Pensionsgeschäfte. Sofern dies im Anhang A für den jeweils maßgeblichen Teilfonds geregelt wurde, kann die Verwaltungsgesellschaft ausschließlich zum Zwecke des Portfoliomanagements im Auftrag dieses Teilfonds Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte abschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Gegenpartei einen Geeignete Gegenpartei handelt, und dass der Fonds infolge einer solchen Transaktion in keinerlei Hinsicht in der Fähigkeit eingeschränkt ist, Rücknahmeanträgen nachzukommen. Bei Pensionsgeschäften handelt es sich um eine Art von Wertpapierleihegeschäften, bei der eine Partei ein Wertpapier an die andere Partei verkauft. Gleichzeitig wird ein Vertrag über den Rückkauf des Wertpapiers zu einem festen Preis (der – unabhängig vom Zinssatz der Wertpapiere – einen Marktzins reflektiert) an einem bestimmten Tag in der Zukunft geschlossen. Bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft handelt es sich um ein Geschäft, bei dem ein Teilfonds Wertpapiere von einer Gegenpartei erwirbt und sich gleichzeitig verpflichtet, die Wertpapiere an einem vereinbarten Tag und zu einem vereinbarten Preis an die Gegenpartei zurückzuverkaufen.
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