Notifikationen. Die Notifikationen nach Artikel 61 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet.
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Notifikationen. Die Notifikationen nach Artikel 61 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtet. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Australiens andererseits.
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Notifikationen. Die Notifikationen nach Artikel 61 werden sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens, oder an ihre Nachfolgeorganisationen, gerichtetzu richten.
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