Nicht vertragsgemäße Leistung Musterklauseln

Nicht vertragsgemäße Leistung. 9.1 Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes vorgesehen ist. Die Mängelrechte stehen dem Besteller auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu. 9.2 Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Rechte aus Ziffer 8.1 insbesondere zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferant den Mangel bzw. den Verzug selbst verschuldet oder dieser durch einen von ihm eingeschalteten Dritten verursacht wird. Das Rücktrittsrecht umfasst in jedem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Besteller zu erbringen sind. 9.3 Die durch die Lieferung mangelhafter Produkte/Leistungen oder die Verspätung beim Besteller entstandenen Schäden und Aufwendungen sind durch den Lieferant zu ersetzen. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die aufgrund der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche. 9.4 Neben der Geltendmachung des Schadens ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten die Lieferung mangelfreier Produkte/Leistungen zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller ein Deckungsgeschäft vornehmen und den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als zusätzlichen Schadensersatz geltend machen oder den Mangel selbst beseitigen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder unzumutbar, so bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtet.
Nicht vertragsgemäße Leistung. 1. Erfüllt der Auftragnehmer eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, stehen der Bohne GmbH die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, ist die Bohne GmbH berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. 3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist die Bohne GmbH unbeschadet der Rechte nach Ziffer VIII./1. berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung 0,5 % des Warenpreises, höchstens jedoch 5 % des Warenpreises für den der Bohne GmbH aus der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch die Bohne GmbH bedarf. Dem Auftragnehmer ist unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Das Recht der Bohne GmbH, im Einzelfall den Ersatz des konkret entstandenen Schaden zu verlangen, bleibt unberührt. 4. Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist die Bohne GmbH auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungs- gemäß erfüllt. 5. Ist die Leistung des Auftragnehmers mit einem Mangel behaftet, ist die Bohne GmbH nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen im Betriebsablauf der Bohne GmbH zu vermeiden oder abzukürzen.
Nicht vertragsgemäße Leistung. 7.1 Erfüllt der Auftragnehmer eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. 7.2 Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. 7.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so hat der Auftraggeber das Recht, unbeschadet weitergehender oder anderer Ansprüche und soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswertes (inkl. MwSt.) pro angefangener Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes, zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von dem Auftraggeber noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tagen nach Annahme oder Abnahme der Leistung. 7.4 Der Auftraggeber hat auch das Recht, bei Liefer- oder Leistungsverzug Nachlieferung sowie Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistung zu verlangen oder aber – statt Auftragserfüllung – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. 7.5 Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist der Auftraggeber auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. 7.6 Ist die Leistung des Auftragnehmers mit einem Mangel behaftet, ist der Auftraggeber nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen im Betriebsablauf des Auftraggebers zu vermeiden oder abzukürzen. 7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 60 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Related to Nicht vertragsgemäße Leistung

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.