Pausenregelung Musterklauseln

Pausenregelung. Eine 24-Stunden-Betreuung bedeutet nicht, dass die Betreuungskraft 24 Stunden durchgehend bei dem/der Klient/in im Einsatz sein kann. Der Betreuungskraft stehen täglich 2 Stunden Freizeit zu. An Samstagen sind es 4 Stunden. Die Betreuungskraft muss aber auch in dieser Zeit telefonisch erreichbar bleiben. Der genaue Zeitpunkt der Pausen ist unter Berücksichtigung des Wohls des/der Klientin mit dem/der Klient/in, bzw. der gesetzlichen Vertretung abzusprechen.
Pausenregelung. Ist abzusehen, dass zwischen Dienstbeginn und Dienstende mehr als 6 Stunden liegen, ist eine Pause von mindestens 30 Min. einzuplanen. Diese Pause kann auch entspre- chend der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in 2 mal 15 Minuten aufgeteilt werden. Ergibt sich die Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden erst im konkreten Tourenverlauf, so ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine Pause von mindestens 30 Minuten, jedoch höchs- tens Minuten einzulegen. Die Pause zählt nicht als Arbeitszeit. Nicht als Arbeitszeit zählen auch Raucherpausen, Zeiten für private Einkäufe oder andere, dem Privatbereich der Beschäftigten zuzuord- nende Tätigkeiten. Ordnet die PDL im Tourenverlauf Arbeitsunterbrechungen an, bzw. plant diese ein, so gelten diese Arbeitsunterbrechungen nicht als Pause, sondern als geleistete Arbeitszeit. Wenn ungeplant Patienten ausfallen, versucht die/der Beschäftigte gegebenenfalls in Ab- stimmung mit der Pflegedienstleitung die nachfolgenden Patienten entsprechend vorzu- ziehen. Ist dies nicht möglich, sind in dieser Zeit die Pflegedokumentation oder andere berufsbezogene Tätigkeiten zu erledigen.
Pausenregelung. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a) eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 ½ bis 7 Stunden b) eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 bis 9 Stunden
Pausenregelung a. Die Arbeitszeit schliesst die nach Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten üblicherweise gewährten Kurzpausen mit ein. b. Die dienstplanmässigen Essenspausen gelten nicht als bezahlte Arbeitszeit.
Pausenregelung. Die dienstplanmässigen Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser an offiziellen Feiertagen. Die Pausenzeit beträgt im Normalfall 60 Minuten. In Einzelfällen (betrieblich bedingt) kann sie auf 30 Minuten reduziert (bei weniger als 9 Stunden Arbeitszeit) oder auf 90 Minuten erhöht werden. Unterbrochene Schichten (Schichtsplitting) Für Transportmitarbeitende können unterbrochene Schichten geplant werden. Die Dauer zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende beträgt maximal 11 Stunden, die Pause dazwischen maximal 3 Stunden. Es dürfen maximal 6 Schichtsplittingtouren pro Quartal und Mitarbeitenden gearbeitet werden. Pro gearbeitete Stunde wird ein Schichtsplittingszuschlag (siehe Absatz 7.5) ausbezahlt. Jahresarbeitszeit („JAZ“) Gate Gourmet verfügt über eine Jahresarbeitszeit. Die Details sind im separaten JAZ- Reglement festgehalten.
Pausenregelung. Die Pausenzeit beträgt bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei über 9 Stunden mindestens zusätzlich 15 Minuten. Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beach- ten. Die Pausen können in Zeitabschnitten von jeweils mind.15 Minuten aufgeteilt werden. Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden kann die Pause entfallen.
Pausenregelung. Die Pausen werden auf dem Schulhof verbracht. In der Mittagspause an Tagen mit Nachmittagsunterricht darf das Schulgelände am Standort Jüchen verlassen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Am Standort Hochneukirch ist das Verlassen des Schulgeländes grundsätzlich verboten. - Bei starkem Regen oder Minusgraden dürfen sich die Schülerinnen und Xxxxxxx in der Vorhalle vor dem Forum/vor der Aula aufhalten. - Die Gänge vor den Klassen bleiben in den Pausen immer schülerfrei. - Die Benutzung des Wasserspenders ist ausschließlich in den Pausen erlaubt. - Der Besuch der Mensa ist in den Pausen gestattet. Ein pünktliches Erscheinen zum Unterricht nach der Pause ist selbstverständlich. - Der Innenhof am Standort Jüchen ist ausschließlich über die Außentür zu betreten. Der Innenhof ist ein Ort der Ruhe. Außer Tischtennis sind keine weiteren Sportaktivitäten erlaubt. - Das Schülercafé am Standort Jüchen darf in den Pausen und vor der Schule als Aufenthaltsort genutzt werden. Sauberkeit und gutes Benehmen ist Voraussetzung. Bei Zuwiderhandlung ist das Café auf Anordnung der Aufsicht sofort zu verlassen. Das Benutzen des Handys ist im Rahmen der „Mediennutzungsvereinbarung für private digitale Endgeräte“ geregelt.
Pausenregelung. Die Mittagspause von mindestens 30 Minuten ist in der Zeit zwischen _ Uhr und _ Uhr spätestens nach Erbringung von sechs Stunden Arbeit zu nehmen. Sie wird nicht als Arbeitszeit berechnet. Bei Arbeitszeiten ab neun Stunden täglich ist eine zusätzliche Pause von 15 Minuten zu machen. (Rz. 30) Für die Einhaltung der Pausen sind die Arbeitnehmer verantwortlich.
Pausenregelung. Der Umfang der täglichen Pausen beträgt mindestens 30 Minuten (§ 7 Abs. 3 AZV, § 4 Ar- bZG). Die Pause kann geteilt werden. Pausen gelten ohne weiteren Nachweis (vgl. Nr. 7.3) im Umfang von 30 Minuten als eingebracht. Wird nur eine geringere Zeit in Anspruch ge- nommen, werden trotzdem 30 Minuten als Pause berücksichtigt. Wird nur ein Teil der Pause am Arbeitsplatz verbracht und davor oder danach das Dienstgebäude verlassen, ist die ge- samte Dauer der Pause zu registrieren. Die Arbeit soll spätestens nach 6 Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Ab einer geleisteten Gesamtarbeitszeit von 6 Stunden und 30 Minuten wird, soweit keine entspre- chende Zeitbuchung erfolgt ist, ein maschineller Pausenabzug im Umfang von 30 Minuten vorgenommen. Liegt die geleistete Gesamtarbeitszeit im Bereich zwischen 6 Stunden und 6 Stunden 30 Minuten, wird nur der sechs Stunden übersteigende Zeitanteil als maschineller Pausenabzug berücksichtigt. Die Beschäftigten, die an einem Arbeitstag nicht mehr als sechs Stunden Dienst leisten, können auf die Pause verzichten. Ein maschineller Zeitabzug erfolgt hier nicht. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden haben die Pausen für Jugendliche insgesamt 60 Minuten zu betragen. Spätestens nach 4:30 Stunden ist eine Pause einzulegen (mindes- tens 15 Minuten).
Pausenregelung. Eine Pause von 20 Minuten wird in die Arbeitszeit ein- gerechnet, wenn ausnahmsweise die Arbeitszeit an ei- nem Tag 9 Stunden überschreitet.