Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
A.3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. (1) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
(2) Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh- rers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (auch motorbe- triebene Kinderfahrzeuge); – motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen auf Golfplätzen, Rollstühlen und sontigen selbstfahrenden Arbeits- maschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; – nicht versicherungspflichtigen Anhän- gern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Teil A Ziffer 3.1.2 und in Zif- fer 5.3.1. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtig- ten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen.
c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen ei- gene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treib- sätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von bis zu drei Surf- und Windsurfbrettern, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziffer 2 mitversicherten Per- sonen zu privaten Zwecken genutzt werden.
d) (ferngelenkten) Land- und Wasser-Modell- fahrzeugen bis 15 km/h.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Beschreibung des Versicherungsumfanges siehe Privat-Haftpflichtversicherung Ziffer 8.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
2.2.1 Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, – die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und – für die keine Versicherungspflicht besteht. Diese Erweiterung gilt nicht für Drohnen jeder Art.
2.2.2 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Aussenbordmotoren - oder Treibsätzen.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von Flugdrohnen im Rahmen der Berufsausübung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
4.9.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft- (einschließlich Kraftfahrzeuganhänger), Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht oder für die er als Eigentümer, Halter, Besitzer oder Führer in Anspruch genommen wird;
4.9.2 wegen der Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Luft- oder Wasser-fahrzeugen oder Teilen für solche Fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von entsprechenden Fahrzeugen oder den Einbau in derartige Fahrzeuge bestimmt waren;
4.9.3 wegen Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder Fahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an den Fahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch die Fahrzeuge.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besit- zers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
4.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die ver- ursacht werden durch den Gebrauch von
(1) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht un- terliegen, darüber hinaus auch von Flugmodellen, un- bemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
(2) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segel- boote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Au- ßenbordmotoren – oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 8.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
8.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
8.2.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin- digkeit;
(3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(6) ferngelenkten Land-Modellfahrzeugen. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB 2019 und in Ziffer 4.3 (1) AHB 2019. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB 2019 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen nach Abschnitt X. Xxxxxx I.