Nomadische Nutzung Musterklauseln
Nomadische Nutzung. Der Kunde ist zur nomadischen Nutzung zugewiesener geografischer Rufnummern nur unter Beachtung der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur zur Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern berechtigt. Die Zuweisung einer geografischen Rufnummer an den Kunden und ihre spätere Nutzung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Sitz in den Grenzen des betroffenen Ortsnetz- bereiches hat. Zur Überprüfung dieses Ortsbezuges hat der Kunde EnBW vor der Zuweisung der Rufnummer entsprechende Nachweise (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, aktuelle Telekomrechnung, Mietvertragskopie) im Rahmen eines Verifikations- prozesses zu übermitteln. EnBW ist berechtigt, bei der Zuweisung und der späteren Nutzung von geo- grafischen Rufnummern die Einhaltung der Ortsnetz- bereiche zu überprüfen und entsprechende Nachweise vom Kunden zu fordern. › Die EnBW Cloud Telefonanlage unterstützt für geografi- sche Rufnummern die Weiterleitung eines Notrufes zu der Einsatzzentrale, die dem vom Kunden angegebenen Standort am nächsten ist. Dies hat zur Folge, dass die Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr, Notarzt etc.) nach Absetzen eines Notrufs bei dem der Anrufende nicht mehr in der Lage ist, seinen tatsächlichen Standort anzugeben (so genannter „Röchelruf“), den angege- benen Standort anfahren. Nutzt der Kunde eine ihm zugewiesene Rufnummer an einem Standort, der vom angegebenen Standort abweicht, so hat dies zur Folge, dass die Einsatzkräfte vergeblich ausrücken. Zudem weist ▇▇▇▇ den Kunden an dieser Stelle aus- drücklich darauf hin, dass das Absetzen von Notrufen bei einem Stromausfall nicht möglich ist. Die hierdurch entstehenden Risiken und Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Nomadische Nutzung. Der Kunde ist zur nomadischen Nutzung zugewiesener geografischer Rufnummern nur in den Grenzen des betroffenen Ortsnetzbereiches berechtigt.
Nomadische Nutzung. Eine nomadische Nutzung ist nicht erlaubt.
Nomadische Nutzung. Endkunden sind zur nomadischen Nutzung zugewiesener geografi- scher Rufnummern nur unter Beachtung der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur zur Struktur und Ausgestaltung des Num- mernbereichs für Ortsnetzrufnummern berechtigt. Die Zuweisung einer geografischen Rufnummer an den Endkunden und ihre spätere Nutzung ist nur zulässig, wenn der Endkunde seinen Sitz in den Grenzen des betroffenen Ortsnetzbereiches hat. Zur Überprüfung dieses Ortsbezuges hat der Kunde vor der Zuweisung der Rufnum- mer entsprechende Nachweise (Handelsregisterauszug o.ä.) zu übermitteln. outbox ist berechtigt, bei der Zuweisung und der späteren Nutzung von geografischen Rufnummern die Einhaltung der Ortsnetzbereiche zu überprüfen und entsprechende Nachweise einzufordern.
Nomadische Nutzung. Der Kunde ist zur nomadischen Nutzung zugewiesener geografischer Rufnummern nur in den Grenzen des betroffenen Ortsnetzbereiches berechtigt, das heißt, eine darüberhinausgehende Nutzung der Telefoniedienste (z. B. im Ausland) ist nicht zulässig.
Nomadische Nutzung. Nach Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur (Vgl. Amtsblatt Nr. 7 und Verfügung 18/2007) ist eine nomadische Nutzung von Ortsnetzrufnummern grundsätzlich möglich. Bei nomadischer Nutzung führen Telefonie-Anbieter Notrufe in aller Regel an die der Anschlussanschrift zugeordnete Leitstelle zu. Das bedeutet, dass Einsatzkräfte insbesondere bei sogenannten Röchelrufen, bei denen der An- rufer nicht mehr in der Lage ist seinen tatsächlichen Standort zu benennen, diese Adresse anfahren. Die hierdurch entstehenden Risiken und Kosten sind zu beachten und keinesfalls von STARFACE zu tragen.
