Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beige- treten oder zum Beitritt eingeladen worden ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 19, 20 und 21; d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rück- nahme eines solchen Vorbehalts; e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung; f) jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung; g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte Abschriften. Antragsverfahren Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Ge- meinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertrags- parteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zuge- hen. – Eine Darstellung der Rechtesituation; – eine Synopsis des Films; – eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer Finanzierungsplan; – ein provisorischer Arbeitsplan; – der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschafts- produktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»). Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; – definitives Drehbuch; – definitive Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der betei- ligten Staaten; – definitives Budget; – definitiver Finanzierungsplan; – zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftspro- duktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern. Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteili- gung eingegangen ist. Definition der zugelassenen Kinofilme 1. Ein Spielfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht. 2. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion kön- nen die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beige- treten beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkundeBeitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln Artikeln 19, 20 und 21;
d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rück- nahme Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
f) jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung;
g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig gefugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Spra- cheSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte Abschriften. Antragsverfahren Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Ge- meinschaftsproduktion Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zuge- henzugehen. – Eine Darstellung der Rechtesituation; – eine Synopsis des Films; – eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer Finanzierungsplan; – ein provisorischer Arbeitsplan; – der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschafts- produktionsvertrag Gemeinschaftsproduktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»). Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; – definitives Drehbuch; – definitive Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der betei- ligten beteiligten Staaten; – definitives Budget; – definitiver Finanzierungsplan; – zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftspro- duktionsvertragGemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern. Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteili- gung Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist. Definition der zugelassenen Kinofilme.
1. Ein Spielfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
2. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion kön- nen können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beige- treten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 19, 20 und 21;
d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rück- nahme eines solchen Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
f) jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung;
g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Spra- cheSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens Kulturabkom- mens und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte beglau- bigte Abschriften. Antragsverfahren Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation unter Beifügung der nachstehend aufgeführten aufgeführ- ten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Ge- meinschaftsproduktion Gemeinschaftspro- duktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender aus- reichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zuge- henzugehen. – Eine Darstellung der Rechtesituation; – eine Synopsis des Films; – eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer Finanzierungsplan; – ein provisorischer Arbeitsplan; – der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschafts- produktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»). Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete Ab- satzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente Pro- duktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; – definitives Drehbuch; – definitive Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der betei- ligten Staaten; – definitives Budget; – definitiver Finanzierungsplan; – zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftspro- duktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthaltenent- halten. Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten be- nötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern. Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten bei- gefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei Ver- tragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteili- gung eingegangen Mehrheitsbeteiligung ein- gegangen ist. Definition der zugelassenen Kinofilme
1. Ein Spielfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten Punk- ten erreicht.
2. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion kön- nen können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise üblicher- weise erforderlichen 16 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats Europarat s notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates Rat es sowie jedem St aat und der Europäischen Union und jedem StaatWirtschaftsgemeinschaft, der die diesem Übereinkommen beige- treten beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden istsind,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-Rat ifikations-, Annahme-, Genehmigungs- Genehmigungs-oder Bei- trittsurkundeBeitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln Artikeln 17, 18 und 19, 20 und 21;
d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rück- nahme eines solchen Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
fe) jede nach Artikel 23 21 notifizierte Kündigung;
gf) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem ÜbereinkommenÜbereinkom- men. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unter- schrieben. Geschehen zu Rotterdam St raßburg am 302. Januar 2017 Oktober 1992 in englischer und französischer Spra- cheSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats Europarat s hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt jedem Mitgliedstaat des EuroparatsEuroparat s übermittelt den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten St aaten sowie allen St aaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat Überein- kommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften. Antragsverfahren Anhang I Antragsverfahren Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien Vertragspartei- en niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig zwei Monate vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Ge- meinschaftsproduktion Gemeinschaftsprodukti- on als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zuge- hen. – zugehen: - Eine Darstellung der Rechtesituation; – eine Synopsis Kopie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erw erb des Urheberrechts für die wirt- schaftliche Nutzung des Films; – - ein ausführliches Drehbuch; - eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten StaatenSt aaten; – - ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer genauer Finanzierungsplan; – - ein provisorischer ArbeitsplanDrehplan für den Kinofilm; – - der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschafts- produktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»)Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss muß Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen Einnahm en oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; – definitives Drehbuch; – definitive Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der betei- ligten Staaten; – definitives Budget; – definitiver Finanzierungsplan; – zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftspro- duktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern. Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden Behör- den vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten UnterlagenUnter- lagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung Min- derheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme St ellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteili- gung Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist. Definition der zugelassenen KinofilmeAnhang II
(1. ) Ein Spielfilm Kinofilm ist gemeinschaftlich produziert europäisch im Sinne von Artikel des Artikels 3 Buchstabe Absatz c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens europäischer Bestandteile wenigstens 16 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 19 Punkten erreicht.
