Pausenregelung. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a) eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 ½ bis 7 Stunden
b) eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 bis 9 Stunden
Pausenregelung. Die Arbeitszeit schliesst die nach Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten üblicherweise gewährten Kurzpausen mit ein. Die dienstplanmässigen Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Pausenregelung. Eine 24-Stunden-Betreuung bedeutet nicht, dass die Betreuungskraft 24 Stunden durchgehend bei dem Klienten / der Klientin im Einsatz sein kann. Der Betreuungskraft stehen täglich 2 Stunden Freizeit zu, an Samstagen und Sonntagen jeweils 4 Stunden. Die Betreuungskraft muss aber auch in dieser Zeit telefonisch erreichbar bleiben. Der genaue Zeitpunkt der Pausen ist unter Berücksichtigung des Wohls des Klienten / der Klientin mit dem Klienten / der Klientin, bzw. der gesetzlichen Vertretung vor Inanspruchnahme abzusprechen und am besten schriftlich von der Betreuungskraft (z.B. in der Dokumentation) festzuhalten!
Pausenregelung. Ist abzusehen, dass zwischen Dienstbeginn und Dienstende mehr als 6 Stunden liegen, ist eine Pause von mindestens 30 Min. einzuplanen. Diese Pause kann auch entsprechend der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in 2 mal 15 Minuten aufgeteilt werden. Ergibt sich die Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden erst im konkreten Tourenverlauf, so ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine Pause von mindestens 30 Minuten, jedoch höchstens ____Minuten einzulegen. Die Pause zählt nicht als Arbeitszeit. Ordnet die PDL im Tourenverlauf Arbeitsunterbrechungen an, bzw. plant diese ein, so gelten diese Arbeitsunterbrechungen nicht als Pause, sondern als geleistete Arbeitszeit. Wenn ungeplant Patienten ausfallen, versucht die/der Beschäftigte die nachfolgenden Patienten entsprechend vorzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind in dieser Zeit die Pflegedokumentation oder andere berufsbezogene Tätigkeiten zu erledigen.
Pausenregelung. Die Pausenzeit beträgt bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei über 9 Stunden mindestens zusätzlich 15 Minuten. Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beach- ten. Die Pausen können in Zeitabschnitten von jeweils mind.15 Minuten aufgeteilt werden. Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden kann die Pause entfallen.
Pausenregelung. Die dienstplanmässigen Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser an offiziellen Feiertagen. Die Pausenzeit beträgt im Normalfall 60 Minuten. In Einzelfällen (betrieblich bedingt) kann sie auf 30 Minuten reduziert (bei weniger als 9 Stunden Arbeitszeit) oder auf 90 Minuten erhöht werden. Unterbrochene Schichten (Schichtsplitting) Für Transportmitarbeitende können unterbrochene Schichten geplant werden. Die Dauer zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende beträgt maximal 11 Stunden, die Pause dazwischen maximal 3 Stunden. Es dürfen maximal 6 Schichtsplittingtouren pro Quartal und Mitarbeitenden gearbeitet werden. Pro gearbeitete Stunde wird ein Schichtsplittingszuschlag (siehe Absatz 7.5) ausbezahlt. Jahresarbeitszeit („JAZ“) Gate Gourmet verfügt über eine Jahresarbeitszeit. Die Details sind im separaten JAZ- Reglement festgehalten.
Pausenregelung. Die Höchstgrenzen für Gleitzeitguthaben und -schulden betragen je 16 Stunden.
Pausenregelung. Der Umfang der täglichen Pausen beträgt mindestens 30 Minuten (§ 7 Abs. 3 AZV, § 4 Ar- bZG). Die Pause kann geteilt werden. Pausen gelten ohne weiteren Nachweis (vgl. Nr. 7.3) im Umfang von 30 Minuten als eingebracht. Wird nur eine geringere Zeit in Anspruch ge- nommen, werden trotzdem 30 Minuten als Pause berücksichtigt. Wird nur ein Teil der Pause am Arbeitsplatz verbracht und davor oder danach das Dienstgebäude verlassen, ist die ge- samte Dauer der Pause zu registrieren. Die Arbeit soll spätestens nach 6 Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Ab einer geleisteten Gesamtarbeitszeit von 6 Stunden und 30 Minuten wird, soweit keine entspre- chende Zeitbuchung erfolgt ist, ein maschineller Pausenabzug im Umfang von 30 Minuten vorgenommen. Liegt die geleistete Gesamtarbeitszeit im Bereich zwischen 6 Stunden und 6 Stunden 30 Minuten, wird nur der sechs Stunden übersteigende Zeitanteil als maschineller Pausenabzug berücksichtigt. Die Beschäftigten, die an einem Arbeitstag nicht mehr als sechs Stunden Dienst leisten, können auf die Pause verzichten. Ein maschineller Zeitabzug erfolgt hier nicht. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden haben die Pausen für Jugendliche insgesamt 60 Minuten zu betragen. Spätestens nach 4:30 Stunden ist eine Pause einzulegen (mindes- tens 15 Minuten).
Pausenregelung. Die heute in den Unternehmenseinheiten praktizierten Kaffeepausen-Regelungen werden von Artikel 27 Abs. 7 GAV nicht tangiert.
Pausenregelung. Eine Pause von 20 Minuten wird in die Arbeitszeit ein- gerechnet, wenn ausnahmsweise die Arbeitszeit an ei- nem Tag 9 Stunden überschreitet.