Nießbrauch Musterklauseln

Nießbrauch. Beim Nießbrauch sind Eigentum und Erträge jeweils anderen Personen zuzurechnen. Der Nießbrauch zählt zu den sogenannten „Dienstbarkeiten“. Bei einem Ertragsnießbrauch bezieht der Nießbraucher die Erträ- ge des mit dem Nießbrauch belasteten Vermögens.
Nießbrauch. Als Nießbrauch bezeichnet man das Recht, aus dem Grundstück Nutzen, wie zum Beispiel Mietzahlungen, zu ziehen, obwohl man nicht der Eigentümer des Grundstückes ist. Der Nießbrauch wird oft bei Erbangelegenheiten verwendet. Das Eigentum wird an die Kinder übertragen, doch die Mietzahlungen werden weiterhin an die Eltern (Nießbrauchberechtigte) geleistet. Der Nießbrauch bzw. der Nießbrauchberechtigte ist in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.
Nießbrauch. Bei einem Nießbrauch überträgt der Eigentümer einer Immobilie das Recht zur Nutzung und sogenannten Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Ver- fügungsrecht für sich. Das heißt, dass die dritte Per- son die Wohnung bzw. das Haus bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück ziehen kann, es aber nicht verkaufen darf. Solche Verträge werden oft innerhalb der Familie abge- schlossen, um beispielsweise die Erbfolge vorzeitig zu regeln. Daher hat ein Nießbrauch Auswirkungen auf die Einkommen- und auch auf die Schenkungsteuer. Hier- bei sind die unterschiedlichen Formen eines Nieß- brauchs zu unterscheiden: Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer Verwandten oder fremden Dritten ein Nießbrauchsrecht an seinem Besitz. Der häufigste Fall ist der unentgelt- liche Nießbrauch zwischen Angehörigen. • Der Nießbraucher erzielt Mieteinkünfte und kann dementsprechend die Werbungskosten (bei- spielsweise Grundsteuer oder Erhaltungsaufwand) bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung zum Abzug bringen. Er kann allerdings keine Ab- schreibungen ansetzen. • Der Eigentümer kann keine Werbungskosten an- setzen. Somit geht die Abschreibung steuerlich ver- loren.
Nießbrauch. Ist ein Nießbrauch vereinbart und im Grundbuch einge- tragen, steht dem Berechtigten ein umfassendes Nut- zungsrecht an Grundstück und Gebäude zu. Er kann es selbst bewohnen oder vermieten. Der Eigentümer ist ausgeschlossen. Dem Nießbrauchsberechtigten können sämtliche Erhaltungsmaßnahmen auferlegt werden. Oft- mals wird der Nießbrauch im Rahmen der vorzeitigen Übertragung eines Grundstücks auf die Kinder verein- bart, wenn die Übertragenden das Grundstück weiter nutzen möchten oder die Erträge genießen. Hintergrund einer vorzeitigen Übertragung auf die eigenen Kinder ist in der Regel die Ausnutzung von Schenkungs- oder Erb- schaftssteuerfreibeträgen. Problematisch kann ein Nießbrauch vor dem Hinter- grund von Pflichtteils- / Pflichtteilsergänzungsansprü- chen sein. Notare sind Xxxxxx eines öffentlichen Amtes. Im Gegen- satz zu Rechtsanwälten sind sie unparteiisch und unab- hängig, vertreten also die Parteien gleichsam und wir- ken auf eine Einigung hin, bei der keine Partei benach- teiligt wird. Der Notar entwirft die zu beurkundenden Verträge und sonstigen Urkunden und erläutert diese.

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.