Notfallbehandlungen. Notfallbehandlungen von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzten sowie Notfallbehandlungen in Krankenhäusern werden innerhalb der nach § 21 zu vereinbarenden Gesamtvergütung vergütet.
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Samples: Gesamtvertrag, Gesamtvertrag, Gesamtvertrag