Personelle Voraussetzungen Musterklauseln

Personelle Voraussetzungen. Leistungen der Haushaltshilfe können nur erbracht werden, wenn eine fachliche Leitung sichergestellt ist Der Leistungserbringer gewährleistet, dass er bzw. seine Mitarbeiter persönlich und fach- lich geeignet sind, die Leistungen der Haushaltshilfe einschließlich der Betreuung und Be- aufsichtigung von Kindern (ggf. auch von körperlich und/oder geistig behinderten Kin- dern) zu erbringen. 1. Voraussetzungen für die fachliche Leiterin/den fachlichen Leiter a) Nachweis der Erlaubnis zur Führung einer der nachfolgenden Berufsbezeich- nungen: - Haus- und Familienpflegerinnen - Haus- und Familienhelfer - Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter - Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter - staatl. anerkannte Familienpflegerinnen/Familienpfleger - Familienbetreuerinnen/Familienbetreuer - staatl. anerkannte Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger, Heilerzieherinnen/Heilerzieher sowie Heilpädagogin/Heilpädagoge, - Staatlich geprüfte Erzieherinnen/Erzieher - Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer - Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger - Meisterin/Meister der städt. und ländlichen Hauswirtschaft - examinierte Altenpflegerinnen/Altenpfleger - Mütterpflegerin/ Mütterpfleger - Krankenpflegefachkräfte - Krankenpflegeassistenzberufe
Personelle Voraussetzungen a) Die Leistungen der SAPV werden ausschließlich durch geeignete Personen erbracht, welche die nachfolgend formulierten Qualifikationen erfüllen. Das Palliative-Care-Team stellt sicher, dass diese geeigneten Personen haupt- sächlich für die Leistungen der SAPV zur Verfügung stehen. Das Palliative- Care-Team weist mindestens drei geeignete Ärztinnen/Ärzte sowie mindes- tens vier geeignete Pflegefachkräfte nach. (1) Geeignete Ärztinnen/Ärzte nach Abs. 1 verfügen über folgende Qualifika- tionen: - eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nach der aktuell gültigen Weiterbildung der jeweiligen Landesärztekammer (grds. 160 Std. Weiterbildung) - Erfahrungen aus der ambulanten palliativen Behandlung von mindes- tens 75 Palliativpatienten, z. B. in der häuslichen Umgebung oder in ei- nem stationären Hospiz, innerhalb der letzten drei Jahre oder aus einer mindestens einjährigen klinischen palliativmedizinischen Tätigkeit in ei- ner Palliativabteilung in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre (2) Das Palliative-Care-Team weist nach, dass mindestens vier im Rahmen dieses Vertrages tätige Pflegefachkräfte über folgende Qualifikation ver- fügen: - die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin/Altenpfleger (Berechtigung zur Führung der Berufs- bezeichnung nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vom 25.08.2003) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der je- weils gültigen Fassung - den Abschluss einer Palliative-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Um- fang von mindestens 160 Stunden; die Weiterbildung hat inhaltlich den Vorgaben des Basiscurriculum Palliativpflege des Vereins zur Be- treuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e. V., Pallia Med Verlag, Bonn, zu entsprechen - Erfahrungen durch mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Betreuung von Palliativpatienten in den letzten drei Jahren; davon mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezia- lisierten Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung - Ergänzend müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die gem. Anlage 8 ein ambulant palliativpflegerischer Dienst zu erfüllen hat b) Soweit weitere Fachkräfte (z. B. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, Sozial- pädagoginnen/Sozialpädagogen, Psychologinnen/Psychologen) vertraglich eingebunden werden, z. B. im Ra...
Personelle Voraussetzungen. 4.1 Nachweise über fachliche Voraussetzungen anerkannte ambulante Fußbehandlungseinrichtung (Fußambulanz DDG) liegt der KVS vor in Kopie beigefügt 4.2 Nachweis über geschultes medizinisches Assistenzpersonal 1 Zertifikat „Wundmanager“ liegt der KVS vor in Kopie beigefügt Zertifikat „Wundassistent DDG“ liegt der KVS vor in Kopie beigefügt Vergleichbare Qualifikation Nachweis liegt der KVS vor in Kopie beigefügt Hinweis: 1 Der Nachweis über geschultes medizinisches Assistenzpersonal kann bis zu vier Quartale nach Teilnah- mebeginn bei der KV Sachsen eingereicht werden.
