ARAG Krankenversicherungs-AG Musterklauseln

ARAG Krankenversicherungs-AG. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des AuLrags (Einzelbenennung): AuLraggebende GesellschaL Dienstleister Zweck der BeauLragung Gesundheitsdaten KonzerngesellschaLen (siehe I.) ARAG IT GmbH Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen SoLwareentwicklung, IT-Sicherheit ja ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen ja MicrosoL Ireland Operations Limited Insbesondere Bereitstellung der MicrosoLprodukte Windows, Office 365 und Azure. (Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist vertraglich vereinbart.) ja Paragon Customer Communications Weingarten GmbH Druck und Versand ja außer 1. ARAG SE Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und Steuerungsaktivitäten in den Vertriebswegen ja außer 1. ARAG SE Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern ja außer 1. ARAG SE Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht ja außer 1. ARAG SE Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost ja außer 3. ARAG SE Risikoprüfung, Abwicklung RückversicherungsgeschäL ja außer 1. ARAG SE Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren außergerichtlich und gerichtlich ja 1. + 2. Denkpark GmbH Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform nein außer 4. Rhenus Data Office GmbH Akten- & Datenträgervernichtung ja ARAG SE Swiss Post Solutions GmbH Leistungs- und Vertragsbearbeitung nein ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG SE Antrags- und Vertrags-Bearbeitung Beschwerdemanagement ja ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung ja DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja Europa Versicherung AG Leistungsbearbeitung ja Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein ARAG Krankenversicherungs-AG ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst ja AWP Service Deutschland GmbH Leistungsbearbeitung ja CAPITA Customer Service Germany GmbH Telefonischer Kundendienst ja compass private pflegeberatung GmbH Pflege Assistance ja Gesamtverband der Deutschen VersicherungswirtschaL e.V. Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden nein IBM Deutschland GmbH Korrektur und Erfassen von Daten ja IMB Consult GmbH Medizinische Gutachten ja innovas GmbH Pflegesachbearbeitung ja MEDICPROOF GmbH Leistungsbearbeitung ja PASS IT-Consulting Dipl.-Ing. Rienecker GmbH & Co. KG Vertragsbearbeitung nein PAV Card GmbH Produktion von Druckstücken nein Swiss Post Solutions GmbH Telefonischer Kundendienst , Leistungs- und Vertragsbearbeitung ja XXX.xxxx GmbH Pflege Ass...
ARAG Krankenversicherungs-AG. AXA Krankenversicherung AG Barmenia Krankenversicherung a.G. Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Central Krankenversicherung AG Concordia Krankenversicherungs-AG Continentale Krankenversicherung a.G. Debeka Krankenversicherungsverein a.G. Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G. DEVK Krankenversicherungs- Aktiengesellschaft DKV Deutsche Krankenversicherung AG ENVIVAS Krankenversicherung AG ERGO Direkt Krankenversicherung AG FREIE ARZT- UND MEDIZINKASSE der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Polizei VVaG Gothaer Krankenversicherung AG HALLESCHE Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit HanseMerkur Krankenversicherung AG HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG HUK-COBURG- Krankenversicherung AG INTER Krankenversicherung aG Krankenunterstützungskasse der Berufsfeuerwehr Hannover (KUK) Landeskrankenhilfe V.V.a.G. LIGA Krankenversicherung katholischer Xxxxxxxx VVaG LVM Krankenversicherungs-AG Mannheimer Krankenversicherung AG Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G. NÜRNBERGER Krankenversicherung AG Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen Provinzial Krankenversicherung Hannover AG R+V Krankenversicherung AG SIGNAL Krankenversicherung a.G. SONO Krankenversicherung a.G. ST. MARTINUS Priesterverein der Diözese Rottenburg-Stuttgart – Krankenund Sterbekasse (KSK) – V.V.a.G. Süddeutsche Krankenversicherung a.G. Union Krankenversicherung AG uniVersa Krankenversicherung a.G. vigo Krankenversicherung VVaG Württembergische Krankenversicherung AG Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) Für KVB und PBeaKK besteht immer die Pflicht zur Direktanforderung des Beihilfe-Förderbetrags. Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) Gesamt:
ARAG Krankenversicherungs-AG. AXA Krankenversicherung AG Barmenia Krankenversicherung a.G. Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Central Krankenversicherung AG (Generali Deutschland Krankenversicherung AG) Concordia Krankenversicherungs-AG

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  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Versicherungsfälle im Ausland P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.