelung unter vorgenannten Ziffer1. weder für Xxxxxxx am Reparaturgegenstand, noch für Verletzung vertraglicher Ne- benpflichten oder für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft.
Nicht durchführbare Reparatur. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann.
Nicht durchführbare Reparatur. 2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen heraus nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil: 2.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 2.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haften wir nicht für Xxxxxxx am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft. Wir haften dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Nicht durchführbare Reparatur. 7.1. Kann die vom Kunden gewünschte Reparatur aus von Prima Power nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Kunde verpflichtet, Prima Power die für die Erstellung des Kosten- voranschlages sowie den zur Feststellung der Nicht-Durchführbarkeit der Reparatur entstandenen Zeitaufwand (Fehlersuche) zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der beanstandete Fehler wäh- rend der Erbringung der Serviceleistung nicht aufgetreten ist, notwendige Ersatzteile nicht zu be- schaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin zur Erbringung der Serviceleistung schuldhaft versäumt hat oder der zu Grunde liegende Vertrag während der Erbringung der Serviceleistung be- endet wurde. 7.2. Prima Power ist bei Abbruch einer Serviceleistung / Nichtdurchführbarkeit einer Reparatur nur auf ausdrückliche, schriftliche Anweisung des Kunden hin verpflichtet, den Gegenstand der Leistungser- bringung wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Der Kunde hat im Falle einer solchen Anweisung die Kosten der Wiederherstellung zu tragen, es sei denn, dass die von Prima Power durchgeführten Maßnahmen nicht erforderlich waren.
Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.