Obliegenheiten im Versicherungsfall. a) Nach Eintritt eines versicherten Ereig- nisses: • ist so bald als möglich ein zur Berufs- ausübung zugelassener Arzt/Zahn- arzt beizuziehen und für fachge- mässe Pflege zu sorgen. Die versi- cherte Person hat den Anordnungen des behandelnden Arztes/Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfsperson Folge zu leisten. Sie ist ausserdem verpflichtet, sich den von Zurich angeordneten Abklärungsmassnahmen zu unterzie- hen, insbesondere zumutbaren medi- zinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen; • ist Zurich unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen; • ist Zurich berechtigt, diejenigen zusätzlichen Auskünfte und Unterla- gen, die für die Klärung des Sachver- haltes und der Folgen des Ereignisses sowie für die Festsetzung der Versi- cherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhält- nisse, zu verlangen. b) Die versicherte Person ist bei einer vor- aussichtlich länger dauernden ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich verpflichtet: • ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten. Hierzu kann Zurich eine angemes- sene Übergangszeit gewähren und sie zur Anmeldung bei der Arbeitslo- senversicherung auffordern. Verwer- tet die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht und/oder kommt sie der Aufforderung zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi- cherung nicht nach, kann Zurich die Leistungen einstellen; • sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzu- melden. Nimmt sie trotz schriftlicher Aufforderung von Zurich die Anmel- dung nicht oder nicht rechtzeitig vor, können die Taggeldleistungen ab dem 365. Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit um den Betrag der maximalen einfachen IV-Rente gekürzt werden.
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Obliegenheiten im Versicherungsfall. a) Nach Bei Eintritt eines versicherten Ereig- nisses: • ist so bald als möglich ein zur Berufs- ausübung zugelassener Arzt/Zahn- arzt beizuziehen und für fachge- mässe Pflege Ereignisses hat der Versicherungsnehmer be- stimmte Mitwirkungspflichten zu sorgen. Die versi- cherte Person hat den Anordnungen des behandelnden Arztes/Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfsperson Folge zu leisten. Sie ist ausserdem verpflichtet, sich den von Zurich angeordneten Abklärungsmassnahmen zu unterzie- hen, insbesondere zumutbaren medi- zinischen Untersuchungenerfüllen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen; • ist Zurich unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen; • ist Zurich berechtigt, diejenigen zusätzlichen Auskünfte und Unterla- gen, die für die Klärung des Sachver- haltes und der Folgen des Ereignisses sowie für die Festsetzung der Versi- cherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhält- nisse, zu verlangenim Einzelnen nachfolgend gere- gelt sind.
b) Die versicherte Person Sollte eine vertragliche Mitwirkungspflicht vorsätzlich verletzt werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver- letzung der Mitwirkungspflicht ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde.
c) Abweichend von Nr. 7 b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die nicht arglistige Verletzung der Mitwirkungspflicht weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
d) Über diese Rechtsfolgen wird der Versicherer den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls noch einmal durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen.
e) Sie sind im Falle des Totalschadens oder bei einer vor- aussichtlich länger dauernden ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich Totalentwendung des versicher- ten Fahrzeuges verpflichtet: • ihre Erwerbsmöglichkeiten , uns den Schadenfall unverzüglich zu melden.
f) Uns sind alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Beurteilung der Entschädigungsleistung benötigen (siehe Nr. 9 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen).
g) Im Rahmen des Zumutbaren können wir von Ihnen verlangen, dass Sie uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Um- fang der Entschädigungspflicht gestatten. Jede hierzu dienliche Auskunft ist auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt unsere Anforderung hin von Ihnen schriftlich zu verwerten. Hierzu kann Zurich eine angemes- sene Übergangszeit gewähren erteilen und sie zur Anmeldung bei der Arbeitslo- senversicherung auffordern. Verwer- tet die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht und/oder kommt sie der Aufforderung zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi- cherung nicht nach, kann Zurich die Leistungen einstellen; • sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzu- melden. Nimmt sie trotz schriftlicher Aufforderung von Zurich die Anmel- dung nicht oder nicht rechtzeitig vor, können die Taggeldleistungen ab dem 365. Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit um mit den Betrag der maximalen einfachen IV-Rente gekürzt werdenerfor- derlichen Belegen nachzuweisen.
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Samples: Kaufpreisversicherung
Obliegenheiten im Versicherungsfall. a) Nach Sie haben, neben den Obliegenheiten in „VII. Anforderungen für Assistance & Obliegen- heiten im Leistungsfall“ (Seite 33 f.), bei Eintritt eines versicherten Ereig- nisses: • Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten:
3.1. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behörd- liches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
3.2. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha- denersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts- behelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
3.3. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Füh- rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3.4. Wenn Sie infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangen, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind Sie verpflichtet, dieses Recht auf Ihren Namen vom Versicherer ausüben zu lassen.
