Mitgebrachte Gegenstände Musterklauseln

Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt unberührt.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters.
Mitgebrachte Gegenstände. 12.1. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des Hockenheimrings. Der Hockenheimring übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hockenheimrings.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungslokalitäten. Der Eggershof übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Eggershof. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
Mitgebrachte Gegenstände. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. den angeschlossenen Räumlichkeiten des Beherbergers. Der Beherberger übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Die gesetzliche Haftung im Sinne von § 11 dieser AGBs bleibt unberührt. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Der Beherberger ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dafür einen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen vorher mit dem Beherberger abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich hat der Beherberger die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw. Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen. Allfällig weiterführende schadenersatzrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Sinngemäßes gilt für Verpackungsmaterial. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Beherbergungsverträge gelten sinngemäß! § 18 Events / Rahmenprogramme
Mitgebrachte Gegenstände. 7.1. Werden vom Vertragspartner zur Durchführung der Veranstaltung besondere Ausstellungs- oder sonstige Präsentationsgegenstände (z.B. Tische, Dekorationsgegenstände, Monitore, sonstige Technik etc.) benötigt, so ist dieser verpflichtet, den Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungstermin schriftlich über Art und Umfang dieser Gegenstände und über den Zeitpunkt der Anlieferung zu informieren.
Mitgebrachte Gegenstände. 10.1 Mitgebrachte Gegenstände (auch persönliche) befin- den sich auf eigene Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Meow übernimmt für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung keine Haf- tung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Bestellers in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hofgut. Das Hofgut übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hofguts. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
Mitgebrachte Gegenstände. 1.Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen 2.Mitgebrachte Ausstattungsgegenstände, insbesondere Dekorationsmaterial, hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. 3.Elektrische und elektronische Ausstattungen haben den Sicherheitsrichtlinien zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen - ggf. behördlichen - Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
Mitgebrachte Gegenstände. Alle vom Mitglied mitgebrachten Wertgegenstände, Bekleidung und sämtliche anderen mitgebrachte Utensilien, die nicht für den Aufenthalt in einer MAGICFIT Filiale benötigt werden, sind in den dafür vorgesehenen versperrbaren Umkleidekästen unterzubringen. Das gilt auch für Straßenschuhe und Taschen. Eine Dauerbelegung der Umkleidekästen ist verboten. Nach jedem Besuch muss der Umkleidekasten geleert und sauber hinterlassen werden. Die Türe des Umkleidekastens wird nach der Nutzung geschlossen, aber nicht versperrt.