Organisation der Zusammenarbeit Musterklauseln

Organisation der Zusammenarbeit. Das BAKOM handelt in Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Pro- tokolls durch seine für Nummerierungsangelegenheiten zuständigen Per- sonen. Das Fürstentum Liechtenstein handelt durch den liechtensteinischen Nummerierungsmanager. Abweichende Bestimmungen des gemeinsam beschlossenen Managementplans bleiben vorbehalten. Das BAKOM und der liechtensteinische Nummerierungsmanager beschliessen gemeinsam einen Managementplan, der das Verfahren und andere Modalitäten regelt, die bei der Durchführung dieses Protokolls zu berücksichtigen sind. Die erste Fassung dieses Managementplanes enthält die Einzelheiten der Vorkehrungen zur Überführung der Verantwortlich- keiten vom BAKOM auf den liechtensteinischen Nummerierungs-manager, unter Einschluss der Bereitstellung der liechtensteinbezogenen Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM, die als Grundlage für die liech- tensteinische Nummerierungsdatenbank dienen. Die im Managementplan geregelten Verfahren geben insbesondere Aus- kunft über die prozeduralen Schritte der Zusammenarbeit auf jeder Seite, auf beiden Seiten gemeinsam oder parallel zueinander bei der Prüfung von Anträgen, die sich auf die Benützung liechtensteinbezogener Nummerie- rungs- und Adressierungskapazitäten, die Verarbeitung, die Aktualisierung sowie den Zugriff auf Daten und Einträge, die den Liechtensteinischen Nummerierungsplan betreffen, und, im Einklang mit den Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen des BAKOM, auf die Bereitstellung von Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM in Bezug auf die Durchfüh- rung von Abschnitt 2.2 dieses Protokolls beziehen. Die Verfahren sind mit zeitlichen Vorgaben für den Abschluss der betreffenden Verfahrensschritte zu versehen. Das BAKOM und die zuständigen liechtensteinischen Behörden sichern sich beim Zugriff auf und bei der Verarbeitung von Daten der jeweils anderen Partei, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sind, im Einklang mit den anwendbaren Datenschutz- und Sicherheitsbestim- mungen, Gegenseitigkeit zu.
Organisation der Zusammenarbeit. 3.1 Die Parteien werden vertrauensvoll zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck werden sie jeweils einen Gesamtverantwortlichen benennen, der die Zusammenarbeit der Parteien koordiniert und als Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Projektfortschritt dient. Die Parteien werden zudem je nach Umfang der Projektthemen weitere Projektverant- wortliche für die jeweiligen Teilbereiche benennen, die die Themen gemeinsam bearbei- ten.
Organisation der Zusammenarbeit. Die Bekämpfung der Wohnungseinbruchkriminalität erfordert ein hohes Maß an Re- aktionsschnelle und Flexibilität. Demnach erfolgt die Abstimmung einzelner operati- ver Maßnahmen bilateral zwischen den betroffenen Polizeipräsidien bzw. den Lan- deskriminalämtern. Sofern strategische Grundsatzfragen betroffen sind, erfolgt die Abstimmung auf Ebe- ne der jeweiligen Inspekteure der Polizei von Bayern und Baden-Württemberg unter Einbindung der Landeskriminalämter sowie der tangierten Polizeipräsidien. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage des geltenden Rechts, insbesondere der Polizeigesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern. Die konkrete Ausgestaltung der Kooperation erfolgt in Form eines konsolidierten ope- rativen Eckpunktepapiers, das ausgehend von der Entwicklung des Kriminalitätsphä- nomens im Bedarfsfall zielgerichtet fortgeschrieben wird.
Organisation der Zusammenarbeit. (1) Das BMUB verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle Büro- und Lagerräume, die erforderliche Informations- und Kommuni- kationstechnologie und notwendige personelle und sonstige Ressourcen bereitzustellen, um seinen Verpflichtungen aus der Partnerschaft nachzukommen. Das BMUB verpflichtet sich ferner, GEMStat und die dort gesammelten Daten so zu pflegen, dass das System auf dem neuesten Stand bleibt, seine Relevanz behält und auf einer zuverlässigen und sicheren Plattform läuft, die für die Nutzer und andere Nutznießer zugänglich ist und den geltenden Protokollen zu Eigentum, Nutzung, Zugänglichkeit und Verbreitung von Daten entspricht. Diese Protokolle können in be- stimmten Abständen nach Vereinbarung zwischen dem BMUB, UNEP und den entsprechenden Datenquellen des globalen Netz- werks überarbeitet werden. Das BMUB bemüht sich nach Kräf- ten um den Erhalt der Vollständigkeit und Integrität der Daten. Das BMUB benennt einen erfahrenen Mitarbeiter als Ansprech- partner und Koordinator seiner Seite für die Partnerschaft.
