Personenbedingte Kündigung Musterklauseln

Personenbedingte Kündigung. Eine personenbedingte Kündigung setzt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund voraus. Hauptanwendungsfall ist die Kündigung wegen Krankheit. Andere Anwendungsfälle für eine personenbedingte Kündigung sind Umstände, die den Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung hindern (z.B. längere Haftstrafe, Minderleistung aus persönlichen Gründen, fehlende behördliche Genehmigung). Beispiel: Arbeitnehmerin A hat 2 Arbeitsverhältnisse. Sie trägt Montags-Samstags für den Verlag V in ihrem Stadtviertel den „Kölner Stadtanzeiger“ und am Sonntag für den Verlag W das kostenlose Werbeblättchen „SuperSonntag“ aus. Dies ist unzulässig, da mindestens 15 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei sein müssen und dem Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit ein anderer Arbeitsfreier Tag gewährt werden muss (§ 11 ArbZG). Der Verlag W und der Verlag V wären daher zur personenbedingten Kündigung berechtigt. Für die krankheitsbedingte Kündigung gilt eine 3-stufige Prüfung: Zunächst müssen Tatsachen vorliegen, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen (sog. negative Gesundheitsprognose). Ferner muss es aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten beim Arbeitgeber zu Betriebsablaufstörungen (z.B. Aufträge bleiben liegen) kommen. Ausreichend ist es jedoch, wenn dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr entstehen oder der Arbeitgeber sein Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer bzw. unabsehbare Zeit (d.h. 2 Jahre) nicht mehr ausüben kann (sog. betriebliche Beeinträchtigungen). Schließlich folgt wieder eine umfassende Interessenabwägung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist wieder die Gesamtsituation zu berücksichtigen (s.o.), dazu gehört z.B. Alter, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Zahl der Unterhaltsberechtigten, aber insb. auch wie lange das Arbeitsverhältnis unbeeinträchtigt war und ob eine betriebliche Ursache für die Erkrankung besteht (z.B. Atemwegserkrankung bei Lackierer). Bei jeder krankheitsbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob für den Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht (sog. leidensgerechter Arbeitsplatz). Dazu gehört auch die Pflicht des Arbeitgebers, durch innerbetriebliche organisatorische Änderungen den kranken Arbeitnehmer auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu versetzen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz erst zu schaffen oder einen solchen Arbeitsplatz frei zu kündigen.
Personenbedingte Kündigung. Die Gründe für die Kündigung liegen in der Person des Arbeitnehmers, er ist für die Arbeit nicht geeignet Abmahnungen sind bei dieser Kündigung nur in Ausnahmefällen erforderlich BEISPIELE: fehlende Arbeitserlaubnis bei Ausländern fehlende Eignung für die Arbeitsleistung o mangelhafte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlende gesundheitliche oder charakterliche Eignung für die Arbeitsleistung fehlende politische Zuverlässigkeit in Tendenzbetrieben Krankheit, Trunk- und Drogensucht, sofern dadurch betriebliche Interessen beeinträchtigt werden
Personenbedingte Kündigung. Demgegenüber macht ein personenbedingter Kündigungsgrund dem Ar- beitnehmer die Arbeitsleistung unmöglich aus einem Umstand, der sich aus der Person des Arbeitnehmers selbst ergibt, der für ihn also grund- sätzlich nicht zur freien Disposition steht. Die personenbedingte Kündigung ist an drei Voraussetzungen geknüpft: - Negative Prognose des personenbedingten Kündigungsgrundes (z.B. negati- ve Gesundheitsprognose: AN war schon 24 Monate krank und wird zukünftig mindestens 8 Monate krank sein; hierzu BAG, NJW 2000, 893) - Unzumutbare Beeinträchtigung betrieblicher Interessen des Arbeitgebers in Gestalt von Betriebsablaufstörungen oder erheblichen wirtschaftlichen Belas- tungen - einzelfallbezogene Interessenabwägung Neben den unterschiedlichen Voraussetzungen ergibt sich eine Besonderheit beim Verhältnismäßigkeitsprinzip. Bei einer personenbedingten Kündigung ist eine Beschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz zu prü- fen.
Personenbedingte Kündigung. Bei der PERSONENBEDINGTEN KÜNDIGUNG müssen objektive Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen: z. B. ein unverhältnismäßiges Nachlassen der Leistungsfähigkeit, mangelnde körperliche und geistige Eignung für die vereinbarte Tätigkeit, mangelnde Anpassungsfähigkeit oder fehlende Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer. Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers. An die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen KRANKHEIT werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Danach wird eine Kündigung in der Regel nur dann als sozial gerechtfertigt angesehen, wenn es sich um eine lang an- dauernde Arbeitsunfähigkeit, um häufige Kurzerkrankungen oder zum eine dauerhafte krankheitsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers handelt UND die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren betrieblichen und wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führt. Auch ALKOHOLABHÄNGIGKEIT ODER SONSTIGE SUCHTKRANKHEITEN sind Krankheiten, die eine Kündigung rechtfertigen können. Auch hier ist die Kündigung nur zulässig, wenn durch die Erkrankung die betrieb- lichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.