Auswahlverfahren Musterklauseln

Auswahlverfahren. Die zuständige Landesbehörde wählt die geeigneten Bewerber aus und teilt diese dem BVA – ZfA – mit.
Auswahlverfahren. Auf Antrag der Lehrkraft gibt die inländische Dienstbehörde die Lehrkraft für eine Bewerbung in den Auslandsschuldienst frei, sofern sie sich im inländischen Schuldienst bewährt hat und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (Freigabe). Das BVA – ZfA – entscheidet im Anschluss und im Benehmen mit den Ländern über die Aufnahme in die Bewerberdatei. Aus diesem Kreis trifft die Deutsche Auslandsschule eine Auswahlentscheidung, die dem BVA – ZfA – zur Zustimmung vorgelegt wird. In besonderen Fällen kann die Auswahl unmittelbar durch das BVA – ZfA – erfolgen. Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sollen mit ihren speziellen Anforderungsprofilen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Länder wirken bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) mit. Das Auswärtige Amt hat bei der Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber der Schulträgerschaft das Vorschlagsrecht. Die Schulträgerschaft wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreise der ihr vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber aus. Bei der Auswahl von Fachberaterinnen/Koordinatorinnen und Fachberatern/Koordinatoren sowie von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern wirken die Länder mit.
Auswahlverfahren. Die Anstellungsbehörde der Agentur setzt einen Auswahlausschuss ein. Die Zulässigkeit der Bewerber wird danach beurteilt, ob sie am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen alle formalen Anforderungen erfüllen (siehe hierzu Punkt 3. Zulassungskriterien). Nur die Bewerbungen von zulässigen Bewerbern werden einer Bewertung anhand der Auswahlkriterien gemäß Stellenausschreibung (siehe Punkt 4) unterzogen. Die Agentur lädt die besten Bewerber von allen, die bei der Bewertung einen Prozentsatz von mindestens 60 % erreicht haben, zu einem Vorstellungsgespräch ein. Das Auswahlverfahren besteht aus einem Vorstellungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung in englischer Sprache. Die Prüfung und das Gespräch finden in Wien (Österreich), dem Arbeitsort und Agentursitz, oder online statt. Bewerber, die in die engere Xxxx gezogen wurden, werden rechtzeitig weitere ausführliche Informationen erhalten. Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, werden aufgefordert, eine nicht beglaubigte Abschrift ihres Diploms/ihrer Diplome sowie einen Nachweis ihrer Berufserfahrung vorzulegen, aus dem die Dauer und Art ihrer Berufserfahrung klar ersichtlich sind und hervorgeht, ob sie diese in Vollzeit oder in Teilzeit erworben haben. Vor Vertragsunterzeichnung werden die erfolgreichen Bewerber aufgefordert, der FRA die Originale oder beglaubigte Xxxxxx sämtlicher einschlägigen Unterlagen für den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen vorzulegen. Die erfolgreichen Bewerber werden in eine vom Auswahlausschuss erstellte Reserveliste aufgenommen. Diese Reserveliste wird der Anstellungsbehörde der FRA vorgeschlagen. Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob eine Reserveliste erstellt wird. Diese Reserveliste ist ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung (im Jahr „N“) bis zum 31. Dezember des Jahres „N+1“ gültig. Ihre Gültigkeit kann verlängert werden. Die Reserveliste kann für künftige Einstellungen für den Fall, dass Stellen frei werden, verwendet werden. Alle Bewerber werden darüber informiert, ob sie in die Reserveliste aufgenommen wurden. Hinweis für Bewerber: Die Aufnahme in eine Reserveliste ist keine Garantie für eine Einstellung. Auf der Grundlage der angenommenen Reserveliste kann die Anstellungsbehörde der FRA einen Beschäftigungsvertrag anbieten. Bitte beachten Sie, dass die Arbeit und die Beratungen des Auswahlausschusses streng vertraulich sind und jegliche Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern streng verboten ist.
Auswahlverfahren. 1Der Vergabe des Stipendiums lag folgendes Auswahlverfahren zugrunde: (Kurzbeschreibung des Auswahlverfahrens und der Entscheidungsprozesse) 2An der Auswahlentscheidung haben mitgewirkt: (Benennung an der Entscheidung beteiligten Personen)
Auswahlverfahren. Die Auswahl der Stipendiat*innen erfolgt durch eine Auswahlkommission der HAWK, welche die Bewerbungen nach festgelegten Kriterien auswählt und nach einem Punkteschema bewertet: • Bisher erbrachte, gute Studienleistungen (35%) • Qualität des Motivationsschreibens (Sinn und Zweck des geplanten Aufenthalts für den weiteren Studienverlauf, Schlüssigkeit der Motivation mit fachlicher Begründung) (30%) • Einschlägige Sprachkenntnisse (25%) • Aufenthalt in einem internationalen Länderschwerpunkt der Fakultät des/der Bewerber*in (10%) Die Auswahlentscheidung wird innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Bewerbungsfrist per E-Mail bekannt gegeben.
Auswahlverfahren. (1) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach den Bestimmungen dieses Artikels. 2Ein Zulassungsantrag nach Artikel 2 Absatz 2 ermög- licht im Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Antrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. 3Unbeschadet der Regelungen in Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 kann die Teilnahme in den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 je Studiengang beschränkt werden; die Teilnahmemöglichkeit an sechs Hochschulen darf nicht unterschritten werden.
Auswahlverfahren. Die unabhängige Überwachungsinstanz wird nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften ausgewählt. Die Regie- rung Kameruns schließt nach Konsultation der Union auf der Grundlage dokumentierter und transparenter Auswahl- verfahren einen Vertrag mit der unabhängigen Überwachungsinstanz.
Auswahlverfahren. Die Schulen führen die Auswahlgespräche unter Beteiligung von Mitgliedern der Schulleitung und eines aus der Lehrer- konferenz gewählten Mitglieds durch; über die Beteiligung von Eltern, Schülern oder Dritten entscheidet die Schule im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige Aufgabe. Über Bewerbungen von schwerbehinderten Lehrkräften sind die zustän- digen Vertrauensleute für Schwerbehinderte zu informieren (§ 95 SGB IX). Sowohl die Vertrauensleute für Schwerbehin- derte als auch die zuständigen Personalräte (siehe § 90 Abs. 1 HmbPersVG) dürfen beratend an den Auswahlgesprä- chen teilnehmen.
Auswahlverfahren. (1) 1 In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 12 und 13 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. 2 Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. 3 Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 4 Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen.
Auswahlverfahren. Der Landkreis Leer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums und trifft anhand der einge- reichten Unterlagen die Auswahl der Medizinstudierenden, die zum Auswahlgespräch eingeladen werden. Das Auswahlgremium besteht aus: ▪ dem Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. dessen Vertreter, ▪ dem/der Vorsitzenden des für Gesundheit zuständigen Ausschusses, ▪ dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des für Gesundheit zuständigen Ausschusses, ▪ dem Landrat bzw. seinem Vertreter und ▪ dem Leiter/der Leiterin des Gesundheitsamtes bzw. dessen/deren Vertreter/in. Die Ausschussmitglieder können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen. Das Auswahlgremium führt Auswahlgespräche durch und wählt die Medizinstudierenden für ein Stipendium aus. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht, vielmehr entscheidet das Auswahlgremium aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel abschließend.