Omnibus-Grundlagenvereinbarungen Musterklauseln

Omnibus-Grundlagenvereinbarungen. 5.1 Sämtliche Rechte und Pflichten zwischen der Eurex Clearing AG und dem betreffenden Clearing-Mitglied in Bezug auf Omnibus-Transaktionen, die auf einem Kunden- Transaktionskonto verbucht werden, das derselben Kunden-Transaktionskontengruppe zugeordnet wurde, stellen eine gesonderte Vereinbarung dar (jeweils eine „Omnibus- Grundlagenvereinbarung“). 5.2 Alle Omnibus-Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und dem betreffenden Clearing-Mitglied unter einer Omnibus-Grundlagenvereinbarung sowie alle jeweils im Zusammenhang mit der Omnibus-Grundlagenvereinbarung bestehenden und auf Margin gerichteten Zugeordneten Rücklieferungsansprüche und auf Variation Margin gerichteten Rücklieferungsansprüche bilden gemeinsam einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien; dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich der Regelungen in diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner Transaktionen) nur einheitlich beendet werden kann. 5.3 Soweit zwischen dem betreffenden Clearing-Mitglied und dem Nicht-Clearing-Mitglied /Registrierten Kunden nichts anderes vereinbart ist, (i) bilden alle Rechte und Pflichten zwischen dem betreffenden Clearing-Mitglied und dem jeweiligen Nicht-Clearing-Mitglied oder Registrierten Kunden in Bezug auf die Transaktionen im Rahmen einer Clearing-Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 2 beigefügten Form, die den jeweiligen NCM- Bezogenen Transaktionen oder RK-Bezogenen Transaktionen entsprechen, eine Grundlagenvereinbarung; und (ii) unterliegen - falls ein Clearing-Mitglied und ein Unternehmen, das sowohl Nicht- Clearing-Mitglied als auch Registrierter Kunde ist, eine Clearing-Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 2 beigefügten Form abgeschlossen haben - alle Rechte und Pflichten zwischen dem betreffenden Clearing-Mitglied und dem betreffenden als Nicht-Clearing-Mitglied und Registrierter Kunde handelnden Unternehmen in Bezug auf die unter dieser Clearing-Vereinbarung abgeschlossenen Transaktionen, die den jeweiligen NCM-Bezogenen Transaktionen und RK-Bezogenen Transaktionen entsprechen, die Omnibus- Transaktionen des Clearing-Mitglieds in Bezug auf dieses als Nicht-Clearing- Mitglied und Registrierter Kunde gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen handelnde Unternehmen sind, derselben Grundlagenvereinbarung. (iii) bilden alle Transaktionen und Ansprüche auf Rückgabe von Margin oder Variation Margin (oder von diesen entsprechenden Vermögenswerten...

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  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.