Telefonkosten. Wir erstatten die nachgewiesenen Telefonkosten für notwendige Anrufe bei unserer Notrufzentrale.
Telefonkosten. Für Telefongespräche, die Sie oder eine mitversicherte Person anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung im Ausland von dort mit uns führen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten bis insgesamt 30 Euro.
Telefonkosten. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale des Versicherers werden bis zu 25 € je Versicherungsfall erstattet.
Telefonkosten. Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil C 2.5) in Anspruch. Wir erstatten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten.
Telefonkosten. Die versicherte Person fordert im Versicherungsfall Serviceleistungen aus dem Ausland an. Wir erstatten die dafür nachgewiesenen Kosten.
Telefonkosten. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 leisten wir auch Ersatz für Telefonkosten, wenn infolge eines Versicherungsfalles die Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zugemutet werden kann. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn- bar ist, längstens für die Dauer von drei Monaten. Die Entschädigung ist auf 300 Euro begrenzt.
Telefonkosten. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VGB 2022 leisten wir auch Ersatz für Telefon- kosten, wenn infolge eines Versicherungsfalles die Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zugemutet werden kann.
Telefonkosten. Der Versicherer erstattet die im Versicherungsfall für die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer über die von ihm zur Verfügung gestellte 24-Stunden-Hotline entstandenen Kosten. Diese sind durch eine Telefonkostenrechnung mit Ein- zelverbindungsnachweis nachzuweisen.
Telefonkosten. Telefonkosten nach Kapitel A Ziffer 4 des BMÄ sind auf dem Behandlungsausweis mit dem EURO- Betrag und der Zusatzbezeichnung „F“ abzurechnen. Sie werden in der Leistungsgruppe 14 gesondert ausgewiesen.
Telefonkosten. Wenn eine der versicherten Personen im Ausland erkrankt oder verletzt wird bzw. wenn eine der versicherten Personen Reise- zahlungsmittel oder Reisedokumente verliert, übernimmt der Versicherer die Kosten für notwendige Telefonate mit Versicherer, Arzt, Bank, Amt oder Behörde in Österreich bis zur vereinbarten Höchstgrenze.