Pauschalbeträge. In den von Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens erfassten Fällen des Wohnortes werden die Kosten für die von den aushelfenden Trägern in Serbien zu gewährenden Sachleistungen von den zuständigen österreichischen Trägern in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung erstattet, wobei pro Monat nur ein Pauschalbetrag für:
a) jeden nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten, dessen anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht mit dem Versicherten in Serbien wohnen,
b) jeden in Serbien wohnhaften Bezieher eine österreichischen Pension oder Pensionswerber einschließlich seiner Familienangehörigen sowie
c) die in Serbien wohnhaften Bezieher von Hinterbliebenenpensionen eines nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten zu leisten ist.
Pauschalbeträge. Ist vertraglich keine Akontozahlung vereinbart, gelten die Nebenkosten als Pauschalbeträge. Die Pauschale muss den durchschnittlichen Aufwendungen der vergangenen drei Jahre entsprechen. Eine Abrechnung wird nicht erstellt. Dem Mieter/der Mieterin steht das Recht zu, in die entsprechenden Belege Einsicht zu nehmen.
Pauschalbeträge. Pauschalbeträge für Nebenkosten haben dem mutmass- lichen Aufwand zu entsprechen. Dabei muss auf die Durchschnittswerte dreier Jahre abgestellt werden. Eine Abrechnung wird nicht erstellt. Rück- oder Nachzahlungen entfallen.
Pauschalbeträge. Pauschalbeträge für Nebenkosten haben dem mutmass- lichen Aufwand zu entsprechen. Eine Abrechnung wird nicht erstellt. Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten über- nehmen, die nach dem normalen Verteilschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel 1⁄3 für Zwei- bis Dreifamilienhäuser, 1⁄2 für Vier- bis Achtfamilienhäuser, 2⁄3 für grössere Gebäude sowie für Büro- und Geschäftshäuser. Für die durch den Mieter gedrosselten Heizkörper kann kei- ne Reduktion der Heizkosten gewährt werden. Nicht- be- nutzung des Mietobjektes führt nicht zu einem Neben- kostensenkungsanspruch.
Pauschalbeträge. Sind Pauschalzahlungen für Nebenkosten vereinbart, erfolgt keine Abrechnung. Die Nebenkostenpauschale hat dem mutmasslichen Aufwand zu entsprechen. Dabei muss auf Durchschnittswerte abgestellt werden (in der Regel Durch- schnitt dreier Jahre).
Pauschalbeträge. Pauschalbeträge für Nebenkosten haben dem mutmasslichen Aufwand zu entsprechen. Dabei muss auf die Durchschnittswerte dreier Jahre abgestellt werden. Eine Abrechnung wird nicht erstellt. Vorbehalten bleiben andere Tabellen, welche die Wohnortslage berücksichtigen (z. B. Gradtag-Tabellen, welche von der mittleren Jahrestemperatur des betreffenden Ortes ausgehen) sowie geringfügige, durch die EDV-Verarbeitung sich ergebende Abweichungen. Die Abrechnung über vertraglich vereinbarte Nebenkosten gilt als genehmigt, sofern der Mieter nicht innert 30 Tagen seit Erhalt dagegen schriftlich Einsprache beim Vermieter erhebt. Verlangt der Mieter innerhalb dieser 30 Tage Einsicht in die Belege, beginnt die 30-tägige Frist erst, nachdem er alle sachdienlichen Belege eingesehen hat. Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungs- anlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage di- rekt zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für: - die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden; - die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen; - die Betriebskosten für Alternativenergien; - die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen des Heizkessels sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung; - die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes; - die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate; - die Wartung; - die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungs- und Tankanlagen beziehen; - die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungs- anlage zusammenhängt. Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. - die Reparatur und Erneuerung der Anlagen; - die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen. Sind keine Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilungsschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel: - ein Drittel für Zwei- bis Dreifamilie...