Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref- fend
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Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber gegen- über abzugeben ist, die Absen- dung Absendung eines eingeschriebenen eingeschrie- benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref- fendentge- genzunehmen betreffend
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Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine WillenserklärungWil- lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung Absendung eines eingeschriebenen Briefes Brie- fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes Ent- sprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten angezeig- ten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Be- stimmungen nach § 35 Nr. 2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref- fendentgegenzu- nehmen betreffend
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Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Ver- sicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift An- schrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref- fendbetreffend
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