Pachtentgelt Musterklauseln

Pachtentgelt. B.4.1. Für die pachtweise Nutzung der ANLAGE leistet der Kunde an EAG VT ein monatliches Pachtentgelt. B.4.2. Die Bezahlung des Pachtentgeltes erfolgt monatlich im Nachhinein. Das Pachtentgelt errechnet sich auf Basis der von der ANLA- GE erzeugten kWh. Die Summe der erzeugten kWh wird fernausgelesen. B.4.3. Der in Punkt B.4.2. genannte Wert für eine erzeugte kWh im ersten Betriebsjahr wird mit +1% p.a. indexiert wertgesichert. Der Wert nach Indexierung bildet jeweils die Basis für die Indexierung im Folgejahr. Das Pachtentgelt wird jährlich jeweils zum 01.07. eines Jahres (Stichtag) angepasst und das neue Pachtentgelt dem Kunden mitgeteilt. Die erstmalige Anpassung des Pachtentgelts erfolgt am 01.07.2021. B.4.4. Die Erzeugungswerte werden mit dem Wechselrichter-Monitoring ausgelesen. Im Falle des Entfalls dieses Monitorings hat der Kunde für den Zeitraum ab Monatsersten des Monats in dem das Monitoring ausfiel bis zum der Behebung nachfolgenden Monats- letzten analog den Bestimmungen über die pachtweise Nutzung der ANLAGE weiter Pachtzahlungen zu leisten. Als Pachtentgelt wird der Betrag des dem Entfalls vorangegangenen vollen Monats herangezogen. Sofern der Entfall des Wechselrichter-Monitorings schuld- haft durch den Kunden verursacht wurde, behält sich EAG VT vor darüberhinausgehende Ansprüche geltend zu machen. B.4.5. Sofern die Betriebsfähigkeit der ANLAGE durch Verschulden des Kunden eingeschränkt ist, hat der Kunde für den Zeitraum ab Monatsersten des Monats in dem diese Einschränkung eingetreten ist bis zum der Behebung der Einschränkung nachfolgenden Mo- natsletzten analog den Bestimmungen über die pachtweise Nutzung der ANLAGE weiter Pachtzahlungen zu leisten. Als Pachtentgelt wird der Betrag des der eingeschränkten Betriebsfähigkeit vorangegangenen vollen Monats herangezogen. EAG VT behält sich vor darüberhinausgehende Ansprüche geltend zu machen. B.4.6. Informationen zur Einzugsermächtigung: Mit Erteilung der Einzugsermächtigung ermächtigt der Kunde die Energie AG Ober- österreich Vertrieb GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Creditor-ID XX00XXX0000000000, Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA Lastschriften einzuziehen. Zugleich weist der Kunde sein Kreditinstitut an, die von der Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH auf sein Konto gezogenen SEPA Lastschriften einzulösen. Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungs- datum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit dem Kreditinstitu...
Pachtentgelt. Das Pachtentgelt für den in Punkt I. bezeichneten Pachtgegenstand beträgt jährlich € ……………………………….. (in Worten: …………………………………………………..). Das Pachtentgelt (zuzüglich der darauf ev. entfallenden Umsatzsteuer) ist vom Pächter für das erste Pachtjahr bei der Unterzeichnung des Pachtvertrages und für die folgenden Jahre jeweils zum ………………………………….. zu entrichten. Das Pachtentgelt ist durch den Verbraucherpreisindex ….. (Basis ………..) gemäß den Verlautbarungen in den Statistischen Nachrichten des Österreichischen Zentralamtes, Wien oder einen an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangsbasis ist die Indexziffer für den Monat …………….. 20….. . Das Pachtentgelt erhöht oder vermindert sich im selben Ausmaß, als eine Veränderung des verlautbarten Verbraucherpreisindex eintritt. Sollte sich der Index im Jahresdurchschnitt eines abgelaufenen Pachtjahres um mehr als +/- …………….. % ändern, ist jeder Vertragsteil berechtigt, eine prozentuelle Angleichung des Pachtentgeltes für das abgelaufene Pachtjahr zu verlangen, wobei jeweils die für die Berechnung des Wertsteigerungsbetrages herangezogene Indexziffer die Ausgangsbasis für die Berechnung des folgenden Jahres bildet.
Pachtentgelt. 3.1. Das jährliche Pachtentgelt beträgt EUR..............................., in Worten:..................................... ............................ und ist für das erste Pachtjahr binnen zwei Wochen nach Abschluss dieses Vertrages, jedes folgende v i e r W o c h e n vor Beginn des Jagdjahres an ein von der Verpächterin namhaft gemachtes Geldin- stitut zu überweisen. 3.2. Wertsicherungsklausel: Das Pachtentgelt ist wertgesichert zu bezahlen. Als Maß der Berechnung für die Wertbeständigkeit dient der Verbraucherpreisindex (1996 = 100) des Statistischen Zent- ralamtes. Bezugsgröße ist die Indexzahl für den Jänner des Kalenderjahres, in dem dieser Ver- trag abgeschlossen wurde. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Steigt oder fällt der Index über 5 %, wird die gesamte Änderung berücksichtigt und das neue Pachtentgelt bildet die künftige Berechnungsbasis. 3.3. Das Pachtentgelt erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Flächenausmaß, wenn im Laufe der Jagdperiode am Jagdgebiet ein Flächenzuwachs- oder -abgang eintritt. 3.4. Jagdgesellschafter haften zur ungeteilten Hand.

Related to Pachtentgelt

  • Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Tabellenentgelt 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  • Entgelt 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

  • Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Leistungsentgelt 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf- fentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenver- antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.