Personalaktenführung Musterklauseln

Personalaktenführung. Bei der Personalaktenführung sind die §§ 85 - 92 LBG24 zu beachten; diese entsprechen weitgehend §§ 106 - 106h LBG in der bis zum 31. ▇▇▇▇ 2009 geltenden Fassung. Insoweit können grundsätzlich auch die Erlasse des Innenministers vom 2. April 199625 und 16. Februar 199826 zur Neuordnung des Personalaktenrechts weiter herangezogen werden. Insbesondere ist vor der Aufnahme von Schriftstücken in die Personalakten darauf zu achten, die persönlichen Daten anderer Mitarbeiter*innen oder Bewerber*innen unkenntlich zu machen. Darüber hinaus sind alle zahlungsbegründenden Schul-, Berufsabschluss- oder Arbeitszeugnisse und auch Personenstandsurkunden in die Personalakten - möglichst nach einem einheitlichen Schema - aufzunehmen und mit entsprechenden Richtigkeitsbescheinigungen zu versehen. Es reicht aus, sich die Originale vorlegen zu lassen und auf den Fotokopien zu bescheinigen, dass das Original vorgelegen hat. Während die zahlungsbegründenden Schul-, Berufsabschluss- oder Arbeitszeugnisse und auch Personenstandsurkunden lediglich einmal kontrolliert und entsprechend dokumentiert werden müssen, ist das Vorhandensein des Führerscheines im Original regelmäßig vor Fahrtantritt des Beschäftigten, bzw. in Bereichen, in denen eine dauernde Fahrtätigkeit notwendig ist, alle sechs Monate zu kontrollieren (KAV-Rundschreiben A4/2010). Das GPA erhielt auf die Frage, ob Fahrzeughalter*innen ihren Pflichten aus § 21 StVG27 auch gerecht würden, wenn sie die Mitarbeitenden bei der erstmaligen Vorlage des Führerscheines schriftlich verpflichten, künftige Änderungen der Fahrerlaubnis anzuzeigen, vom KAV am 16. August 2018 folgende Antwort: „Es gibt keine ausdrückliche Regelung, wie eine Kontrolle erfolgen muss. Dies ist dem Arbeitgeber überlassen. Abhängig ist dies auch davon, wie der Arbeitgeber die Beschäftigten 24 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. ▇▇▇▇ 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, S. 93), zuletzt geändert 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516)
Personalaktenführung. 4.4.1 In die Personalakten schwerbehinderter Menschen ist eine Ablichtung des Aus- weises über die Schwerbehinderteneigenschaft, bei gleichgestellten behinderten Menschen ein Abdruck des Gleichstellungsbescheides aufzunehmen. 4.4.2 Schwerbehinderte Menschen haben das Recht bei Einsicht in die über sie geführ- ten Personalakten die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. 4.4.3 In allen Berichten an die Leitung der Dienststelle über Personalangelegenheiten schwerbehinderter Menschen ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft unter An- gabe des Grades der Behinderung hinzuweisen, sofern die Kenntnis hiervon von Bedeutung sein kann. 4.4.4 Alle Mitteilungen an die Interessenvertretungen über beabsichtigte Personalmaß- nahmen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, müssen einen Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft enthalten. 4.4.5 Schwerbehinderte Menschen brauchen bei Anträgen (Bewerbungen, Dienstreise- anträge usw.) an die Dienststelle die Art ihrer Behinderung nicht angeben; ein Hin- weis auf die Personalakte genügt.