3.5. Der Versicherer ist so bald als möglich ein bevollmächtigt, alle zur Berufs- ausübung zugelassener Arzt/Zahn- arzt beizuziehen und für fachge- mässe Pflege zu sorgenBeilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. FAHRZEUG-ASSISTANCE – Gültig ohne Karteneinsatz –
1. Die versi- cherte Person Leistungen für Sie Versicherungsschutz besteht, wenn Sie innerhalb Europas mit einem Fahrzeug über 50 km von Ihrem Wohnort entfernt sind. Wenn Sie einen Unfall haben oder Ihr Fahrzeug eine Panne hat den Anordnungen des behandelnden Arztes/Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfsperson Folge zu leistengestohlen wird, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Assistance-Service-Erbringer auf. Sie ist ausserdem verpflichtet, sich den von Zurich angeordneten Abklärungsmassnahmen zu unterzie- hen, insbesondere zumutbaren medi- zinischen Untersuchungen, Durch die der Diagnose und der Bestimmung der Kontakt- aufnahme mit diesem kann er die im Folgenden genannten Leistungen dienen; • ist Zurich unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen; • ist Zurich berechtigt, diejenigen zusätzlichen Auskünfte und Unterla- gen, die für die Klärung des Sachver- haltes und der Folgen des Ereignisses sowie für die Festsetzung der Versi- cherungsleistungen benötigt organisieren. Alle Kosten müssen im Voraus vom Assistance-Service-Erbringer genehmigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhält- nisse, zu verlangen.
b1.1. Reparatur und Abschleppen: notwendige Kosten für Reparatur vor Ort oder Abschlep- pen bis zur nächsten geeigneten Werkstatt.
1.2. Ersatzteile: notwendige Transportkosten für erforderliche Teile, wenn diese vor Ort nicht verfügbar sind.
1.3. Wartezeit bis zur Reparatur Ihres Fahrzeuges oder Fortsetzung Ihrer Reise: bis zu EUR 200 pro Nacht (maximal 3 Nächte) Die versicherte Person ist bei einer vor- aussichtlich länger dauernden ganzen für Unterbringungs- und Verpflegungskosten, während Ihr Fahrzeug repariert wird, oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf angemessene Reisekosten einschließlich Mietwagen und bis zu EUR 200 für eine Nacht für Unterbringungs- und Verpflegungs- kosten für Sie und Ihre Mitfahrer, damit Sie Ihr Ziel erreichen können, falls Ihr Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden repariert werden kann.
1.4. Abholung Ihres Fahrzeuges: Economy-Flug oder Aufgaben- bereich verpflichtet: • ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt Standard-Zugfahrkarte und bis zu verwerten. Hierzu kann Zurich eine angemes- sene Übergangszeit gewähren EUR 200 pro Nacht (maximal 3 Nächte) für Unterbringungs- und sie zur Anmeldung bei der Arbeitslo- senversicherung auffordern. Verwer- tet die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht und/Verpflegungskosten für Sie, damit Sie Ihr repariertes oder kommt sie der Aufforderung zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi- cherung nicht nach, kann Zurich die Leistungen einstellen; • sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzu- melden. Nimmt sie trotz schriftlicher Aufforderung von Zurich die Anmel- dung nicht oder nicht rechtzeitig vor, können die Taggeldleistungen ab dem 365. Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit um den Betrag der maximalen einfachen IV-Rente gekürzt werdengeborgenes Fahrzeug abholen können.
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Samples: Membership Terms and Conditions
Obliegenheiten im Versicherungsfall. a) Nach 12.2.1 Voraussetzung für die Erbringung von Beistandsleistung und Kostenüber- nahme ist, dass sich der Mercedes Credit Card Inhaber/die versicherte Person oder ein Beauftragter bei Eintritt eines versicherten Ereig- nisses: • ist so bald als möglich ein zur Berufs- ausübung zugelassener Arzt/Zahn- arzt beizuziehen und für fachge- mässe Pflege zu sorgendes Schadenfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer bzw. Die versi- cherte Person hat den Anordnungen des behandelnden Arztes/Zahnarztes oder einer von ihm beauftragten medizinischen Hilfsperson Folge zu leisten. Sie ist ausserdem verpflichtetdessen Notrufzentrale wendet, sich den zur Vermeidung unnötiger Kosten mit ihm/ihr darüber abstimmt, ob und welche Leistungen der Versicherer erbringt, sowie Weisungen des Versicherers einholt. Unterbleibt die Abstimmung/Einholung von Zurich angeordneten Abklärungsmassnahmen zu unterzie- henWeisungen, insbesondere zumutbaren medi- zinischen Untersuchungenso werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen; • ist Zurich unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen; • ist Zurich berechtigt, diejenigen zusätzlichen Auskünfte und Unterla- gen, die für die Klärung des Sachver- haltes und der Folgen des Ereignisses sowie für die Festsetzung der Versi- cherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhält- nisse, zu verlangenUmstände eine Abstimmung/Einholung von Weisungen nicht gestatteten.
b) 12.2.2 Der Mercedes Credit Card Inhaber/Die versicherte Person ist hat bei einer vor- aussichtlich länger dauernden ganzen Eintritt des Versicherungsfalls
12.2.2.1 den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit für ihn/sie zumutbar;
12.2.2.2 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Original- belege beizufügen sowie ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder Aufgaben- bereich verpflichtet: • ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten. Hierzu kann Zurich eine angemes- sene Übergangszeit gewähren und sie zur Anmeldung des Leistungsumfangs erforderlich ist;
12.2.2.3 den Versicherer bei der Arbeitslo- senversicherung auffordern. Verwer- tet Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen sowie ihm die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht und/oder kommt sie der Aufforderung zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi- cherung nicht nach, kann Zurich erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Leistungen einstellen; • sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzu- melden. Nimmt sie trotz schriftlicher Aufforderung von Zurich die Anmel- dung nicht oder nicht rechtzeitig vor, können die Taggeldleistungen ab dem 365. Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit um den Betrag der maximalen einfachen IV-Rente gekürzt werdennotwendigen Unterlagen auszuhändigen.
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Samples: Kreditkarten Kundenbedingungen