Common use of Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Clause in Contracts

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Versicherung Von Biogasanlagen, Elektronikversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.. Elek_ABE_198.1_25112015 Seite 15 von 23 2. Erklärungen des Versicherers

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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Elektronikversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- men betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Elektronikversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Maschinenversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss des Abschlusses bzw. den Widerruf des Widerrufes eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung; c) der Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Bauleistungsversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des VersicherungsverhältnissesVersiche- rungsverhältnisses.

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Samples: Rahmenvertrag Zur Pauschalen Elektronikversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen- zunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Insurance Policy Terms and Conditions

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG VVG-E Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Bauleistungs Und Bauherrenhaftpflichtversicherung

Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen des- sen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages Vertra- ges und während des Versicherungsverhältnisses.

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Samples: Bauleistungsversicherung