(2. ) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion kön- nen Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte 15 Punk- te erhält, als gemeinschaftlich produziert Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, daß er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.
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Samples: Europäisches Filmabkommen
Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats 1 Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich alle Durchsetzungsmassnahmen, die ihres Er- achtens wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren können. Die Notifi- kationen nach diesem Artikel können abweichend von Satz 1 auch auf elektronischem Wege vorgenommen werden.
2 Zu den Mitgliedstaaten des Europarates sowie Durchsetzungsmassnahmen, die wichtige Interessen der Europäischen Union und jedem Staatjeweils anderen Vertragspartei berühren können, der diesem Übereinkommen beige- treten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,gehören insbesondere:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-1. Durchsetzungsmassnahmen, Annahme-die mutmasslich wettbewerbswidrige Verhal- tensweisen betreffen, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 19, 20 und 21;
d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rück- nahme eines solchen Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
f) jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung;
g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung welche nicht im Zusammenhang mit diesem ÜbereinkommenZusammenschlüs- sen stehen und die sich gegen ein Unternehmen richten, das nach den im Ho- heitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird,
2. Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer UrschriftDurchsetzungsmassnahmen, die Verhaltensweisen betreffen, von denen ange- nommen wird, dass sie von der jeweils anderen Vertragspartei gefördert, ver- langt oder gebilligt wurden,
3. Durchsetzungsmassnahmen, die sich gegen wettbewerbswidrige Verhaltens- weisen mit Ausnahme von Zusammenschlüssen richten und die zu einem we- sentlichen Teil auch im Archiv des Europarats hinterlegt Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei statt- finden beziehungsweise stattgefunden haben,
4. Durchsetzungsmassnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmen nach den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird,
5. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt jedem Mitgliedstaat des EuroparatsDurchsetzungsmassnahmen, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem ein Unternehmen, das eine oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteilig- ten Parteien kontrolliert, nach den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver- tragspartei geltenden Gesetzen und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte Abschriftensonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird, und
6. Antragsverfahren Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhabenDurchsetzungsmassnahmen, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Ge- meinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender AnzahlAbhilfemassnahmen umfassen, damit sie den Behörden der anderen Vertrags- parteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zuge- hen. – Eine Darstellung der Rechtesituation; – eine Synopsis des Films; – eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer Finanzierungsplan; – ein provisorischer Arbeitsplan; – der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschafts- produktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»). Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; – definitives Drehbuch; – definitive Aufstellung ein Verhalten im Hoheitsgebiet der technischen und künstlerischen Beiträge der betei- ligten Staaten; – definitives Budget; – definitiver Finanzierungsplan; – zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftspro- duktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über jeweils anderen Vertragspartei ausdrücklich vorgeschrieben oder verboten wird, oder die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten bindende Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem Hoheitsgebiet enthalten. Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern. Der Antrag und die anderen Unterlagen sind .
3 In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteili- gung eingegangen ist. Definition der zugelassenen KinofilmeAbsatz 1 vorzunehmen:
1. Ein Spielfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe cFalle Deutschlands, wenn er ein Verfahren nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.§§ 35 ff. GWB eingeleitet wird, und
2. Unter Berücksichtigung im Falle der Besonderheiten Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 33 KG eingeleitet wird.
4 In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind Notifikationen nach Absatz 1 unverzüglich vorzunehmen:
1. im Falle Deutschlands nach Vornahme der Gemeinschaftsproduktion kön- nen ersten förmlichen Ermittlungs- massnahme, und
2. im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 27 KG eingeleitet wird.
5 In den Notifikationen sind insbesondere die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen FilmNamen der von der Durchsetzungsmass- nahme betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sie sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und das Datum der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennenbehördlichen Durchsetzungsmassnahmen anzugeben.
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Samples: Abkommen Über Zusammenarbeit Und Koordinierung Der Wettbewerbsbehörden
Notifikationen. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates Rates sowie jedem Staat und der Europäischen Union und jedem StaatWirtschaftsgemeinschaft, der die diesem Übereinkommen beige- treten Überein- kommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden istsind,
a) jede Unterzeichnung;,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde;,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 17, 18 und 19, 20 und 21;,
d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rück- nahme eines solchen Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;,
fe) jede nach Artikel 23 21 notifizierte Kündigung;,
gf) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Geschehen zu Rotterdam Strassburg am 302. Januar 2017 Oktober 1992 in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt jedem Mitgliedstaat des Europaratsden in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie allen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften. Antragsverfahren Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig zwei Monate vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Ge- meinschaftsproduktion Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen Unterla- gen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zuge- henzugehen. – Eine Darstellung Kopie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erwerb der RechtesituationUrhe- berrechte für die wirtschaftliche Nutzung des Films; – eine Synopsis des Filmsein ausführliches Drehbuch; – eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer genauer Finanzierungsplan; – ein provisorischer ArbeitsplanDrehplan für den Kinofilm; – der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschafts- produktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»)produktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; – definitives Drehbuch; – definitive Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der betei- ligten Staaten; – definitives Budget; – definitiver Finanzierungsplan; – zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftspro- duktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten. Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern. Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden. Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteili- gung eingegangen ist. Definition der zugelassenen Kinofilme.
