Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Samples: Versicherung Von Biogasanlagen, Elektronikversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.. Elek_ABE_198.1_25112015 Seite 15 von 23
2. Erklärungen des Versicherers
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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Samples: Elektronikversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- men betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Samples: Elektronikversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Samples: Maschinenversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss des Abschlusses bzw. den Widerruf des Widerrufes eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung;
c) der Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Samples: Bauleistungsversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des VersicherungsverhältnissesVersiche- rungsverhältnisses.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Pauschalen Elektronikversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen- zunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG VVG-E Anwendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen des- sen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages Vertra- ges und während des Versicherungsverhältnisses.
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Samples: Bauleistungsversicherung