Persönliches Recht Musterklauseln

Persönliches Recht. Die Aktienoptionen können nur durch die Berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Die Ver- fügung über die Aktienoptionen ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Aktienoptionen sind jedoch vererblich. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Aktienoptionen verfallen, soweit das Anstellungsverhältnis des Optionsberechtigten mit der Ge- sellschaft oder einem verbundenen Unternehmen vor Ablauf der für die jeweiligen Options- rechte geltenden Wartezeit endet, wenn nicht die Gesellschaft im Einzelfall mit dem Berechtig- ten etwas anderes vereinbart. Die Aktienoptionen, für die die jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, sind grundsätzlich unverfallbar, wenn nicht die Optionsbedingungen ausdrücklich etwas ande- res bestimmen. Insbesondere für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden, insbesondere die Pflicht zur Aus- übung der Optionen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.