Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewä...
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler-‐ und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-‐ und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 9.1. Die Paragraph-Software GmbH gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Maßgeblich hierfür ist die Auftragsbestätigung und bei Individualsoftware die schriftliche Leistungsbeschreibung (siehe Punkt 3.3.).
9.2. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art (insbesondere Beschreibungen, Angaben über Qualität, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendbarkeit), Angaben in Handbüchern, Katalogen, Prospekten, auf Websites und sonstigen Werbeschriften sind unverbindlich und freibleibend und stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar.
9.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Software mit Xxxxxxxx auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht vollkommen fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Insoweit es sich daher um Fehler handelt, die bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht auffallen müssen, liegt kein Mangel vor. Die Paragraph-Software GmbH macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
9.4. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 3.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der Paragraph-Software GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen kostenfrei zu ermöglichen hat.
9.5. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
9.6. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der Paragraph-Software GmbH zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der Paragraph-Software GmbH durchgeführt.
9.7. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Paragraph- Software GmbH gegen Berechnung durchgeführt. Siehe diesbezüglich Punkt 3.6 Wartung und Support. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom ...
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 7.1. Die VR Motion Learning GmbH & Co KG gewährleistet, dass die Software die in der Abonnementbeschreibung beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem und der kompatiblen Hardware genutzt wird.
7.2. Der User hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines bestimmten Zustandes oder Funktionsumfangs des Spiels (z.B. Spielfortschritt, Spielstände, Highscores). Etwaige Mängelansprüche des Users, welche die technische Spielbarkeit des Spiels selbst betreffen, bleiben unberührt. Aufgrund der beständigen Weiterentwicklung der Spiele behält sich der Anbieter das Recht vor, neue virtuelle Währungen und Premium-Features anzubieten und/oder diese aus dem Angebot herauszunehmen, zu ändern oder in der kostenlosen Basisversion zur Verfügung zu stellen.
7.3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter und binnen angemessener Frist erhobenen Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Vertragspartner der VR Motion Learning GmbH & Co KG alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
7.4. Ferner übernimmt die VR Motion Learning GmbH & Co KG keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Inhalte, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter bzw. inkompatibler Hardware und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Raumbedingungen) zurückzuführen sind.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 16.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.8 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
16.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. 8.1. Inhalt und Umfang VIATEC gewährleistet, dass die Leistung die in der dazugehörigen verbindlichen Leistungsbeschreibung beschriebenen und somit vertraglich zugesicherten Funktionen erfüllt. Diese Gewährleistungspflicht entfällt gemäß Artikel 8.5. und insbesondere auch dann, wenn ein Mangel auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen ist, wegen fehlerhafter Kundeninformationen vorliegt und/oder seitens des Kunden die kundenseitigen Parameter nicht eingehalten werden insbesondere z.B. sofern die Leistung nicht auf Systemen betrieben wird, die die definierten Anforderungen (u.a. hinsichtlich Betriebssystem) erfüllen, insoweit der Mangel dadurch verursacht wurde. Mängel sind umgehend schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung für die Mängelbeseitigung ist, dass • es sich bei Software um einen reproduzierbaren Mangel handelt; • der Kunde den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für VIATEC bestimmbar ist; • der Kunde VIATEC alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, und VIATEC die Überprüfung des gemeldeten Mangels ermöglicht, also keine Korrekturversuche ohne die vorherige schriftliche Freigabe von VIATEC unternimmt.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen. Bei ASP-Dienstleistungen, für die die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, gewährleistet XXXXXXXXXXX.XX GMBH die Übereinstimmung mit den bei Empfang bzw. Freischaltung der Zugriffsberechtigungsdaten gültigen Spezifikationen der ASP-Dienstleistungen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Die Gewährleistung umfasst Fehlleistungen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind. Im Rahmen der Gewährleistungen wird eine Fehlerdiagnose und eine Fehler und Störungsbeseitigung vorgenommen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten ab Empfang bzw. Freischaltung der Zugriffsberechtigungsdaten durch den Kunden. Die Beseitigung von Fehlern, das sind funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt durch Unterstützung und Anweisung des Kunden zur Fehlerbeseitigung durch Personal der XXXXXXXXXXX.XX GMBH, vorzugsweise über eine Datenverbindung mit dem Kunden (Modem, Postdienste). Ist die nicht möglich, liegt die Fehlleistung der ASP-Dienstleistung in der Sphäre des Kunden und ist auf eine fehlerhafte Software- bzw. Hardwareumgebung des Kunden zurückzuführen. Die Behebung einer derartigen Fehlleistung bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen XXXXXXXXXXX.XX GMBH und dem Kunden. Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, daß es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, der Kunde die allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotenen neuen Versionen installiert hat, der Kunde alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt und daß XXXXXXXXXXX.XX GMBH der Zugang zur fehlerhaften Umgebung während der Normalarbeitszeit ermöglicht wird. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Fehlerbeseitigung insoweit verpflichtet, als er einen qualifizierten Fachmann beistellen muß, dessen Ausbildung der Komplexität des Systems entspricht und der bei der Fehlerbeseitigung mitwirkt. Für Anpassungen und Ergänzungen der ASP-Dienstleistungen, welche der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der XXXXXXXXXXX.XX GMBH vorgenommen hat, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, daß kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der ASP-Dienstleistung liegt, hat der Kunde alle hiedurch aufgel...