Behördliche Genehmigung Musterklauseln

Behördliche Genehmigung. Nazareth Personal GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Zuletzt wurde diese am 07.03.2000 erteilt.
Behördliche Genehmigung. Der Personaldienstleister ist im Besitz einer Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von §§ 1 und 2 zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), erstmals erteilt durch die Agentur für Arbeit Nürnberg, am 06.12.2016.
Behördliche Genehmigung. Die Personalpartner Bürodienstleistungs GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Zuletzt wurde diese am 19.5.1989 erteilt.
Behördliche Genehmigung. Die MER Klang GmbH mit Sitz -Gewerbering 28, 41372 Niederkrüchten- besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Düsseldorf.
Behördliche Genehmigung. (1) Der Verleiher besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit. Diese Erlaubnis ist zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden. Der Verleiher verpflichtet sich, die Erlaubnisurkunde auf Verlangen des Entleihers vorzulegen. (2) Der Verleiher wird den Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
Behördliche Genehmigung. MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH besitzt die befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Behördliche Genehmigung. Elbtalteam besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbemäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie wurde erstmals am 28.07.2012 von der Agentur für Arbeit Kiel erteilt.
Behördliche Genehmigung. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Entleiher unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.
Behördliche Genehmigung. 1 Dieser Vertrag und seine Anhänge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Bern. 2 Falls eine zuständige Genehmigungsbehörde oder die zustän- dige Rekursinstanz diesen Vertrag und/oder die entsprechenden, wesentlichen Anhänge nicht genehmigt, wird der gesamte Ver- trag mit seinen Anhängen für die Parteien gegenstandslos. Die Anhänge B und C gelten als wesentlich! Bern, 22. Juni 2007 Dr. med. X. Xxxxxx Dr. xxx Xx. Xxxxxxxxxxxx Präsident Sekretär Xxxx Xxxxxx Näf Xxxxxx Xxxxxx Leiterin Region Mitte Geschäftsführer Bern A Beitrittsgebühren und jährliche Unkostenbeiträge von Nicht- verbandsmitgliedern B Vereinbarung zwischen Ärztegesellschaft des Kantons Bern und santésuisse betreffend Taxpunktwert sowie Kontrolle und Steuerung von Leistungen und Kosten (kantonale Lei- KoV) C Vertrag zwischen santésuisse und FMH sowie den kantona- len Ärztegesellschaften betreffend Kontrolle und Steuerung von Leistungen und Kosten im Bereich TARMED (nationale LeiKoV) D Reglement für die paritätische Vertrauenskommission ANHANG A Gemäss Art. 46 Abs. 2 KVG bzw. Art. 5 RV sowie Art. 6 des An- hanges 5 RV und Art. 3 AV vereinbaren die Ärzte-Gesellschaft des Kantons Bern und santésuisse folgendes: 1. Die AeG erhebt von den Nichtverbandsmitgliedern eine Bei- trittsgebühr und einen jähr-lichen Unkostenbeitrag. 2. Diese Beiträge dienen der Deckung der Kosten der Vertrags- verhandlungen, des Vertragesabschlusses, der Erstellung der für die Anhänge B und C des Kantonalen Anschlussvertrages (Taxpunktwert, Starttaxpunktwert und Parameter der Kosten- neutralität) notwendigen Datengrundlagen und der Durch- führung des Vertrages sowie der Tätigkeit der kantonalen pa- ritätischen Kommission, soweit sie Aufgaben im Zusammen- hang mit diesem Vertrag zu übernehmen hat. 3. Die Beitrittsgebühr für Nichtverbandsmitglieder beträgt ma- ximal 60% – im Einführungsjahr von TARMED bzw. des AV maximal 80% – des Mitglieder-Jahresbeitrages der AeG. 4. Der jährliche Unkostenbeitrag für Nichtverbandsmitglieder beträgt maximal 50% des Mitglieder-Jahresbeitrages der AeG. Der Unkostenbeitrag wird erst ab dem dem Beitritt folgenden Jahr erhoben. In der Kostenneutralitätsphase kann der jährliche Unkostenbeitrag entsprechend den Aufwen- dungen der AeG auf maximal 80% des Mitglieder-Jahresbei- trages angehoben werden. 5. Die Beitrittsgebühr und der jährliche Unkostenbeitrag wer- den im Rahmen der maximalen Höhe (Ziff. 3 bzw. Ziff. 4) von der AeG autonom festgelegt. 6. Beim Vertragsrücktritt eines...
Behördliche Genehmigung. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Medizinprodukten unterliegt den gesetzlichen Regeln des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen. Entsprechend dürfen im Rahmen des Kongresses auf der Industrieausstellung nur zugelassene und registrierte Arzneimittel und Medizinprodukte angeboten werden.