Personelle Voraussetzungen Musterklauseln

Personelle Voraussetzungen. Leistungen der Haushaltshilfe können nur erbracht werden, wenn eine fachliche Leitung sichergestellt ist Der Leistungserbringer gewährleistet, dass er bzw. seine Mitarbeiter persönlich und fach- lich geeignet sind, die Leistungen der Haushaltshilfe einschließlich der Betreuung und Be- aufsichtigung von Kindern (ggf. auch von körperlich und/oder geistig behinderten Kin- dern) zu erbringen.
Personelle Voraussetzungen a) Die Leistungen der SAPV werden ausschließlich durch geeignete Personen erbracht, welche die nachfolgend formulierten Qualifikationen erfüllen. Das Palliative-Care-Team stellt sicher, dass diese geeigneten Personen haupt- sächlich für die Leistungen der SAPV zur Verfügung stehen. Das Palliative- Care-Team weist mindestens drei geeignete Ärztinnen/Ärzte sowie mindes- tens vier geeignete Pflegefachkräfte nach.
Personelle Voraussetzungen. (1) Für die Dauer des Vertrages ist vom SAPV-Leistungserbringer sicherzustellen und je- derzeit nachzuweisen, dass
Personelle Voraussetzungen. (1) Die von der teilstationären Pflegeeinrichtung angebotenen allgemeinen Pflegeleistungen im Sinne von § 2 sind unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen.
Personelle Voraussetzungen. Spezifische Voraussetzungen zur Versorgung von nichtbeatmungspflichtigen Versi- cherten
Personelle Voraussetzungen. 5.1. Anzahl des Personals
Personelle Voraussetzungen. 4.1 Nachweise über fachliche Voraussetzungen anerkannte ambulante Fußbehandlungseinrichtung (Fußambulanz DDG) liegt der KVS vor in Kopie beigefügt
Personelle Voraussetzungen. Die besondere Betreuung erfolgt durch ein festes Team, in das hauswirtschaftliche Kräfte mit einbezogen sind. • Bei der Personalbedarfsermittlung des Pflegepersonals sind folgende Personal- richtwerte zu Grunde zu legen: − Für Pflegestufe 1: 1 : 2,58 − Für Pflegestufe 2: 1 : 1,86 − Für Pflegestufe 3 und Härtefall: 1 : 1,55 • Die leitende Pflegefachkraft der Wohngruppe ist staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. staatlich anerkannter Altenpfleger oder Krankenschwester bzw. Krankenpfle- ger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfle- ger und verfügt über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Ge- rontopsychiatrie/ Psychiatrie. Die Einrichtung stellt sicher, dass die fachliche Lei- tung eine gerontopsychiatrische/ psychiatrische Weiterbildung auf der Grundlage des Berliner Weiterbildungsgesetzes oder eine zusammenhängende Fortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden (320 Std. Theorie und 80 Std. Praktikum in der Gerontopsychiatrie) erworben oder begonnen hat. Ein Nachweis über den Ab- schluss liegt vor bzw. wird innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Tätigkeit nachgewiesen. • Die stellvertretende leitende Pflegefachkraft verfügt ebenfalls über eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich Gerontopsychiatrie/ Psychiatrie. • Alle weiteren an der Betreuung beteiligten Mitarbeiter einschließlich der Hauswirt- schaftskräfte verfügen über fachliche Grundkenntnisse im Umgang mit demenzer- krankten Menschen. Diese Grundkenntnisse sind in der Regel in mindestens 120 Stunden zu vermitteln. Sie können in mehreren Blöcken erworben werden und sind innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. • Die Mitarbeiter werden, bezogen auf ihr spezielles Aufgabengebiet, regelmäßig jährlich fortgebildet. • Eine Betreuungsgruppe umfasst in der Regel 8 – 12 Bewohner/Innen. • Die Raumstruktur gestattet den Pflegekräften ein Optimum an Übersicht und Auf- sichtsmöglichkeit der Bewohner. Der Wohnbereich wird entsprechend sicher ges- taltet, das Gefahrenpotential wird z.B. durch die Farbgestaltung, Beleuchtung, Ausstattung reduziert. • Möglichem ausgeprägten Bewegungsdrang wird durch leicht erreichbaren, geeig- neten und ausreichenden Platz Rechnung getragen. • Einem unbemerkten und unbeaufsichtigten Verlassen wird durch entsprechende Gestaltung der Ein- und Ausgänge, dementengerechte Gemeinschaftsflächen, ei- nen eingefriedeten Außenbereich entgegen gewirkt. • Es werden Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten. • Ein Raumverzeichnis mit A...
Personelle Voraussetzungen. Die Pflege und Betreuung erfolgt durch ein festes Team. Die vorgehaltene Personal- struktur entspricht qualitativ und quantitativ dem besonderen Versorgungs- und Pfle- gebedarf der langzeitbeatmeten Pflegebedürftigen: • 80 % der Pflegekräfte sind Pflegefachkräfte. • Eine Fachkraftpräsenz ist in allen Schichten gewährleistet. • Der Nachtdienst wird von mindestens zwei Pflegekräften, davon mindestens einer Pflegefachkraft versehen. • Bei der Personalbedarfsermittlung des Pflegepersonals wird ein Personalrichtwert von mindestens 1:1,0 zu Grunde gelegt. • Die leitende Pflegefachkraft des Wohnbereiches ist staatlich anerkannte/r Kran- kenschwester bzw. Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger mit einer Weiterbildung für Anästhesie- und In- tensivpflege und hat innerhalb der letzten fünf Jahre eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Pflege von beatmungspflichtigen Menschen nachzuwei- sen. • Die stellvertretende Leitung des Wohnbereiches ist staatlich anerkannte/r Kran- kenschwester bzw. Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger und hat innerhalb der letzten fünf Jahre eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Pflege von beatmungspflichtigen Menschen nachzuweisen. • Alle Mitarbeiter werden bezogen auf ihr spezielles Aufgabengebiet regelmäßig geschult, insbesondere im Umgang mit Geräten und Hilfsmitteln sowie in der A- kutversorgung bei Notfällen. • Durch geeignete interne und externe Fortbildungen erwerben alle Mitarbeiter des Pflege- und Betreuungspersonals Kenntnisse über die Krankheitsbilder der Be- wohner (insb. Physiologie der Atmung) und Fertigkeiten im Umgang mit den La- gerungstechniken innerhalb von sechs Monaten. Regelmäßige Reanimations- übungen werden verpflichtend durchgeführt. • Kooperationen mit Krankenhäusern zu regelmäßigen Hospitationen der Pflege- fachkräfte auf Intensivstationen werden angestrebt.
Personelle Voraussetzungen. (1) Der Xxxxxx des Betreuungsdienstes darf nur solche Personen beschäftigen und mit Kon- takten zu leistungsberechtigten Menschen betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.