Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn. KAUTEX hat das Recht, vor jedem anderen Gericht gegen den Auftragnehmer Klage einzureichen oder anderweitig gerichtliche Ansprüche gegen ihn geltend zu machen.
13.2 Die vertraglichen Beziehungen zwischen KAUTEX und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
13.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag ist der Ort von KAUTEX, an den die Liefergegenstände geliefert bzw. die jeweiligen Leistungen erbracht werden, wie in der Bestellung bzw. dem Auftrag angegeben.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 22.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen Röchling und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht / CISG).
22.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mann- heim. Röchling hat das Recht, vor jedem anderen Gericht gegen den Lieferanten Klage einzureichen oder anderweitig ge- richtlich Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
22.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus ei- nem Vertrag ist der Ort von Röchling, an den die Teile geliefert bzw. die Leistungen erbracht werden, wie in dem Lieferplan bzw. dem Lieferabruf oder der Einzelbestellung angegeben
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Rechtes über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Ried im Innkreis vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort ist, soferne nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart worden ist, unser Sitz in Ried im Innkreis.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 00000 Xxxxxx. Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann die Firma Dumeta GmbH vom Besteller Wertersatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Besteller etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Besteller die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 20.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen BREMA-WERK und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundes- republik Deutschland unter Ausschluss des Überein- kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).
20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg/Fürth. BREMA-WERK hat das Recht, vor jedem anderen Ge- richt gegen den Lieferanten Klage einzureichen oder an- derweitig gerichtlich Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
20.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag ist der Ort von BREMA-WERK, an den die Teile geliefert bzw. die Leis- tungen erbracht werden, wie in der Bestellung bzw. dem Rahmenauftrag angegeben.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Das deutsche Recht und die deutsche Sprache sind ausschließlich maßgeblich. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig, sofern unser Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 20.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen MAXFELD und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).
20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg/Fürth. XXXXXXX hat das Recht, vor jedem anderen Gericht gegen den Lieferanten Klage einzureichen oder anderweitig gerichtlich Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
20.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag ist der Ort von MAXFELD, an den die Teile geliefert bzw. die Leistungen erbracht werden, wie in der Bestellung bzw. dem Rahmenauftrag angegeben.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 00000 Xxxxxx. Gesetzliche Rückgabebelehrung für Verbraucher: Der Besteller kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben, wenn er Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr von Wocken Industriepartner GmbH & Co. KG. Die Rücksendung hat zu erfolgen an: WOCKEN Industriepartner GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann die Firma Wocken Industriepartner GmbH & Co. KG vom Besteller Wertersatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Besteller etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Besteller die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Ware kann der Besteller auf Kosten und Gefahr der Fa. WOCKEN Industriepartner GmbH & Co. KG zurücksenden. Der Besteller hat die Rücksendung der Ware durch einen Rückholauftrag bei der Fa. WOCKEN Industriepartner GmbH & Co. KG telefonisch zu beantragen. Abweichend davon hat der Besteller die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache ein Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 19.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen Röchling und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG).
19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mann- heim. Röchling hat das Recht, vor jedem anderen Gericht gegen den Lieferanten Klage einzureichen oder anderweitig ge- richtlich Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
19.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag ist der Ort von Röchling, an
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Für die Durchführung des Vertrages und die sich aus ihm im Einzelnen ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der vereinbarte Ort der Tätigkeitserbringung. Fehlt es an einer Vereinbarung über diesen Ort, so ist Erfüllungsort Kassel. Erfüllungsort für alle sonstigen beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kassel, soweit dies zulässigerweise zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kassel, soweit dies zulässigerweise zwischen den Parteien vereinbart werden kann.