Personaleinsatz durch den Anbieter. (1) Das vom Anbieter eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich den Weisungen des Anbieters. Der Kunde ist nicht berechtigt, dem Personal des Anbieters fachliche oder disziplinarische Weisungen zu erteilen.
(2) den Anbieter kann im Bedarfsfalle einen vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit austauschen.
(3) Der Kunde kann den Austausch einer vom Anbieter zur Durchführung eines Einzelvertrages eingeteilten Person nur verlangen, wenn diese Person gegen wesentliche vertragliche Pflichten des Anbieters bei der Durchführung des Einzelvertrages zweifelsfrei verstoßen hat und nicht zu erwarten ist, dass die betreffende Person sich in Zukunft vertragskonform verhalten wird.