Common use of Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalles Clause in Contracts

Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalles. 1. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen beim Versicherer einzureichen: a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Rechnungen; b) bei schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung ein Attest eines Arztes, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie; c) bei Tod eine Sterbeurkunde; d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer oder Elementarereignissen wäh- rend der Reise geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll); e) bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumenten eine Bescheinigung des Fundbüros und ggfs. einen Nachweis der polizeilichen Anzeige; f) einen Nachweis für drohende oder tatsächliche Strafverfolgungsmaß- nahmen. 2. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses außer- dem verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen das Recht einzuräumen, die Frage einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. 3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EA von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist die EA berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Das Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EA gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. 1 Welche Sachen und Personen sind versichert? 1.1 Versichert ist Ihr gesamtes Reisegepäck, das Ihrer mitreisenden Familien- angehörigen sowie Ihres namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und von dessen Kindern, soweit diese Personen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (Versicherte). Für Reisen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen ge- mäß Absatz 1 getrennt oder allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wer- den. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisege- päck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden. 1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; Außenbordmotore sind stets ausgeschlossen. 1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmappa- rate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziffer 4.1 – nur versichert, solange sie 1.4.1 bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder 1.4.2 in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder 1.4.3 einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder 1.4.4 sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksa- chen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind. 1.5 Nicht versichert sind: Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Doku- mente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge, jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter und Segelsurf- geräte (Falt- und Schlauchboote – s. aber Ziffer 1.3). Ausweispapiere (Ziffer 11.1.4) sind jedoch versichert.

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Obliegenheiten nach Eintritt des Schadensfalles. 1. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen beim Versicherer einzureichen: a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Rechnungen; b) bei schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung ein Attest eines Arztes, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie; c) bei Tod eine Sterbeurkunde; d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer oder Elementarereignissen wäh- rend der Reise geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll); e) bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumenten eine Bescheinigung des Fundbüros und ggfs. einen Nachweis der polizeilichen Anzeige; f) einen Nachweis für drohende oder tatsächliche Strafverfolgungsmaß- nahmen. 2. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses außer- dem verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen das Recht einzuräumen, die Frage einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. 3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EA von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist die EA berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Das Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EA gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. 1 Welche Sachen und Personen sind versichert? 1.1 Versichert ist Ihr gesamtes Reisegepäck, das Ihrer mitreisenden Familien- angehörigen sowie Ihres namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und von dessen Kindern, soweit diese Personen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (Versicherte). Für Reisen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen ge- mäß Absatz 1 getrennt oder allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 1.2 Als Reisegepäck das Produkt PROTRIP-WORLD-GRUPPE gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wer- den. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisege- päck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden. 1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; Außenbordmotore sind stets ausgeschlossen. 1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmappa- rate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziffer 4.1 – nur versichert, solange sie 1.4.1 bestimmungsgemäß getragen abweichend bzw. benutzt werden oder 1.4.2 in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder 1.4.3 einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder 1.4.4 sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksa- chen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind. 1.5 Nicht versichert sind: Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Doku- mente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge, jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter und Segelsurf- geräte (Falt- und Schlauchboote – s. aber Ziffer 1.3). Ausweispapiere (Ziffer 11.1.4) sind jedoch versichert.Ergän- zung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgende Besondere Versicherungsbedingungen:

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