Nutzungszeit. Das Vertragsverhältnis beginnt am:.................... um: Uhr und endet am:.................... um: Uhr.
Nutzungszeit. Die Nutzungszeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Stadt Hohenmölsen einzelvertraglich oder nach Belegungsplänen geregelt.
Nutzungszeit. Die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte sind zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Vertrages (siehe Ziffer 10).
Nutzungszeit. Der Nutzungsvertrag wird für das Schuljahr abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens ein Monat vor Ablauf seitens einer der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Dem Nutzer steht das Recht zur Nutzung der Georgii-Sporthalle jeweils wie folgt zu: Montag von bis Spielfelder: Dienstag von bis Spielfelder: Mittwoch von bis Spielfelder: Donnerstag von bis Spielfelder: Xxxxxxx von bis Spielfelder: Samstag von bis Spielfelder: Sonntag von bis Spielfelder: Der Nutzer hat der Stadtverwaltung Mühlhausen die Zeiten für den Wettkampf- und Punktspielbetrieb unaufgefordert mitzuteilen. Die Stadtverwaltung Mühlhausen prüft die Verfügbarkeit der gewünschten Termine und teilt dem Nutzer das Prüfergebnis mit. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt den Vertragspartnern vorbehalten, insbesondere kann die Stadtverwaltung außerordentlich kündigen, wenn − eine vertragswidrige Nutzung seitens des Nutzers vorliegt, − seitens der Stadtverwaltung vorrangiger Bedarf an der Nutzung des Objektes besteht, − die Stadtverwaltung sich durch Kontrollen davon überzeugt hat, dass Bedarfszeiten des Nutzers nicht regelmäßig ausgelastet werden. Der Nutzugsvertrag tritt mit Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft. Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erkennt der Nutzer die bestehende Hallenordnung (Anlage 1) an und versichert deren Einhaltung. Den Anweisungen des Hallenwarts ist Folge zu leisten. Die während der Nutzungszeit entstandenen Abfälle sind selbständig durch den Hallennutzer in den vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
Nutzungszeit. 6.1. Dem Mieter wird die Mietsache für die vereinbarte Nutzungsdauer übergeben. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer bedarf der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter und kann zusätzliche Kosten nach sich ziehen.
6.2. Nutzt der Mieter das Gebäude, die Gemeinschaftsflächen bzw. die angemieteten Räumlichen mit der entsprechenden Genehmigung durch den Vermieter über die ursprünglich vereinbarte Mietzeit hinaus, so ist der Vermieter berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 100,00 € zzgl. MwSt. sowie die stündlichen Personalkosten gem. den in der Preisliste angegebenen Preisen zu berechnen.
6.3. Im Falle einer nicht genehmigten (Weiter-)Nutzung ist der Vermieter berechtigt, die Räumung der Mietsache auf Kosten des Mieters durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, ohne dass es einer besonderen Mahnung oder Nachfrist bedarf. Sollten dem Vermieter durch die nicht rechtzeitige Räumung und Rückgabe der Mietsache Schäden entstehen, so ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
Nutzungszeit. Beginn (Datum/Uhrzeit): Ende (Datum/Uhrzeit):
Nutzungszeit. Die Raum- bzw. Flächenüberlassung erfolgt grundsätzlich nur außerhalb der Hauptunterrichtszeit und während der regelmäßigen Dienst- bzw. Bereitschaftszeiten des Hauspersonals (einschl. Hallenwarte des SportService). Eine Überlassung außerhalb dieser Zeiten kann nur dann erfolgen, wenn Sicherheit und Sauberkeit der Schulanlage gewährleistet werden.
Nutzungszeit. Die Nutzungszeit ist an die Vertragsdauer gem. § 8 gebunden. Das Nutzungsverhältnis be- ginnt am 1.8.1996 und endet mit Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. § 3
Nutzungszeit. Das Heiligengeistfeld ist als Parkplatz ganzjährig zu bewirtschaften. Es ergeben sich jedoch verschiedene Einschränkungen: Die drei Domveranstaltungen
Nutzungszeit. Der Jugendtreff ZAP wird an den Nutzer für die folgende Nutzungszeit und zu folgendem Anlass übergeben: Von Datum: Uhrzeit: Bis Datum: Uhrzeit: Anlass:
2.1. Nach 22.00 Uhr ist besondere Rücksicht auf die Anlieger zu nehmen, weshalb Türen und Fenster geschlossen werden müssen. Nach 22.00 Uhr sind im Außenbereich jegliche Ruhestörungen zu unterlassen.
2.2. Bei Feiern von Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren: Ende der Feier um spätestens 24.00 Uhr; ein gesetzlicher Vertreter muss dauerhaft vor Ort und namentlich bekannt sein (siehe Zusatzformular)
2.3. Bei Feiern ab 18 Jahren: Ende der Feier um spätestens 02.00 Uhr