Organisatorische Bestimmungen für die Ökobilanzgruppe Musterklauseln

Organisatorische Bestimmungen für die Ökobilanzgruppe. 1. Mitgliedschaft zur Öko-Bilanzgruppe der Ökostromabwicklungsstelle 1.1 Die Ökostromabwicklungsstelle führt eine Öko-Bilanzgruppe für die Regelzone APG. Mit dem Inkrafttreten des zwischen dem Ökostromerzeuger und der Ökostromabwicklungsstelle abzuschließenden Vertrages über die Abnahme und die Vergütung von Ökostrom wird die Mitgliedschaft des Ökostromerzeugers mit der betreffenden Ökostromanlage zur Öko- Bilanzgruppe der Ökostromabwicklungsstelle begründet. Eine Zuweisung von Ökostromanlagen zur Öko-Bilanzgruppe der Ökostromabwicklungsstelle durch den Netzbetreiber gemäß den anwendbaren Marktregeln setzt zwingend den gültigen Vertragsabschluss zwischen dem Ökostromerzeuger und der Ökostromabwicklungsstelle voraus und ist vor diesem Zeitpunkt unzulässig. 1.2 Die Mitgliedschaft zur Öko-Bilanzgruppe besteht grundsätzlich auf Bestandsdauer des zwischen dem Ökostromerzeuger und der Ökostromabwicklungsstelle auf die gesetzliche Förderdauer abzuschließenden Vertrags über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom. Nach Ablauf des Vertrags hat der Ökostromerzeuger rechtzeitig und eigenverantwortlich für eine Zuordnung seiner Ökostromerzeugungsanlage in eine neue Bilanzgruppe zu sorgen. 1.3 Für eine Zuweisung und/oder einen Wechsel in die Bilanzgruppe(n) der Ökostromabwicklungsstelle ist die Wechselverordnung 2014, BGBl. II Nr. 167/2014, nicht anwendbar, weil diese Verordnung die Besonderheiten der Zuweisung und/oder des Wechsels von Erzeugungsanlagen nicht erfasst. Dennoch werden die Zuweisung und/oder der Wechsel von Ökostromanlagen technisch über bestimmte Prozesse der Wechselplattform abgewickelt, um den Marktteilnehmern auf deren Risiko die Kommunikation über eine Schnittstelle zu ermöglichen. Die Zuweisung/der Wechsel von Ökostromanlagen erfolgt daher gemäß den nachstehenden Bestimmungen und in sinngemäßer Anwendung der in Anhang ./6 abgebildeten Prozesse. Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Verzögerungen und/oder Scheitern der Zuweisung/des Wechsel, insbesondere weil die Abläufe des Anhangs ./6 nicht eingehalten werden, nicht verantwortlich. 1.4 Wird eine Erzeugungsanlage erstmalig in Betrieb genommen, so erfolgt die Zuweisung zu einer Ökobilanzgruppe durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber auf Veranlassung des Ökostromerzeugers. Von der Zuweisung zu einer Ökobilanzgruppe selbst ist die Meldung der Inbetriebnahme an die Ökostromabwicklungsstelle zu unterscheiden, welche für sich zu keiner Zuweisung zu einer Ökobilanzgruppe führt. Die Inbetriebnahmemeldun...

Related to Organisatorische Bestimmungen für die Ökobilanzgruppe

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.