Organisatorische Voraussetzungen Musterklauseln

Organisatorische Voraussetzungen. Die Pflegeeinrichtung hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen:
Organisatorische Voraussetzungen. 4.1 Die Leistungen der SAPV werden durch spezialisierte Leistungserbringer erbracht. Spezialisierte Leistungserbringer sind nach Nr. 5.2 qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte und nach Nr. 5.3 qualifizierte Pflegefachkräfte, die orientiert an der Konzeption eines Palliativ-Care-Teams fachübergreifend ggf. auch in Kooperation mit anderen Professionen (s. Nr. 5.4) eng zusammenarbeiten. Sie erfüllen ergänzend besondere sächliche Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5, die für eine spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung erforderlich sind. Eine psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit z.B. mit ambulanten Hospizdiensten nach § 39a Abs. 2 SGB V, Seelsorge und Sozialarbeit zu gewährleisten. 4.2 Die spezialisierten Leistungserbringer sind Teil einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie arbeiten mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern, wie Hausärzten und ambulanten Hospizdiensten gemäß § 39a Abs. 2 SGB V eng zusammen (integrativer Ansatz). Mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern sind Kooperationsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und der Krankenkasse vorzulegen. 4.3 Die spezialisierten Leistungserbringer arbeiten nach einem verbindlichen, strukturierten und schriftlich dargelegten Konzept, in dem der inhaltliche und organisatorische Rahmen der Leistungserbringung (inkl. der personellen und sächlichen Ausstattung) sowie die Einbindung in die regionale Versorgungsstruktur beschrieben sind. Das Konzept ist der Krankenkasse vorzulegen. 4.4 Die spezialisierten Leistungserbringer haben als Mindestanforderung an die sächliche Ausstattung Folgendes vorzuhalten bzw. sicherzustellen: • eine geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation • Arzneimittel (inkl. BtM) für die Notfall/Krisenintervention • Arzt-/Pflegekoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten unterschiedlicher Hersteller, z.B. bei Portsystemen oder Infusionspumpen) • eine geeignete administrative Infrastruktur, z. B. Büro, Kommunikationstechnik. 4.5 Die spezialisierten Leistungserbringer müssen über eine eigenständige Adresse und geeignete Räumlichkeiten für • die Beratung von Patienten und Angehörigen • Teamsitzungen und Besprechungen • die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten für Notfall- / Krisenintervention und Hilfsmi...
Organisatorische Voraussetzungen. Der Leistungserbringer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen unter Einsatz entsprechender personeller und sachlicher Mittel für die Dauer dieses Vertrages sicherzustellen, dass die von ihm betriebene Pflegeeinrichtung die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche palliativpflegerische Versorgung bietet. Hierzu gehört insbesondere, dass die Pflegeeinrichtung
Organisatorische Voraussetzungen a) Das Palliative-Care-Team muss seine Organisationsform den Krankenkassen in geeigneter Form nachweisen. Hierzu ist insbesondere die Anlage 1 voll- ständig auszufüllen. b) Das Palliative-Care-Team kooperiert mindestens mit einer Apotheke, um eine Lagerhaltung an Medikamenten für den Notfall sicherzustellen, die mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt: - Zulassung als Apotheke - Vorhaltung von palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteln - Fortbildung zur Fachapothekerin/zum Fachapotheker für Offizin- oder onko- logische Pharmazie sowie mindestens mit einem ambulanten Hospizdienst, der die Voraus- setzungen gem. § 39 a Abs. 2 SGB V erfüllt.
Organisatorische Voraussetzungen. Über die in der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 115b Abs. 1 SGB V festgelegten Anforderungen hinaus, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Organisatorische Voraussetzungen. Die Pflegeeinrichtung hat vor Abschluss oder Änderung des Versorgungsvertrages die erforderli- chen Angaben zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen: für die verantwortliche Pflegefachkraft - Nachweise über den Abschluss einer Ausbildung und praktischer Berufserfahrung sowie Wei- terbildungsmaßnahme für leitende Funktionen gem. § 71 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 SGB XI für die Vertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft - Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung gem. § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB XI für die Einrichtung - Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Betriebs- und Berufshaftpflichtversiche- rung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - Meldung beim zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Unfallversicherung - Meldung beim Finanzamt (soweit nicht freigemeinnützig bzw. soweit nicht eine Freistellungs- bescheinigung vorliegt) - Pflegekonzept
Organisatorische Voraussetzungen. Der Pflegedienst hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen: - Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, - Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, - ausreichende Versicherung über eine Betriebs-/ Berufshaftpflicht- versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, - polizeiliches Führungszeugnis für die verantwortliche Pflegefachkraft, - Mindestpersonal im Umfang von rechnerisch drei Vollzeitkräften mit einer Qualifikation entsprechend des Abschnittes 3.1.6 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege. Pflegedienste, die vor dem 01.07.2015 zugelassen sind, müssen diese Voraussetzung bis zum 31.12.2015 erfüllen und nachweisen. § 8
Organisatorische Voraussetzungen. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu er- füllen:
Organisatorische Voraussetzungen. Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis anderweitig sicher zu stellen. Hiervon ausgenommen sind Hausbesuche und die Erbringung von Therapien in Einrichtungen sowie Zeiten von Krankheit, Urlaub oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Organisatorische Voraussetzungen. Der Zugelassene / fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in seiner Praxis zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Anspruchsberechtigten in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Krankheit, Urlaub oder berufliche Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen p. a.