Optionsscheine Musterklauseln

Optionsscheine. Die Bank bietet Optionsscheine eigener sowie ausgewählter fremder Emissionen als Kommissionsgeschäft außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme oder selbst zum Erwerb (und ggf. zum Rückkauf) zu einem festen Preis (Festpreisgeschäft) an. Soweit es nicht zu einem Kommissionsgeschäft außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme oder einem Festpreisgeschäft kommt, wird die Bank den Auftrag des Kunden wie folgt aus- führen: Optionsscheine mit inländischer Ausführung an der inländischen Heimatbörse Heimatbörse Optionsscheine mit ausländischer Wird ein Optionsschein an einer inländischen Präsenzbörse gehandelt, erfolgt die Ausführung des Auftrags an einer Heimatbörse inländischen Präsenzbörse. Wird ein Optionsschein nicht an einer inländischen Präsenzbörse gehandelt, wird der Auftrag an die ausländische Heimat- börse gegeben. 002 92267 00 120522 MXDE 921P AGB Ist im Ausnahmefall eine Ausführung an der ausländischen Heimatbörse nicht möglich, wird von der Bank ein alternativer Börsenplatz gewählt.
Optionsscheine. Die Bank führt Aufträge im Rahmen des Kommissionsgeschäftes wie folgt aus: Sollte eine direkte Anbindung an ein Handelssystem bestehen, dann werden diese Aufträge im Normalfall, unter größtmöglicher Wahrung der oben angeführten Grundsätze, direkt über dieses Handelssystem ausgeführt. Ausnahmen könnten auf Grund der Kostenstruktur vor allem unter dem Aspekt der Lagerkosten und allfälliger Lieferkosten entstehen. Falls keine Anbindung über ein direktes Handelssystem zu dem, gemäß den oben angeführten Grundsätzen zu wählenden Ausführungsplatz besteht, dann wird sich die Bank eines Intermediäres bedienen, um den Auftrag im besten Interesse des Kunden durchzuführen. 3.5.1. Börsengehandelte Indexfonds (Exchange Traded Funds, ETF’s) Die Bank führt Aufträge im Rahmen des Kommissionsgeschäftes wie folgt aus: Sollte eine direkte Anbindung an ein Handelssystem bestehen, dann werden diese Aufträge im Normalfall, unter größtmöglicher Wahrung der oben angeführten Grundsätze, direkt über dieses Handelssystem ausgeführt. Ausnahmen könnten auf Grund der Kostenstruktur vor allem unter dem Aspekt der Lagerkosten und allfälliger Lieferkosten entstehen. Falls keine Anbindung über ein direktes Handelssystem zu dem, gemäß den oben angeführten Grundsätzen zu wählenden Ausführungsplatz besteht, dann wird sich die Bank eines Intermediäres bedienen, um den Auftrag im besten Interesse des Kunden durchzuführen. 3.5.2. Xxxxxxxxxxxxxxxx Schuldverschreibungen (Exchange Traded Notes, ETN’s) Die Bank führt Aufträge im Rahmen des Kommissionsgeschäftes wie folgt aus: Sollte eine direkte Anbindung an ein Handelssystem bestehen, dann werden diese Aufträge im Normalfall, unter größtmöglicher Wahrung der oben angeführten Grundsätze, direkt über dieses Handelssystem ausgeführt. Ausnahmen könnten auf Grund der Kostenstruktur vor allem unter dem Aspekt der Lagerkosten und allfälliger Lieferkosten entstehen. Falls keine Anbindung über ein direktes Handelssystem zu dem, gemäß den oben angeführten Grundsätzen zu wählenden Ausführungsplatz besteht, dann wird sich die Bank eines Intermediäres bedienen, um den Auftrag im besten Interesse des Kunden durchzuführen.
Optionsscheine. Optionsscheine verleihen Teilfonds das Recht, Wertpapiere zu zeichnen oder zu erwerben, in die sie anlegen dürfen.
Optionsscheine. (siehe: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx/; Broschüre WKO)
Optionsscheine. Ein Optionsschein ist ein Wertpapier, das den Halter dazu berechtigt, zu einem künftigen Termin und einem festgelegten Preis Aktien des Unternehmens, das den Optionsschein begeben hat, zu erwerben. Optionsscheine sind Call-Optionen sehr ähnlich, werden jedoch typischerweise gemeinsam mit Vorzugsaktien oder Anleihen oder in Verbindung mit Kapitalmaßnahmen begeben. Optionsscheine haben üblicherweise eine längere Laufzeit und werden für gewöhnlich im Freiverkehr gehandelt. Zu den kommerziellen Zwecken von Optionsscheinen zählen unter anderem die Absicherung gegen Bewegungen eines bestimmten Marktes oder Finanzinstruments oder ein Engagement an einem bestimmten Markt oder Finanzinstrument anstelle eines physischen Wertpapiers. Ein Fonds darf Optionsscheine erwerben. Optionsscheine umfassen keine Dividendenansprüche oder Stimmrechte in Bezug auf die Wertpapiere, zu deren Erwerb sie ihren Halter berechtigen, und sie gewähren keine Rechte an den Vermögenswerten des Emittenten. Daher sind Optionsscheine im Gegensatz zu bestimmten anderen Arten von aktienähnlichen Wertpapieren eher als spekulativ zu betrachten. Des Weiteren ändert sich der Wert der Optionsscheine nicht zwangsläufig mit dem Wert ihres Basiswerts und verlieren diese Instrumente ihre Gültigkeit, sofern sie nicht vor dem Ablaufdatum ausgeübt werden. Wandelanleihen sind Anleihen, die ihrem Inhaber das Recht gewähren, die Anleihe in einem festgelegten Verhältnis gegen Aktien eines Unternehmens einzutauschen. Diese eingebettete Option wirkt sich auf das Risiko der Anleihe aus, welche daher ähnliche Eigenschaften wie reguläre festverzinsliche Wertpapiere und Aktien aufweist. Entwickelt sich der Basiswert schlecht, erwirtschaftet die Wandelanleihe weiterhin Zinsen und verhält sich eher wie eine Anleihe, wenn die Option aus dem Geld ist; entwickelt sich der Basiswert gut, nimmt der Wert der eingebetteten Option zu und die Wandelanleihe verhält sich wie der Basiswert, wenn die Option im Geld ist. Ein Fonds kann in Wandelanleihen investieren, um sich bei Unternehmen und Emittenten zu engagieren, die der Anlagepolitik des betreffenden Fonds entsprechen. Wandelbare Vorzugspapiere sind Wertpapiere, die dem Inhaber von Vorzugsaktien das Recht gewähren, die Vorzugsaktien gegen eine festgelegte Anzahl an Stammaktien eines Unternehmens einzutauschen. Diese eingebettete Option ermöglicht es dem betreffenden Fonds, seine Aktienanlagestrategie beizubehalten, bietet aber gleichzeitig bestimmte Elemente festverzinslicher ...

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  • Gutscheine 15.1. Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Xxxxxxxxxxx jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.