Ort der Verarbeitung. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in ei- nem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verantwortlichen und darf nur erfol- gen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
Ort der Verarbeitung. Die Datenverarbeitung von SwissSign findet ausschliesslich in der Schweiz statt. Eine Auslagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland ausserhalb der EU /EFTA bedarf der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung des Kunden.
Ort der Verarbeitung. 2.1 Die Datenverarbeitung findet in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, sofern dies zwischen den Parteien nicht anders vereinbart wurde. Die Datenverarbeitung durch die in Anlage ./1 genannten Sub-Auftragsverarbeiter gilt an den in Anlage ./1 genannten Orten als genehmigt.
Ort der Verarbeitung. E1 Eine Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung durch den Auftragnehmer findet ausschließlich in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.
Ort der Verarbeitung. 4.1 Der Auftragnehmer verarbeitet die vereinbarungsgegenständlichen Daten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Ort der Verarbeitung. Bundesrepublik Deutschland. • Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. • Länder für die ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gem. Art. 45 DS-GVO vorliegt. • Sofern der Auftragnehmer Unterauftragnehmer in einem unsicheren Drittland einsetzt, erfolgt die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf Grundlage der zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer abgeschlossenen EU-Standardvertragsklauseln, welche mit Du- rchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der EU-Kommission vom 4. Juni 2021 erlassen wurden.
Ort der Verarbeitung. Deutschland Sonstiger Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Island, Norwegen, Liechtenstein Länder mit anerkanntem Datenschutzniveau, derzeit: Andorra, Argentinien, Färöer Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Japan, Jersey, Kanada, Neuseeland, Republik Korea (Südkorea), Schweiz, Uruguay, Vereinigtes Königreich sonstiges Land (Drittland): Standardvertragsklauseln / Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern zwischen Verantwortlichem und Verantwortlichem oder zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter oder zwischen Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter oder zwischen Auftragsverarbeiter und Verantwortlichem Einwilligung des Betroffenen Binding Corporate Rules Genehmigte Verhaltensregeln
Ort der Verarbeitung. Die Verarbeitung durch PAYONE und ggfs. der weiteren beauftragten Unterbeauftragten findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens und darf nur erfolgen, wenn darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen von Kapitel V der DSGVO erfüllt sind.
Ort der Verarbeitung. Die Verarbeitung findet ausschliesslich in der Schweiz (parNubes® 365, parNubes® SEC) oder innerhalb der Europäischen Union (parNubes® EPM) statt.
Ort der Verarbeitung. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DS-GVO erfüllt sind.