Ortslehrkräfte. Neben den Lehrkräften nach 2.1 bis 2.3 sind an Deutschen Auslandsschulen Ortslehrkräfte tätig. 2.4.1 Rechtlicher Status Ortslehrkräfte sind - Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung eines anderen Staates oder - mit einer in Deutschland erworbenen Lehrbefähigung. Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zwischen dem jeweiligen Schulträger und der Ortslehrkraft im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Die Vergütung und die soziale Absicherung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates. Ortslehrkräfte an Deutschen Auslandschulen können nach Genehmigung eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz auch zur Vorbereitung und Durchführung deutscher Prüfungen eingesetzt werden.
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Ortslehrkräfte. Neben den Lehrkräften nach 2.1 bis 2.3 sind an Deutschen Auslandsschulen Ortslehrkräfte tätig.
2.4.1 Rechtlicher Status Finanzielle Leistungen an Landesprogrammlehrkräfte Ortslehrkräfte sind - Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung eines anderen Staates oder - mit einer in Deutschland erworbenen Lehrbefähigung. Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zwischen dem der jeweiligen Schulträger Schulträgerschaft und der Ortslehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Vergütung und die soziale Absicherung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates. Ortslehrkräfte an Deutschen Auslandschulen können nach Genehmigung einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz auch zur Vorbereitung und Durchführung deutscher Prüfungen eingesetzt werden.
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