Organisation der Zusammenarbeit. 18.1 Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständ- lichen Leistungen gemäß den Grundsätzen ord- nungsgemäßer Berufsausübung vollständig, vereinbarungsgemäß und termingerecht im Rah- men eigener Organisation und in eigener Verant- wortung erbringen. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen grundsätzlich mit eigenen Be- triebsmitteln. Jede der Parteien ist für die Organi- sation ihres Betriebes und ihrer Abläufe allein verantwortlich und in der Bestimmung von Zeit, Art und Weise und Ort des eigenen Einsatzes bzw. des Einsatzes ihrer Arbeitnehmer und sons- tiger Erfüllungsgehilfen frei, soweit sich nicht aus der Leistungsbeschreibung und der Natur der Sa- che zwingend zu beachtenden Beschränkungen ergeben. Der Auftragnehmer macht stets kennt- lich, dass er selbständiger Auftragnehmer, beauf- tragt von msg, ist.
Organisation der Zusammenarbeit. Die länderübergreifende Bekämpfung der Straftaten im öffentlichen Raum erfordert einen vielschichtigen Erfahrungsaustausch auf breiter Basis und auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung spezifischer operativer Maßnahmen erfolgt in der Regel unmittelbar zwischen den betroffenen Polizeipräsidien bzw. den Landeskriminalämtern. Sofern strategische Grundsatzfragen betroffen sind, erfolgt die Abstimmung auf Ebene der Innenressorts. Die konkrete Ausgestaltung der Kooperation erfolgt in Form eines fachlichen Eckpunktepapiers, das ausgehend von der Entwicklung der Straftaten im öffentlichen Raum im Bedarfsfall zielgerichtet fortgeschrieben wird.
Organisation der Zusammenarbeit. Kooperationspartner auf Seiten der Schule sind die Kreisfachberaterinnen und Kreisfach- berater für Berufsorientierung und die Wirtschaftskoordinatorinnen und Wirtschafts- koordinatoren in den Kreisen und kreisfreien Städten sowie die Schulbeauftragten für Be- rufsorientierung in den Schulen. Je eine Vertreterin / ein Vertreter der Berufsberatung nimmt im Rahmen der kreisübergrei- fenden (Nord-Mitte-Süd) Sitzungen der „Regionalen Servicestellen“ (Kreisfachberaterin- nen und Kreisfachberater) teil. Diese Sitzungen finden in der Regel zweimal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den / die dafür zuständigen Kreisfachberater / Kreisfachbera- terin. Schulen und Berufsberatung vor Ort treffen Verabredungen für die Kooperation.
Organisation der Zusammenarbeit. (1) Zur Organisation der Zusammenarbeit besteht ein Beirat, ein Kuratorium und eine Geschäftsstelle.
Organisation der Zusammenarbeit. Im Allgemeinen bedarf es, über die Zusammenarbeit im Rahmen des Betriebskonzepts Xstandards Ein- kauf hinaus, zwischen FITKO und KoSIT einer weiteren Organisation der Zusammenarbeit. Die Organisa- tion umfasst: • die Einzelvereinbarung • Zielvereinbarungen: im dritten Quartal ist auf Basis des jährlichen Tätigkeits- und Planungsbe- richts und davor durchzuführenden Interviews mit Gremienvertretern eine Zielvereinbarung durchzuführen. In dieser Zielvereinbarung sollen Schwerpunkte im Betrieb und der Weiterent- wicklung von Standards vereinbart und mit nachprüfbaren Zielen unterlegt werden. Hiermit wird sichergestellt, dass der Betrieb kontinuierlich an den übergreifenden Zielstellungen, Pro- dukten und Standards des IT-Planungsrats ausgerichtet wird. • Budgetcontrolling: das Budgetcontrolling geschieht auf Basis der Rahmen- und Einzelvereinba- rung • Berichte und Berichtszulieferungen: Die Berichtslieferungen erfolgen gemäß Rahmen- und Ein- zelvereinbarung • Regelkommunikation im Sinne der Rahmenvereinbarung zuzüglich eines monatlichen virtuel- len Jour Fixe Die FITKO wird vorbereitend auf die jährliche Zielvereinbarung ein Leitfadeninterview mit je einem Ver- treter der jeweiligen Gremien durchführen. Hierbei werden die Vertreter hinsichtlich ihrer Zufriedenheit mit dem Betrieb sowie zur Anwendung der Standards selbst befragt. Dieses jährliche Interview soll er- gänzende Informationen zu den Berichten und Kennzahlen der KoSIT liefern. Die FITKO ist beratendes Mitglied im Steuerungskreis zu XStandards Einkauf. Dort nimmt die FITKO die durch den IT-Planungsrat übertragenen Aufgaben war: rungen zwischen betriebsbeauftragender Stelle und Betreiberin in Bezug auf die betriebsorga- nisatorischen und budgetären Planungen nachzuvollziehen zu können • um die Berücksichtigung der übergeordneten, strategischen Ziele der standardbeauftragen- den Stelle zu überwachen Im Konfliktfall, bezogen auf die beiden vorausgegangenen Punkte, kann die betriebsbeauftragende Stelle im Auftrag der standardbeauftragenden Stelle Einspruch gegen Entscheidungen des SKs einlegen. Die betriebsbeauftragende Stelle soll gemeinsam mit dem Steuerungskreis XStandards Einkauf eine Lö- sung im Sinne der standardbeauftragenden Stelle zu entwickeln.
Organisation der Zusammenarbeit. 15 Management der Vereinbarung