Palettierung Musterklauseln

Palettierung. Von einer möglichen Palettierung sind ausschließlich Warensendungen aus Deutschland und den Beneluxländern betrof- fen. Eine Palette ist bei diesen Sendungen immer dann zu bilden, wenn die Sendungen mehr als 6 Pakete umfasst und das Gesamtgewicht über 150 kg liegt. Die Ware ist palettiert, wenn Stückgut und Ladungssendungen auf Euro-Pool-Flachpaletten gepackt und gesichert (z.B. durch Stretchen) übergeben werden. Falls der Umfang des Auftrags dies zulässt, ist eine Palette vollflächig mindestens 1.000 mm hoch zu packen. Die maximale Packhöhe einer Palette beträgt 1.700 mm (Palettenmaß + Ware). Die Paletten sind grundsätzlich mit Folie aus Polyäthylen (PE) einzuschweißen und mit individuellem Band komplett zu um- reifen. Für die Vorgehensweise bei der Palettierung sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Palettierung. Erfolgt die Lieferung auf Paletten hat der Auftraggeber Zug um Zug die gleiche Zahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.
Palettierung. 1. Erfolgt die Lieferung der Produkte auf Transporthilfsmitteln (Mehrwegplatten und/oder Abdeckplatten), hat der Kunde deren Empfang zu quittieren. Die Transporthilfsmittel bleiben im Eigentum der Seyfert GmbH, es sei denn, der Kunde lässt über uns bei deren Anlieferung Zug um Zug Transporthilfsmittel gleicher Art, Zahl und Beschaffenheit an die Seyfert GmbH zurücksenden. 2. Erfolgt die frachtfreie Rücksendung nicht innerhalb eines Monats nach Lieferung, kann die Seyfert GmbH diese dem Kunden zum Neuwert berechnen. 3. Wir führen über die in unserem Eigentum stehenden Transporthilfsmittel für jeden Besteller ein Palettenkonto. Der Besteller erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Der Kontensaldo gilt als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. 1. Bringt die Seyfert GmbH im Auftrag des Bestellers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (z.B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der Besteller als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. Verpackungsgesetzes und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen. 2. Verstößt der Besteller gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes und wird deshalb die Seyfert GmbH in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, der Seyfert GmbH alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 3. Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr 1 lit. a) des Verpackungsgesetzes, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom Besteller erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das in dem vorstehenden Absatz Ziffer 1 geregelte dann entsprechend, wenn der Besteller die Beteiligung an einem System i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes selbst vornimmt. 4. Verlangt der Besteller von den Seyfert GmbH nach § 7 Abs. 2 S. 1 des Verpackungsgesetzes, dass sich die Seyfert GmbH hinsichtlich der von ihr an den Besteller gelieferten Servicever- packungen an einem oder mehreren Systemen i. S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes beteiligt und nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes eine Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung für den Besteller vornimmt, so gilt Folgendes: Die Übernahme der Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes durch die Seyfert GmbH erfolgt nur dann, wenn uns der Bestel...
Palettierung. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckpaletten für jeden Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren. Bei jeder Lieferung von palettierter Xxxx hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Nach Vereinbarung kann auch pro nicht getauschter, gleichwertiger Palette vom Auftragnehmer ein Entgelt von EURO 16,50 berechnet werden.
Palettierung. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.

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  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Lieferung 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben un- berührt.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.