Common use of Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen Clause in Contracts

Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen. 3.1 Soweit dem Kunden von Kapsch Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Serviceleistung ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form innerhalb des Unternehmens des Kunden in Österreich zu benutzen (Lizenzprogramme).

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Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen. 3.1 Soweit dem Kunden Auftraggeber von Kapsch Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Serviceleistung ermöglicht wird, steht dem Kunden Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form innerhalb des Unternehmens des Kunden Auftraggeber in Österreich zu benutzen (Lizenzprogramme). Insoweit diese Bedingungen nichts Gegenteiliges regeln, gelten jedenfalls die Softwarebedingungen der Kapsch in ihrer jeweils geltenden Form.

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Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen. 3.1 Soweit dem Kunden von Kapsch Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Serviceleistung ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form innerhalb des Unternehmens des Kunden in Österreich Deutschland zu benutzen (Lizenzprogramme). Insoweit diese Bedingungen nichts Gegenteiliges regeln, gelten jedenfalls die Softwarebedingungen der Kapsch in ihrer jeweils geltenden Form.

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Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen. 3.1 4.1 Soweit dem Kunden Auftraggeber von Kapsch Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Serviceleistung ermöglicht wird, steht dem Kunden Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form innerhalb des Unternehmens des Kunden Auftraggeber in Österreich zu benutzen (Lizenzprogramme). Insoweit diese Bedingungen nichts Gegenteiliges regeln, gelten jedenfalls die Softwarebedingungen der Kapsch in ihrer jeweils geltenden Form.

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