Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt zu 75 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2009 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
Heilmittel. Ergänzend zu den Leistungen des Grundtarifs werden beihilfefähige - Mehrkosten für medizinisch notwendige Hausbesuche sowie - Aufwendungen für Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere erstattet. Dabei ist für diese Aufwendungen keine Vorleistung aus dem Grundtarif erforderlich. Abweichend von § 4 Abs. 3 Teil I AVB/KK 2013 ist keine Verordnung erforderlich, wenn ein Geburtsvorbereitungskurs von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitet wird.
Heilmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
Heilmittel. Das sind − Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen, − Massagen, − medizinische Packungen, − Inhalationen, − Krankengymnastik.
Heilmittel. Die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben- den Kosten (Zuzahlung) werden, soweit sie unter § 4 Teil II Absatz 2 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fal- len, zu 100 Prozent erstattet.
Heilmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis (Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verord- nung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn auf der Verordnung vermerkt.
(2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung indika- tionsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses be- stimmte Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung der Therapie vom Versicherer zu genehmigen.
(3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von gerin- gem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen.
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 2,00 EUR je Heilmittel sowie 10,00 EUR je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
Heilmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2013 sind medizinisch notwendige ergotherapeutische, podologische Behandlungen und Ernährungstherapie erstattungsfähig. Aufwendungen für die ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und Frühförderstellen sind erstattungsfähig, sofern Vergütungspauschalen nach einem Versorgungsvertrag der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden. Kein Anspruch besteht, soweit - die zuständige Beihilfestelle ausgenommen - ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.
Heilmittel. Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z.B. Masseure).
Heilmittel. Als Heilmittel gelten Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen.
Heilmittel. Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von einem zugelassenen Behandler verordnete – Physiotherapie, – Strahlenbehandlung, – Lichtbehandlung, – Massage, – medizinische Packung, – Inhalationstherapie, – physikalische Behandlung.