Common use of Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; - dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - an- zuzeigen; - Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstän- de dies gestatten; - Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versi- cherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; - Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- lich der Polizei anzuzeigen; - dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; - das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel- le oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schaden- bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche- rer aufzubewahren; - soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten; - vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; - für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; - soweit Ertragsausfälle gemäß Teil C versichert sind, Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer 4.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

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