Common use of Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Clause in Contracts

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Versicherungsvertrag, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes Brie- fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes Ent- sprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten angezeig- ten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte AnschriftAn- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamens- änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck, Zusatzbedingungen Zur Glasversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Jahres Reiseschutzbrief, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung, Allgemeine Feuer Betriebsunterbrechungs Versicherungs Bedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung, Hausratversicherung, Elektronik Versicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gegen-über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Sachversicherung, Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude, Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen eingeschriebe- nen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangenzugegan- gen.

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Samples: Elektronik Versicherung, Elektronikversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamensände- rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Briefs als zugegangen.

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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte bekann- te Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten an- gezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, mitgeteilt genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, ist die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Dauercamping Versicherung, Wohngebäudeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung, Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten angezeig- ten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge> schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be> kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Camper Inhaltsschutz Bedingungen, Camper Inhaltsschutz Bedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Ver- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamens- änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Ver- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte AnschriftAn- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Hausratversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung Ände- rung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer Versiche- rer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Transportversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen eingeschrie- benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangenzuge- gangen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Briefs als zugegangen.

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Samples: Elektronikversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung Ände- rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte letz- te dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer Versiche- rer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Transportversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Ver- sicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung § 37 Vollmacht des Versicherungsvertreters

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Samples: Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten ange- zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Yacht Insurance Policy

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ei- nes eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte bekann- te Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten an- gezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Versiche- rer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer Versi- cherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Service Agreement

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamensände- rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Absen- dung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be- kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Brie- fes als zugegangen.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenser- klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamensän- derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Elektronik Versicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamens- änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen eingeschrie- benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ei- nes eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Absen- dung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Hausratversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers. § 26 - Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten ange- zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Insurance Contract

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenser- klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Briefs als zugegangen.

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Samples: Betriebsschließungsversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes Entsprechen- des gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamens- änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Glas /Werbeanlagenversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung Ände- rung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer Ver- sicherer nicht angezeigten NamensänderungNamensände- rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Transportversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen einge> schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte be> kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Brie> fes als zugegangen.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Versi- cherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Gewerbliche Gebäudeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Hausratversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamens- änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Elektronik Versicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes Brie- fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versi- cherungsnehmers.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWillenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangenzu- gegangen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen eingeschrie- benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung Erklä- rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Bavaria Sonderbedingungen Zur Teilkasko Versicherung Von Sportbooten BTK 2008

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Versiche- rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung Erklä- rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Reparaturkosten Versicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteiltmitge­ teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten NamensänderungNamensän­ derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Versiche- rer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien