Auswahlverfahren. Die zuständige Landesbehörde wählt die geeigneten Bewerber aus und teilt diese dem BVA – ZfA – mit.
Auswahlverfahren. Auf Antrag der Lehrkraft gibt die inländische Dienstbehörde die Lehrkraft für eine Bewerbung in den Auslandsschuldienst frei, sofern sie sich im inländischen Schuldienst bewährt hat und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (Freigabe). Das BVA – ZfA – entscheidet im Anschluss und im Benehmen mit den Ländern über die Aufnahme in die Bewerberdatei. Aus diesem Kreis trifft die Deutsche Auslandsschule eine Auswahlentscheidung, die dem BVA – ZfA – zur Zustimmung vorgelegt wird. In besonderen Fällen kann die Auswahl unmittelbar durch das BVA – ZfA – erfolgen. Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sollen mit ihren speziellen Anforderungsprofilen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Länder wirken bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) mit. Das Auswärtige Amt hat bei der Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber der Schulträgerschaft das Vorschlagsrecht. Die Schulträgerschaft wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreise der ihr vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber aus. Bei der Auswahl von Fachberaterinnen/Koordinatorinnen und Fachberatern/Koordinatoren sowie von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern wirken die Länder mit.
Auswahlverfahren. Die Anstellungsbehörde der Agentur setzt einen Auswahlausschuss ein. Die Zulässigkeit der Bewerber wird danach beurteilt, ob sie am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen alle formalen Anforderungen erfüllen (siehe hierzu Punkt 3. Zulassungskriterien). Nur die Bewerbungen von zulässigen Bewerbern werden einer Bewertung anhand der Auswahlkriterien gemäß Stellenausschreibung (siehe Punkt 4) unterzogen. Die Agentur lädt die besten Bewerber von allen, die bei der Bewertung einen Prozentsatz von mindestens 60 % erreicht haben, zu einem Vorstellungsgespräch ein. Das Auswahlverfahren besteht aus einem Vorstellungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung in englischer Sprache. Die Prüfung und das Gespräch finden in Wien (Österreich), dem Arbeitsort und Agentursitz, oder online statt. Bewerber, die in die engere Xxxx gezogen wurden, werden rechtzeitig weitere ausführliche Informationen erhalten. Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, werden aufgefordert, eine nicht beglaubigte Abschrift ihres Diploms/ihrer Diplome sowie einen Nachweis ihrer Berufserfahrung vorzulegen, aus dem die Dauer und Art ihrer Berufserfahrung klar ersichtlich sind und hervorgeht, ob sie diese in Vollzeit oder in Teilzeit erworben haben. Vor Vertragsunterzeichnung werden die erfolgreichen Bewerber aufgefordert, der FRA die Originale oder beglaubigte Xxxxxx sämtlicher einschlägigen Unterlagen für den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen vorzulegen. Die erfolgreichen Bewerber werden in eine vom Auswahlausschuss erstellte Reserveliste aufgenommen. Diese Reserveliste wird der Anstellungsbehörde der FRA vorgeschlagen. Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob eine Reserveliste erstellt wird. Diese Reserveliste ist ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung (im Jahr „N“) bis zum 31. Dezember des Jahres „N+1“ gültig. Ihre Gültigkeit kann verlängert werden. Die Reserveliste kann für künftige Einstellungen für den Fall, dass Stellen frei werden, verwendet werden. Alle Bewerber werden darüber informiert, ob sie in die Reserveliste aufgenommen wurden. Hinweis für Bewerber: Die Aufnahme in eine Reserveliste ist keine Garantie für eine Einstellung. Auf der Grundlage der angenommenen Reserveliste kann die Anstellungsbehörde der FRA einen Beschäftigungsvertrag anbieten. Bitte beachten Sie, dass die Arbeit und die Beratungen des Auswahlausschusses streng vertraulich sind und jegliche Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern streng verboten ist.
Auswahlverfahren. (1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 12 bis 14 und Absatz 3 ausgewählt. Die so Ausgewählten erhalten einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3. Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Studienplätze nach Artikel 15 Abs. 4, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
Auswahlverfahren. Auswahl und Ausbildung der Sprechenden verantworten der Redaktionsleiter/die Redaktionsleiterin, die zuständige Redak- torin/der zuständige Redaktor einerseits und die kirchlichen Radio- und Fernsehbeauftragten andererseits gemeinsam. Mit dem/der Beauftragten der christkatholischen Kirche wird recht- zeitig Rücksprache genommen. Das Auswahlverfahren sieht mehrere Stufen vor: Nomination von mindestens zwei Kandidaten/Kandidatinnen pro Sprecherstelle, Akquisition, Kameratest mit Probewort, Vor-Evaluation, zwei Ta- ge für die Endauswahl, Evaluation und Xxxx des Teams, Aus- bildungs-Seminar, Einsatz. Die Namen der ausgewählten Sprecherinnen und Sprecher wer- den der Abteilungsleitung Kultur und der Direktion von SRF zur Kenntnis gebracht. Erst danach werden die Namen veröffentlicht. Die Sprechenden werden von der Redaktion beauftragt und vertraglich an die konzessionellen und rechtlichen Bestimmun- gen von SRF gebunden. In Konflikt- und Krisensituationen beraten sich die zuständige Redaktorin/der zuständige Redaktor mit der Redaktionsleite- rin/dem Redaktionsleiter und dem/der konfessionell zuständigen Radio- und Fernsehbeauftragten und beziehen je nach Situation die nächst höheren Instanzen mit ein. Die Letztentscheidung obliegt der Abteilungsleitung Kultur und der Direktion von SRF.
Auswahlverfahren. 1Der Vergabe des Stipendiums lag folgendes Auswahlverfahren zugrunde: (Kurzbeschreibung des Auswahlverfahrens und der Entscheidungsprozesse) 2An der Auswahlentscheidung haben mitgewirkt: (Benennung an der Entscheidung beteiligten Personen)
Auswahlverfahren. Die Auswahl der Stipendiat*innen erfolgt durch eine Auswahlkommission der HAWK, welche die Bewerbungen nach festgelegten Kriterien auswählt und nach einem Punkteschema bewertet:
Auswahlverfahren. Die formale Prüfung der Zulassungskriterien sowie der Nachweise zur fachlichen Qualifikation und zur Planungsqualität erfolgt durch den Wettbewerbsbetreuer. Zur Gewährleistung von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Nach- prüfbarkeit wird das Auswahlverfahren dokumentiert. Entsprechen mehr als 19 Bewerber den geforderten Eignungskriterien, werden aus allen qualifizierten Bewerbungen 19 Teilnehmer zzgl. 5 Nachrücker (in geloster Rangfolge) durch Los ermittelt. Die Auslosung erfolgt unter Aufsicht einer mit dem Wettbewerb nicht betrauten Dienststelle oder eines Notars. Die Vorbereitung der Sitzung des Auswahlgremiums erfolgt durch die Wettbewerbsbetreuung.
Auswahlverfahren. Die Bundesregierung schlägt Regierungsmitglieder (Chefin oder Chef BK) und leitende Beamtinnen und Beamte der Bundesressorts (BK, AA, BMF, BMVg, BMBF) vor. Für den Vorschlag der Bundesregierung ist die Funktion der Vertrete- rin oder des Vertreters des Bundes maßgebend.
Auswahlverfahren a) Kuratorium: Sowohl gewählte als auch bestellte Mitglieder; die zu Nummer 3.1 genannten Bundesministerien sind durch jeweils 1 Person vertreten.
b) Vorstand: Xxxx durch Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums