Pfandrechte. 1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 10.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenen Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
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