Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentü- mers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahr- zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 7.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhän- gers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Beschreibung des Versicherungsumfanges siehe Privat-Haftpflichtversicherung Ziffer 8.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von Flugdrohnen im Rahmen der Berufsausübung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luft- fahrzeuge gelten die Bestimmungen nach Abschnitt X. Xxxxxx II.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver- ursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 1. Für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen der RBHErg Ziffer II.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. C.9.2.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. C.9.2.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von C.9.2.2.1 Kraftfahrzeugen – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen. – Kfz, die ausschließlich auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschrän- kung der Höchstgeschwindigkeit. – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte. – nicht versicherungspflichtigen Anhängern. C.9.2.2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche- rungspflicht unterliegen. C.9.2.2.3 ferngelenkten Land- und Wasser- Modellfahrzeugen. C.9.2.2.4 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbretter, Wakeboards). Nicht versichert sind eigene Segelboote. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. C.9.2.2.5 Für alle Fahrzeuge/Modelle gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer/die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. C.9.2.2.6 Nicht versichert sind Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der vorgenann- ten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Vom Versi- cherungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und Motorboot-Rennen sowie Vorbereitungen hierzu (z. B. Training).