Operationen. (1) Operationen und Behandlungen aller Art, die nicht zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen, beispielsweise kosmetische Operationen, werden von der SVS nicht honoriert, sofern nicht ausdrücklich eine Kostenübernahmeverpflichtung der SVS vorliegt. Dies gilt auch für Operationen zum Zwecke der Sterilisierung.
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Operationen. (1) Operationen und Behandlungen aller Art, die nicht zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen, beispielsweise kosmetische Operationen, werden von der SVS SVA nicht honoriert, sofern nicht ausdrücklich eine Kostenübernahmeverpflichtung der SVS SVA vorliegt. Dies gilt auch für Operationen zum Zwecke der Sterilisierung.
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Samples: Sva Gruppenpraxengesamtvertrag