Nutzung der Räumlichkeiten Musterklauseln

Nutzung der Räumlichkeiten. Der Xxxxxx verpflichtet sich, Räumlichkeiten, Unterrichtsmittel und Einrichtungsgegenstände, die ihm die Stadt und die Schule zur Erfüllung des Vertragszwecks zur Nutzung überlassen, bestimmungsgemäß und pfleglich zu behandeln.
Nutzung der Räumlichkeiten. 8.1 Die Räumlichkeiten können für die vereinbarte Zeit und Personenanzahl sowie Zweck genutzt werden. 8.2 Eine Nutzung über die vereinbarte Zeit hinaus ist ausschließlich durch eine Vertragsverlängerung möglich. 8.3 Besuchern ist der Zutritt lediglich in die öffentlich begehbaren Bereiche der ACS gestattet. Das Empfangen von Besuchern im Coworking Space ist aus organisatorischen Gründen und aus Rücksicht auf andere Nutzer nicht erlaubt. Für die Begegnung mit Besuchern stehen die öffentlich zugänglichen Bereiche, wie beispielsweise das Caféhaus zur Verfügung. Für den Empfang von Besuchern in Meetingräume werden eigene Zutrittsberechtigungen benötigt, welche man bei der Buchung vom ACS Team auf Anfrage erhält. Die maximale Anzahl der Besucher in Meeting- und Eventräumen ist mit dem maximalen Fassungsvermögen (Personenanzahl) des jeweiligen Raumes begrenzt. 8.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich die Infrastruktur für keine rechtswidrigen Geschäfte oder Tätigkeiten zu nutzen, welche den guten Sitten widersprechen (beispielsweise Verbreitung und/oder Konsum von pornografischem Material) und/oder ein geschäftsschädigendes Verhalten, insbesondere für die Flughafen Wien Gruppe darstellen. 8.5 Die Weitergabe der vereinbarten Räumlichkeit an Dritte ist ausgeschlossen. 8.6 Die Haltung von Tieren ist ausnahmslos untersagt. 8.7 Der Vertragspartner darf eigene Einrichtungsgegenstände, Mobiliar und technische Peripherie nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit der ACS aufstellen. 8.8 Eine Nutzung mit einer höheren Personenzahl als vereinbart, kann Brandschutzbestimmungen verletzen und ist daher ohne Absprache mit ACS nicht gestattet. 8.9 Mitgebrachte Gegenstände oder Unterlagen etc. sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Wird dies nicht durchgeführt, werden die Gegenstände von ACS auf Kosten des Vertragspartners entfernt. 8.10 Die Reinigungskosten werden grundsätzlich von ACS getragen. Im Fall von extremen Verschmutzungen, die über das übliche Maß hinausgehen, behält sich ACS vor, eine Sonderreinigungsgebühr nach Aufwand in Rechnung zu stellen. 8.11 Für eine nicht vereinbarte, kurzfristige Umbestuhlung am Seminartag wird für den zusätzlichen Arbeitsaufwand eine Stundenpauschale nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Höhe dieser Pauschale wird im Vertrag definiert. 8.12 Vor einer Veranstaltung kann bei Bedarf eine kurze Einschulung (ca. 10 Min.) auf die vorhandene Technik erfolgen. Die Einschulung findet nach vorheriger Terminvereinbarung statt. 8.13 Gern...
Nutzung der Räumlichkeiten. Der/die Mieter_in verpflichtet sich die Räumlichkeiten nur zu der vorher beschriebenen Ver- anstaltung zu nutzen und selbst anwesend zu sein. Er/Sie ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu ver- mieten. In den Räumen herrscht absolutes Rauchverbot. Für das Einhalten aktueller Corona-Regeln des Landkreises ist der Mieter verantwortlich.
Nutzung der Räumlichkeiten. Der Künstler verpflichtet sich, Räumlichkeiten, Unterrichtsmittel und Einrichtungsgegenstände, die ihm die Schule zur Erfüllung des Vertragszwecks zur Nutzung überlässt, bestimmungsgemäß und pfleglich zu behandeln.
Nutzung der Räumlichkeiten. 10.1. Die Mieterschaft darf nur die von ihr gemäss Vertrag gemieteten Räumlichkeiten benutzen. Der Zutritt zu den nicht gemieteten oder abgesperrten Räumen ist untersagt. 10.2. In den Gängen und Fluren dürfen keine Tische für Aperos oder Service aufgestellt werden. 10.3. Die Öfen und Cheminées dürfen nicht benutzt werden. 10.4. Die Nutzung der Kaffeemaschinen in der Küche im EG und in der Cafeteria ist gegen Entgelt möglich (CHF 4.– pro Kaffee). 10.5. Veränderungen an der elektrischen Beleuchtung sind nicht erlaubt. Insbesondere dürfen die Neonröhren an den Balken im Dachgeschoss nicht ausgedreht werden. Für Abdunkelungen im Saal ist die Dimmerfunktion der Beleuchtung zu benutzen.
Nutzung der Räumlichkeiten. Die vereinbarte Nutzung des Vereinsheimes der DJK Franken Lichtenfels e.V. beschränkt sich auf folgende Räumlichkeiten bzw. nachfolgend beschriebene Außenanlage. - Wirtschaftsraum inkl. vorhandener Ausrüstung wie Zapfanlage, Kühlraum, TV-Beamer, Musikanlage, Kicker etc. - Küche inkl. vorhandener Ausrüstung wie Herd, Spülmaschine, Großkaffemaschine, Kühlschrank, Geschirr etc - Sanitäre Anlagen (Toiletten) - Außenanlage des Vereinsgeländes - Parkplätze innerhalb des Vereinsgeländes

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen