Common use of Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes. Zu Beginn (1.1.) des 6. Versicherungsjahres* in Tarif K haben die Versicherten das Recht auf Umstellung ihres Versicherungsschutzes in höherwertige Kostentarife des Versicherers ohne Gesundheitsprü- fung und ohne Wartezeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◼ Die Versicherung nach Tarif K hat ununterbrochen fünf Versiche- rungsjahre* bestanden, wobei die Zeiten einer Anwartschafts- versicherung bzw. Ruhensvereinbarung die Versicherung nach Tarif K nicht unterbrechen; ◼ die Versicherungsfähigkeit ist in den gewünschten Tarifen ge- geben; ◼ vor Abschluss von Tarif K hat für die versicherte Person, mit Ausnahme von Tarif E, keine andere Krankheitskostenvollversi- cherung beim Versicherer bestanden; ◼ die versicherte Person hatte im Jahr des Abschlusses von Xxxxx X bereits ihr 21. Lebensjahr vollendet. Für jüngere Personen (Kin- der und Jugendliche bei Abschluss des Tarifs K) besteht die Möglichkeit zur Umstellung nur gleichzeitig mit der Ausübung der Option mindestens eines Elternteils. Die zuvor dargestellten Fristen gelten insofern für Kinder und Jugendliche nicht; ◼ der Antrag auf Umstellung muss vor Beginn des 6. Versiche- rungsjahres* schriftlich beim Versicherer vorliegen. Das Umstellungsrecht gemäß § 1 Teil I (6) der AVB mit Gesundheits- prüfung auf die Mehrleistung bleibt unberührt. * Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Das zweite und jedes weitere Versiche- rungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

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Samples: www.gutguenstigversichert.de

Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes. Zu Beginn (1.1.) des 6. Versicherungsjahres* in Tarif K haben die Versicherten Versi- cherten das Recht auf Umstellung ihres Versicherungsschutzes in höherwertige hö- herwertige Kostentarife des Versicherers ohne Gesundheitsprü- fung Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◼ Die Versicherung nach Tarif K hat ununterbrochen fünf Versiche- rungsjahre* bestanden, wobei die Zeiten einer Anwartschafts- versicherung Anwartschaftsver- sicherung bzw. Ruhensvereinbarung die Versicherung nach Tarif K nicht unterbrechen; ◼ die Versicherungsfähigkeit ist in den gewünschten Tarifen ge- gebengege- ben; ◼ vor Abschluss von Tarif K Xxxxx X hat für die versicherte Person, mit Ausnahme Aus- nahme von Tarif E, keine andere Krankheitskostenvollversi- cherung Krankheitskostenvollversiche- rung beim Versicherer bestanden; ◼ die versicherte Person hatte im Jahr des Abschlusses von Xxxxx X bereits ihr 21. Lebensjahr vollendet. Für jüngere Personen (Kin- der Kinder und Jugendliche bei Abschluss des Tarifs K) besteht die Möglichkeit Möglich- keit zur Umstellung nur gleichzeitig mit der Ausübung der Option mindestens eines Elternteils. Die zuvor dargestellten Fristen gelten gel- ten insofern für Kinder und Jugendliche nicht; ◼ der Antrag auf Umstellung muss vor Beginn des 6. Versiche- rungsjahresVersicherungs- jahres* schriftlich beim Versicherer vorliegen. Das Umstellungsrecht gemäß § 1 Teil I (6) der AVB mit Gesundheits- prüfung auf die Mehrleistung bleibt unberührt. * Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Das zweite und jedes weitere Versiche- rungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

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Samples: www.versicherung-online.net

Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes. Zu Beginn (1.1.) des 6. Versicherungsjahres* in Tarif K E haben die Versicherten das Recht auf Umstellung ihres Versicherungsschutzes in höherwertige Kostentarife des Versicherers ohne Gesundheitsprü- fung und ohne Wartezeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◼ Die Versicherung nach Tarif K E hat ununterbrochen fünf Versiche- rungsjahre* bestanden, wobei die Zeiten einer Anwartschafts- versicherung bzw. Ruhensvereinbarung die Versicherung nach Tarif K E nicht unterbrechen; ◼ die Versicherungsfähigkeit ist in den gewünschten Tarifen ge- geben; ◼ vor Abschluss von Tarif K E hat für die versicherte Person, mit Ausnahme von Tarif E, Person keine andere Krankheitskostenvollversi- cherung Krankheitskostenvollversicherung beim Versicherer bestandenbe- standen; ◼ die versicherte Person Xxxxxx hatte im Jahr des Abschlusses von Xxxxx X E bereits ihr 21. Lebensjahr vollendet. Für jüngere Personen (Kin- der und Jugendliche bei Abschluss des Tarifs KE) besteht die Möglichkeit zur Umstellung nur gleichzeitig mit der Ausübung der Option mindestens eines Elternteils. Die zuvor dargestellten Fristen gelten insofern für Kinder und Jugendliche nicht; ◼ der Antrag auf Umstellung muss vor Beginn des 6. Versiche- rungsjahres* schriftlich beim Versicherer vorliegen. Das Umstellungsrecht gemäß § 1 Teil I (6) der AVB mit Gesundheits- prüfung auf die Mehrleistung bleibt unberührt. * Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Das zweite und jedes weitere Versiche- rungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

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Samples: www.gutguenstigversichert.de

Option auf Umstellung des Versicherungsschutzes. Zu Beginn (1.1.) des 6. Versicherungsjahres* in Tarif K E haben die Versicherten Versi- cherten das Recht auf Umstellung ihres Versicherungsschutzes in höherwertige hö- herwertige Kostentarife des Versicherers ohne Gesundheitsprü- fung Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◼ Die die Versicherung nach Tarif K E hat ununterbrochen fünf Versiche- rungsjahre* bestanden, wobei die Zeiten einer Anwartschafts- versicherung Anwartschaftsver- sicherung bzw. Ruhensvereinbarung die Versicherung nach Tarif K E nicht unterbrechen; unterbrechen ◼ die Versicherungsfähigkeit ist in den gewünschten Tarifen ge- geben; gegeben ◼ vor Abschluss von Tarif K E hat für die versicherte Person, mit Ausnahme von Tarif E, Person keine andere Krankheitskostenvollversi- cherung an- dere Krankheitskostenvollversicherung beim Versicherer bestanden; bestan- den ◼ die versicherte Person Xxxxxx hatte im Jahr des Abschlusses von Xxxxx X E bereits ihr 21. Lebensjahr vollendet. Für jüngere Personen (Kin- der Kinder und Jugendliche bei Abschluss des Tarifs KE) besteht die Möglichkeit Möglich- keit zur Umstellung nur gleichzeitig mit der Ausübung der Option mindestens eines Elternteils. Die zuvor dargestellten Fristen gelten gel- ten insofern für Kinder und Jugendliche nicht; . ◼ der Antrag auf Umstellung muss vor Beginn des 6. Versiche- rungsjahresVersicherungs- jahres* schriftlich beim Versicherer vorliegen. Das Umstellungsrecht gemäß § 1 Teil I (6) der AVB mit Gesundheits- prüfung auf die Mehrleistung bleibt unberührt. * Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Das zweite und jedes weitere Versiche- rungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

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