1. 1 Ein Spielfilm Kinofilm ist gemeinschaftlich produziert europäisch im Sinne von Artikel des Artikels 3 Buchstabe cAbsatz 3, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens europäischer Bestandteile wenigstens 16 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 19 Punkten erreicht.
2. 2 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion kön- nen Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise übli- cherweise erforderlichen 16 15 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, dass er gleichwohl die europäische Identität widerspie- gelt. Europäische Bestandteile Gewichts- punkte Regisseur 3 Drehbuchautor 3 Komponist 1 7 Erste Filmrolle 3 Zweite Filmrolle 2 Dritte Filmrolle 1 6 Bild 1 Ton und Mischung 1 Schnitt 1 Bauten und Kostüme 1 Studio oder Drehort 1 Ort der Postproduktion 1 6
a. Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
b. Was Artikel 8 betrifft, so bezieht sich «künstlerisch» auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, «technisch» auf den technischen Bereich. Geltungsbereich am 13. Februar 20145 Vertragsstaaten Ratifikation Bei- tritt (B) Unterzeich- net ohne Ratifikati- onsvorbehalt (U) Inkrafttreten Albanien 9. September 2009 1. Januar 2010 Armenien 17. Dezember 2004 1. April 2005 Aserbaidschan 28. Xxxx 2000 B 1. Juli 0000 Xxxxxxx* 25. August 2004 1. Dezember 2004 Bosnien und Herzegowina 30. Xxxx 2009 1. Juli 2009 Bulgarien 27. April 2004 1. August 2004 Dänemark 2. Oktober 1992 U 1. April 1994 Deutschland 24. Xxxx 1995 1. Juli 1995 Estland 29. Mai 1997 1. September 1997 Finnland 9. Mai 1995 1. September 1995 Frankreich* 9. November 2001 1. Xxxx 2002 Georgien 15. Oktober 2002 1. Februar 2003 Griechenland 24. Juni 2002 1. Oktober 2002 Irland 28. April 2000 U 1. August 2000 Island 30. Mai 1997 U 1. September 1997 Italien 14. Februar 1997 1. Juni 1997 Kroatien 6. August 2004 1. Dezember 2004 Lettland 27. September 1993 U 1. April 1994 Litauen* 22. Juni 1999 1. Oktober 1999 Luxemburg 21. Juni 1996 1. Oktober 1996 Malta 17. September 2001 U 1. Januar 0000 Xxxxxx 27. September 2011 1. Januar 2012 Montenegro 6. Juni 2006 B 6. Juni 2006 Niederlandea 24. Xxxx 1995 1. Juli 1995 Nordmazedonien 3. Juni 2003 1. Oktober 2003 Norwegen* 9. Juli 2009 1. November 2009 Österreich 2. September 1994 1. Januar 1995 Polen* 30. Dezember 2002 1. April 2003 Portugal* 13. Dezember 1996 1. April 1997 Rumänien 28. Xxxx 2002 1. Juli 2002 Russland 30. Xxxx 1994 U 1. Juli 1994 Schweden 10. Juni 1993 U 1. April 1994 Schweiz 5. November 1992 U 1. April 1994 Serbien 2. Juni 2004 1. Oktober 2004 Slowakei 23. Januar 1995 1. Mai 1995 Slowenien 28. November 2003 1. Xxxx 2004 Spanien* 7. Oktober 1996 1. Februar 1997 Tschechische Republik 24. Februar 1997 X 0. Xxxx 0000 Xxxxxx 9. Xxxx 2005 1. Juli 2005 5 AS 2014 551. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Inter- netseite des EDA (xxx.xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxx). Vertragsstaaten Ratifikation Bei- tritt (B) Unterzeich- net ohne Ratifikati- onsvorbehalt (U) Inkrafttreten Ukraine 28. August 2009 1. Dezember 2009 Ungarn 24. Oktober 1996 X 0. Xxxxxxx 0000 Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 9. Dezember 1993 1. April 1994 Zypern 29. November 2000 1. Xxxx 2001 * Vorbehalte und Erklärungen (die Erklärungen aller Vertragsstaaten über die zuständi- gen Behörden, gemäss Art. 5, Abs. 5, sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt). Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: xxx.xxx.xxx > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Xxxxxx- recht, Sektion Staatsverträge, 0000 Xxxx bezogen werden.
a Für das Königreich in Europa.
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