Personelle Voraussetzungen. Spezifische Voraussetzungen zur Versorgung von nichtbeatmungspflichtigen Versi- cherten
Personelle Voraussetzungen. Die von der teilstationären Pflegeeinrichtung angebotenen allgemeinen Pflegeleistungen im Sinne von § 2 sind unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen.
Personelle Voraussetzungen. Für die Dauer des Vertrages ist vom SAPV-Leistungserbringer sicherzustellen und je- derzeit nachzuweisen, dass
Personelle Voraussetzungen. Die besondere Betreuung erfolgt durch ein festes Team, in das hauswirtschaftliche Kräfte mit einbezogen sind. • Bei der Personalbedarfsermittlung des Pflegepersonals sind folgende Personal- richtwerte zu Grunde zu legen: − Für Pflegestufe 1: 1 : 2,58 − Für Pflegestufe 2: 1 : 1,86 − Für Pflegestufe 3 und Härtefall: 1 : 1,55 • Die leitende Pflegefachkraft der Wohngruppe ist staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. staatlich anerkannter Altenpfleger oder Krankenschwester bzw. Krankenpfle- ger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfle- ger und verfügt über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Ge- rontopsychiatrie/ Psychiatrie. Die Einrichtung stellt sicher, dass die fachliche Lei- tung eine gerontopsychiatrische/ psychiatrische Weiterbildung auf der Grundlage des Berliner Weiterbildungsgesetzes oder eine zusammenhängende Fortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden (320 Std. Theorie und 80 Std. Praktikum in der Gerontopsychiatrie) erworben oder begonnen hat. Ein Nachweis über den Ab- schluss liegt vor bzw. wird innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Tätigkeit nachgewiesen. • Die stellvertretende leitende Pflegefachkraft verfügt ebenfalls über eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich Gerontopsychiatrie/ Psychiatrie. • Alle weiteren an der Betreuung beteiligten Mitarbeiter einschließlich der Hauswirt- schaftskräfte verfügen über fachliche Grundkenntnisse im Umgang mit demenzer- krankten Menschen. Diese Grundkenntnisse sind in der Regel in mindestens 120 Stunden zu vermitteln. Sie können in mehreren Blöcken erworben werden und sind innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. • Die Mitarbeiter werden, bezogen auf ihr spezielles Aufgabengebiet, regelmäßig jährlich fortgebildet.
Personelle Voraussetzungen. 5.1. Anzahl des Personals (1) Das Personal nach dieser Anlage wird einrichtungsindividuell in der Vergütungsvereinbarung nach dem 8. Kapitel SGB XI für den spezialisierten Wohnbereich vereinbart. Der Personalrichtwert beträgt gemäß § 21 Abs. 5 b dieses Rahmenvertrages mindestens 1:1 (2) Eine 24-stündige Pflegefachkraftpräsenz ist sicherzustellen. (3) Die personellen Voraussetzungen sind einzuhalten (Personalrichtwerte) und ihre Erfüllung den Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. (4) Eine Unterschreitung der Personalvorhaltung gemäß Absatz 1 ist durch den Leistungserbringer bzw. dessen Xxxxxx unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat den Personalbestand unverzüglich anzupassen und dies nachzuweisen. Die Pflegekassen bzw. der Sozialhilfeträger setzen hierfür eine angemessene Frist.
Personelle Voraussetzungen. Fachbetriebsbeauftragte: Xxxx Xxxxxx Krankheitsvertretung für Xxxxx Xxxxxxxx Qualifikation: Facharbeiter Zusätzliche Ausbildungen: Fachkundiger auf dem Gebiet der Abscheidetechnik Ausbildung nach WHG/AwSV mit der Bescheinigung vom 16.03.2011 nachgewiesen.
Personelle Voraussetzungen. 5.1 Beschäftigung von qualifiziertem Personal gemäß § 5 der Vereinbarung oder 5.2 Fortbildung gemäß § 9 der Vereinbarung