Umfang des Auftrags. Die Lieferantin verpflichtet sich, nach den Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen Aufträge zur kundenspezifischen Entwicklung in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise auszuführen. Der Auftrag kann nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass der Umfang des Auftrags geändert werden muss, so hat diese die jeweils andere Partei schnellstmöglich schriftlich darüber zu informieren. Die Parteien benennen jeweils einen Ansprechpartner. Die benannten Ansprechpartner sind berechtigt, den Auftrag zu ändern und für die Parteien verbindliche Entscheidungen im Rahmen des Vertrags zu treffen. Die Ansprechpartner sind jedoch nicht berechtigt, diese besonderen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Lieferantin führt die kundenspezifische Entwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Die Lieferantin führt die kundenspezifische Entwicklung auch nach Maßgabe des Vertrags aus. Soweit nicht etwas anderes vereinbart, ist die Lieferantin nicht zur Bereitstellung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien verpflichtet. Der Besteller muss der Lieferantin Zugang zu den Räumlichkeiten, den Informationen, der Dokumentation, der Ausrüstung und den Materialien, die für den Auftrag und für die ansonsten zum Ergreifen der vereinbarten Maßnahmen erforderlich sind. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die der Lieferantin bereitgestellten Informationen richtig, eindeutig und vollständig sind. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so steht der Lieferantin eine Vergütung für die dadurch entstehenden Mehrkosten zu. Der Besteller ist für alle Genehmigungen und Mitteilungen verantwortlich, die dem Besteller die Verwendung und Empfangnahme der kundenspezifischen Entwicklung ermöglichen. Vereinbaren die Parteien, dass der Besteller unterstützende Leistungen erbringt, so hat der Besteller sicherzustellen, dass diese innerhalb der für diese Leistungen vereinbarten Frist erbracht werden oder, wenn keine bestimmte Frist vereinbart ist, in solcher Weise, dass die Arbeiten der Lieferantin fristgemäß ausgeführt werden. Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, wird der Auftrag bei der Lieferantin ausgeführt. Während der Ausführung des Auftrags und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab Ausführung des Auftrags verpflichtet sich der Besteller, das Personal der Lieferantin nicht abzuwerben. Vorbehaltlich einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarun...
Umfang des Auftrags. Die Lieferantin verpflichtet sich, nach den Bestimmungen dieser besonderen Geschäftsbedingungen Wartungs- und Instandhaltungsaufträge für angegebene und von der Lieferantin gelieferte Ausrüstung, insbesondere Zubehör (das „Produkt“), auszuführen. Nach der vorstehenden Ziffer a.1.1 erstreckt sich die Haftung der Lieferantin auch auf Mängel, die auf die mangelhafte Durchführung der Installation und/oder der Montage durch die Lieferantin zurückzuführen sind, und die Lieferantin haftet dafür nach den Bestimmungen der AGB. Die Lieferung des Produkts und die Verzugsfolgen in Bezug auf das Produkt unterliegen allein den AGB, während der Verzug der Installation und Montage diesen besonderen Geschäftsbedingungen unterliegt. Die in den AGB enthaltenen Regelungen der Verzugsfolgen gelten entsprechend. Die Begrenzung des Schadens- und Aufwendungsersatzes berechnet sich auf Basis der für die Installation und Montage geleisteten Zahlung, die der Anspruch betrifft, und nicht auf Basis des Kaufpreises für das Produkt oder einer abweichenden Berechnungsbasis. In Abweichung von den AGB (Ziffer 6.3) beträgt die Haftung der Lieferantin für Installations- und Montagemängel ein (1) Jahr ab dem nach Ziffer a.4.1 dieser besonderen Geschäftsbedingungen geltenden Zeitpunkt im Hinblick auf die Abnahme und nicht ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Besteller. Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten, wenn der Besteller die Lieferantin mit der Durchführung der Wartung und Instandhaltung beauftragt oder wenn die Parteien dies in schriftlicher oder anderweitiger Form vereinbaren. Neben diesen besonderen Geschäftsbedingungen unterliegen die Wartung und Instandhaltung hiermit den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf der Fey Elektronik GmbH („AGB“), wobei die Parteien einig sind, dass das, was für das Produkt gilt, auch für die Wartung und Instandhaltung gilt. Zu der Instandhaltungsverpflichtung der Lieferantin nach diesen besonderen Geschäftsbedingungen gehört die Fehlerbehebung nur, wenn dies spezifisch zwischen den Parteien vereinbart ist. Als Wartung und Instandhaltung werden die im Einzelnen in jedem Auftrag aufgeführten Leistungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bezeichnet. Als Auftrag wird der Auftrag bezeichnet, der bei der Lieferantin für die Durchführung der Wartung und Instandhaltung eingeht. Zum Zweck dieser besonderen Geschäftsbedingungen wird jede Einzelvereinbarung zwischen dem Besteller und der Lieferantin über die Wartung und Instandhal...
Umfang des Auftrags. 1. RÖTJES verpflichtet sich dazu, sich dafür einzusetzen, dass alle Tätigkeiten durchgeführt werden, die zur Vermehrung des Vermehrungsmaterials notwendig sind, nach Art und Menge, wie zwischen den Parteien vereinbart.
Umfang des Auftrags. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.
Umfang des Auftrags. Die Übersetzung bzw. im Falle eines Lektorats die Optimierung des fremdsprachigen Textes wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung bzw. des überarbeiteten Textes.