Ortsrecht Musterklauseln
Ortsrecht. (zu § 6 und § 7 der Vereinbarung)
Ortsrecht. Das zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld gilt im jeweiligen räumlichen Geltungsbereich übergangsweise fort bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird, längstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Fusi- onsbeginn. Dies gilt insbesondere für die Regelungen der jeweiligen Hauptsatzungen der Verbandsge- meinden Altenkirchen und Flammersfeld zu den öffentlichen Bekanntmachungen. Die Regelungen in den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 4 bleiben unberührt. § 4
Ortsrecht. Das Ortsrecht der Gemeinde Ebersbach an der Fils wird unverzüglich nach Inkrafttre- ten dieser Vereinbarung im Ortsteil Weiler ob der Fils in Kraft gesetzt.
Ortsrecht. (1)Im Gebiet der eingegliederten Gemeinde Bischofrode gilt das bisherige, in der Anlage 3 aufgeführte Ortsrecht, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieser Vereinbarung im bisherigen Geltungsbereich fort, bis es durch neues Ortsrecht wirksam ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Anpassung des Ortsrechtes an das Recht der Lutherstadt Eisleben hat nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Eingliederung zu erfolgen. (2)Soweit nach der Eingliederung für bestimmte Rechtsgebiete Ortsrecht in der einzugliedernden Gemeinde Bischofrode nicht besteht, gilt das Ortsrecht der Lutherstadt Eisleben nach entsprechender Verkündung / amtlicher Bekanntmachung. (3)Mit Wirkung der Eingliederung gilt die Hauptsatzung der Lutherstadt Eisleben, die gemäß den Regelungen dieser Gebietsänderungsvereinbarung anzupassen ist. (4)Die bestehende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) wird im Rahmen der Planung für das gesamte Stadtgebiet weitergeführt (vgl. Anlage 4). Die Lutherstadt Eisleben verpflichtet sich, vor der Abgabe von Stellungnahmen zu Ausweisungen der Regionalplanung, die das Gebiet der Ortschaft Bischofrode betreffen, den Ortschaftsrat anzuhören. (1)Den Vertragspartnern obliegt die rechtliche Verpflichtung, die noch ausstehenden Jahresrechnungen unter Beachtung des § 108 GO LSA abzuschließen und deren Prüfung durch das für sie zuständige Rechnungsprüfungsamt zwingend zu veranlassen. Die diesbezügliche Entlastung erfolgt durch den Stadtrat. (2)Die Lutherstadt Eisleben wird begonnene Maßnahmen in Bischofrode weiterführen und ordnungsgemäß beenden. Gleiches gilt für die in Bischofrode bereits beschlossenen mittelfristigen Planungen (Finanz- und Investitionsplan). Ferner enthält Anlage 4 mittel- und langfristige Zielvorstellungen der bisherigen Gemeinde Bischofrode, die vom Stadtrat der Lutherstadt Eisleben, unter Beachtung der finanziellen Rahmenbedingungen sowie entsprechender Prioritäten, umgesetzt werden sollten. Damit wird auch gewährleistet, dass eine gleichmäßige Entwicklung des dann vergrößerten Stadtgebietes der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaft erfolgt. (3)Bei der Planung von Investitionen, die die Ortschaft Bischofrode betreffen, ist der Ortschaftsrat zu hören.
Ortsrecht. Für das in der Gemeinde geltende Ortsrecht gilt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, der § 122 des 4. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung vom 10.1.1969. Ab dem Rechnungsjahr 1970 wird der Hebesatz für die Grundsteuer A dem Hebesatz der Stadt Trier angeglichen.
Ortsrecht. Das bisherige Ortsrecht der Gemeinde Opfingen gilt fort, bis es durch neues Orts- recht ersetzt oder aufgehoben wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
Ortsrecht. Im Gebiet der eingegliederten Gemeinde Wüstenjerichow gilt mit Ausnahme der Hauptsatzung das bis- herige Ortsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieser Vereinbarung im bisherigen Geltungsbereich fort, bis es durch neues Ortsrecht wirksam ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Anpassung des Ortsrechts an das Recht der Stadt Möckern hat spätestens bis zum 31.12.2014 zu erfolgen.
Ortsrecht. Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Muldestausee- Schmerzbach gemäß Anlage 3 gilt, soweit es nicht durch die Bildung der neuen Gemeinde gegenstandslos geworden ist, im bisherigen Geltungsbereich für die Dauer von 5 Jahren fort. Nach Ablauf dieser Frist tritt das Ortsrecht der neuen Gemeinde Muldestausee für alle Ortsteile in Kraft. Soweit Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden im Zeitraum der Fortgeltung teilweise oder insgesamt rechtswidrig ist, wird dies durch rechtskonforme Regelungen durch den Gemeinderat der neuen Gemeinde ersetzt.
Ortsrecht. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages gilt für das Gebiet nach § 1 dieses Vertrages das Ortsrecht der Stadt Oderberg. Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragspartner möglichst nahe kommt.
Ortsrecht. Das Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gilt weiter, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzungen der eingegliederten Gemeinden treten sofort außer Kraft. Ihre Haushaltssatzungen für das Rechnungsjahr 1971, ausgenommen die Festsetzungen der Steuerhebesätze, werden sofort durch die Haushaltssatzung der Stadt Tauberbischofsheim ersetzt. Sonstiges bisheriges Ortsrecht der Stadt Tauberbischofsheim bedarf zu seiner Geltung im Gebiet der eingegliederten Gemeinden der Ausdehnung auf diese Gemeindegebiete bei Satzungen durch Satzung, bei Verordnungen durch Verordnung der Stadt Tauberbischofsheim.